Corona-Konjunkturpaket: Überbrückungshilfe II kann ab sofort beantragt werden

Durch Corona in finanziellen Schwierigkeiten? Kleinunternehmer, Soloselbstständige und Freiberufler können beim BMWi Überbrückungshilfe II beantragen.
Lesezeit: 3 Minuten
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Kleinunternehmer, Soloselbstständige und Freiberufler können Anträge für Überbrückungshilfe II stellen
Kleinunternehmer, Soloselbstständige und Freiberufler können Anträge für Überbrückungshilfe II stellen
Finanzielle Schieflage durch Corona ausgleichen: Die als Teil des Corona-Konjunkturpakets beschlossene Überbrückungshilfe II kann seit Mittwoch, 21. Oktober 2020, beantragt werden. Mit ihr sollen vor allem KMU, Soloselbstständige und Freiberufler unterstützt werden, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Das müssen Sie bei der Beantragung beachten.

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Die wichtigsten Fakten in Kürze:

  • Beantragungszeitraum der Überbrückungshilfe II ist gestartet.
  • Zeitraum von September bis Dezember 2020 schließt direkt an Überbrückungshilfe I an.
  • Einige an die Überbrückungshilfe geknüpfte Bedingungen wurden verbessert, etwa wurde der KMU-Deckelungsbeitrag gestrichen und die Fördersätze angehoben.
  • Anträge können nach Vorprüfung (etwa durch einen Steuerberater) direkt auf der bundesweiten Antragsplattform gestellt werden und sollen dadurch schnell bearbeitet werden.

Los geht's! Die Hintergründe und Detailinformationen:

Wie das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) mitteilte, könne auf der bundesweiten Antragsplattform für die Überbrückungshilfe Anträge für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 eingereicht werden. 



Die Gelder der Überbrückungshilfe II knüpfen damit unmittelbar an die Überbrückungshilfe I (Zeitraum Juni-August 2020) an. (Lesen Sie auch: 'Hilfe auch für Fitnessunternehmer')

Finanzielle Unterstützung für KMU, Soloselbständige, Freiberufler

Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, durch die kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), Soloselbstständige und Freiberufler unterstützt werden sollen, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie besser zu bewältigen.


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Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen 'prüfenden Dritten' (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt.

Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Überbrückungshilfe II: Verbesserte Bedingungen

Die Bedingungen für die Überbrückungshilfe II wurden deutlich verbessert. Zum Beispiel wurde die Begrenzung der Förderung für kleine Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro gestrichen

Außerdem gibt es für Unternehmen, die weiterhin nahezu stillliegen – etwa in der Veranstalter- oder Schaustellerbranche –, höhere Fördersätze

Unternehmen, deren Umsatz um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist, können die Überbrückungshilfe jetzt ebenfalls beantragen.


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Überbrückungshilfe II im Überblick

Flexibilisierung der Eintrittsschwelle:

Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Streichung der KMU-Deckelungsbeträge

Bislang konnten kleinere Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten maximal 9.000 Euro Überbrückungshilfe erhalten. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten maximal 15.000 Euro. Diese Deckelungsbeträge für kleine Unternehmen, zu denen ein Großteil der Handwerksunternehmen zählt, wurden ersatzlos gestrichen

Höhere Fördersätze

  • mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch: Erstattung von 90 Prozent der Fixkosten (bisher 80 Prozent)
  • zwischen 50 Prozent und 70 Prozent Umsatzeinbruch: 60 Prozent Erstattung (bisher 50 Prozent)
  • mehr als 30 Prozent (bisher mehr als 40 Prozent) Umsatzeinbruch: 40 Prozent Erstattung
  • Personalkostenpauschale von zehn auf 20 Prozent der förderfähigen Kosten erhöht
  • Bei der Schlussabrechnung künftig Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen

Weitere Hintergründe und Informationen zur Corona-Überbrückungshilfe finden Sie direkt hier auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums. (Lesen Sie jetzt weiter: 'Mehrwertsteuer runter, Konjunktur rauf: Bund beschließt historisches Konjunkturpaket')


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