Fitness, Management, Markt | Autor/in: fM Redaktion |

Co­ro­na-Über­brückungs­hil­fe des Bun­des auch für Fitnessstudios oder Personal Trainer

Es gibt weitere Finanzhilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb wegen der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten. Die sogenannte Co­ro­na-Über­brückungs­hil­fe kann ab sofort beantragt werden. Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform und Umsetzung durch die Länder steht. Die Anträge müssen durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer für die Unternehmen online einreichen. Eine Auszahlungen an die Unternehmen könnten noch innerhalb des Julis erfolgen.

Finanzielle Unterstützung auch für Fitnessunternehmer: Co­ro­na-Über­brückungs­hil­fe des Bun­des gestartet

Personal Trainer, Studiobetreiber und andere Fitnessunternehmer: Hat Sie und Ihr Unternehmen die Corona-Pandemie besonders hart getroffen? Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, um die Wirtschaft nach dem Corona-Lockdown wieder anzukurbeln. (Lesen Sie auch: 'Überbrückungshilfe II')


 


Die Antragstellung auf der gemeinsamen bundesweit geltenden Antragsplattform können Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, erfolgt erstmals in einem vollständig digitalisierten Verfahren.

Die Eckpunkte der Überbrückungshilfe für die am schwersten von der Corona-Pandemie betroffenen Branchen hatte das Bundeskabinett bereits am 12. Juni 2020 beschlossen. Mit dem zweiten Nachtragshaushalt stellt der Bund dafür 24,6 Milliarden Euro bereit. (Lesen Sie auch: Mehrwertsteuer runter, Konjunktur rauf: Bund beschließt historisches Konjunkturpaket)


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Im Zuge der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) wurde das digitale Antragsverfahren rasch fertiggestellt.


„Ich freue mich sehr, dass wir mit unserem Digitalisierungsvorhaben zügig vorankommen
und damit denen das Leben erleichtern können, die besonders unter der Krise leiden.“
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Horst Seehofer (CSU), Bundesinnenminister


Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) fügt hinzu: „Mit der Überbrückungshilfe helfen wir zielgerichtet den Branchen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders betroffen sind.“


 


Ziel der Überbrückungshilfe ist es, die wirtschaftliche Existenz von betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern zu sichern. Dazu werden bei Corona-bedingten erheblichen Umsatzausfällen der Monate Juni bis August 2020 die betrieblichen Fixkosten teilweise erstattet.

Co­ro­na-Über­brückungs­hil­fe: Wer ist antragsberechtigt?


 


Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist.

Auch Soloselbständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen. Details zu den Programmvoraussetzungen finden Sie hier.

Die Zahl der Beschäftigten spielt bei mittelständischen Unternehmen keine Rolle, der Umsatz darf 50 Millionen Euro nicht übersteigen (Bilanzsumme maximal 43 Mio. Euro).

Welche Fristen gelten für die Co­ro­na-Über­brückungs­hil­fe?

Steuerberater und Co. konnten Online-Anträge für die Überbrückungshilfe I bis 31. August 2020 auf der Antragsplattform stellen – seit Mitte Oktober 2020 können dort die Anträge für die Überbrückungshilfe II eingereicht werden. (Lesen Sie auch: 'Überbrückungshilfe II')

Wie hoch ist die Corona-Überbrückungshilfe?

Die Höhe der Corona-Überbrückungshilfe richtet sich sowohl nach den betrieblichen Fixkosten als auch nach dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs: 

Beträgt der Umsatzrückgang (im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat)

  1. zwischen 40 und unter 50 %
  2. zwischen 50 und 70 %
  3. mehr als 70 %

So erhalten Sie als Überbrückungshilfe erstattet:

  1. 40 % 
  2. 50 %
  3. 80 % der Fixkosten

Förderfähige Fixkosten sind etwa Mieten, Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 Prozent der Fixkosten geltend gemacht werden. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.

Die maximale Höhe der Corona-Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate.

In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

Wer zahlt die Corona-Überbrückungshilfe aus?

Umsetzung und Auszahlung der Überbrückungshilfe übernimmt das jeweilige Bundesland.

Alle weiteren Infos finden Sie direkt hier auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums zur Corona-Überbrückungshilfe