Management, DSSV | Autor/in: Sabrina Fütterer und Andrea Elbl |

DSSV Recht: Wertermittlung und rechtlicher Rahmen bei Unternehmensübergabe

Aktuell kommt es vermehrt zu Fragen rund um das Thema Betriebsübergabe. Die Gründe dafür sind vielfältig: die Auswirkungen der Corona-Pandemie, der anstehende Generationswechsel bei alteingesessenen Studiobetreibern und die Nachfrage von in den Markt eintretenden Existenzgründern. Der folgende Artikel liefert einen Überblick über die rechtliche Betrachtung der Art des Unternehmenswechsels und beantwortet die Frage, ob die Mitgliedschaften auf den neuen Eigentümer übergehen sowie die immer im Raum stehende Frage, wie viel der eigene oder zu übernehmende Betrieb tatsächlich wert ist.

DSSV Recht: Studiokauf und Studioverkauf

Die Betriebsübergabe bzw. -übernahme ist ein komplexes Thema, weil die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Studiokaufs oder -verkaufs sehr eng mit der Ermittlung von betriebswirtschaftlichen und immateriellen Werten verwoben sind, die den Wert einer Anlage bestimmen. (Lesen Sie auch: 'Rechtsberatung beim DSSV')

DSSV-Juristin Andrea Elbl gibt zunächst einen Überblick über den rechtlichen Rahmen einer Betriebsübergabe und spricht auch die Datenschutzaspekte an, die für die Übernahmen von Mitgliedschaften relevant sind.

DSSV-Geschäftsstellenleiterin Sabrina Fütterer erläutert im Anschluss die Grundzüge für die Bestimmung des Wertes einer Anlage und erklärt, in welcher Form die Besonderheiten von Fitness- und Gesundheitsanlagen dabei berücksichtigt werden müssen.

Asset Deal oder Share Deal

Die Übernahme eines Studios erfolgt entweder auf dem Wege eines sogenannten Asset Deals oder durch einen sogenannten Share Deal. Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter (englisch: „assets“) übernommen, beim Share Deal einzelne Firmenanteile angekauft. 


FOLGEN Sie uns bei LinkedInFacebookInstagram & Twitter
und verpassen Sie keine Fitness-NEWS mehr!


Handelt es sich bei dem Verkäufer des Studios um einen Einzelkaufmann, kann dieser lediglich im Rahmen des Asset Deals die einzelnen Wirtschaftsgüter veräußern und übertragen. Für eine Gesellschaft – egal ob Personen- oder Kapitalgesellschaft – als Veräußerer besteht aber immer die Wahl zwischen Asset oder Share Deal. (Auch interessant: 'Anspruch auf Urlaub')

Share Deal

Beim Share Deal übernimmt der Käufer Firmenanteile, z. B. Gesellschaftsanteile einer GmbH, und rückt so in die Position, in der vorher der Verkäufer war. Da sich hierbei für den Kunden bzw. das trainierende Mitglied nichts ändert und es bei den gleichen Vertragsparteien bleibt, ist in diesem Fall die Übernahme der bestehenden Mitgliedsverträge unproblematisch.

Die laufenden Verträge, wie z.B. Mitgliedschaften im Fitnessstudio oder Mietverträge etc., bleiben auch nach dem Share Deal bestehen. Der Share Deal ist in Bezug auf die Mitgliedsverträge also die einfachste Möglichkeit, funktioniert aber nicht beim Verkauf des Studios eines Einzelkaufmanns.

Die sogenannte Umwandlung

Eine Möglichkeit, dennoch den automatischen Übergang aller Verträge zu erreichen, wäre es, dass der eingetragene Kaufmann (e. K.) zunächst die sogenannte Umwandlung in eine GmbH vornimmt (z. B. durch eine Ausgliederung als Unterfall der Spaltung gem. § 123 ff UmwG). Durch diese Ausgliederung kann der e. K. seinen gesamten Betrieb oder einen Teil seines Vermögens auf eine neu zu gründende oder bereits bestehende GmbH übertragen, wobei alle laufenden Verträge automatisch auch ohne Zustimmung der Vertragspartner auf diese GmbH übergehen. Anschließend kann die GmbH per Share Deal veräußert werden.

Die Verschmelzung

Ebenfalls unproblematisch ist die Vertragsübernahme bei der Verschmelzung zweier bestehender Firmen nach § 2 Umwandlungsgesetz. Dabei geht das Vermögen des einen Rechtsträgers als Ganzes auf einen anderen Rechtsträger über (§ 20 UmwG).

Bei diesem Konstrukt hat der Verkäufer jedoch Anteile am Käuferunternehmen zu erhalten, sodass er nicht komplett aus der verschmolzenen Firma ausscheiden darf. Diese Variante ist aber nur möglich, wenn beide Firmen Gesellschaften, Vereine etc. sind. Bei der Beteiligung eines Einzelkaufmanns lässt sich dieses Prinzip nicht anwenden. (Auch lesenswert: 'Krankenstand im Unternehmen')

Asset Deal

Beim Asset Deal stellt sich die Situation sowohl hinsichtlich der Übernahme der laufenden Mitgliedsverträge als auch bezüglich datenschutzrechtlicher Aspekte wesentlich problematischer dar: Da hier nur einzelne Positionen auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, gehen Verträge nicht automatisch über – und dies deshalb, weil der Vertragspartner selbst entscheiden kann, mit wem er Verträge schließt.

Daher bedarf es einer Übernahme des Vertrages, also der ausdrücklichen Zustimmung des Mitglieds. Diese sogenannte Schuldübernahme kann nicht dadurch erfolgen, dass das Mitglied angeschrieben wird mit dem Inhalt, dass die Zustimmung quasi unterstellt wird, wenn es nicht binnen einer gewissen Frist widerspricht. Vielmehr bedarf es einer aktiven Zustimmung. Ohne diese Zustimmung geht der Mitgliedsvertrag nicht über! 


Fazit

Die richtige Wahl der rechtlichen Ausgestaltung hängt davon ab, welche Ziele der Erwerber hat: Sollen nur einzelne Vermögenswerte übernommen werden, bietet sich ein Asset Deal an, bei geplanter Übernahme des Unternehmens als Ganzes ist der Share Deal der richtige Weg, da die Übernahme unproblematischer ist. Allerdings gehen beim Share Deal auch alle Verbindlichkeiten über und es gibt keine Möglichkeiten, den Kauf von Firmenanteilen abzuschreiben. Daher die Empfehlung, eine detaillierte Analyse und Prüfung möglicher Verbindlichkeiten vorzunehmen.


 

Es gibt verschiedene Bewertungsverfahren, die abhängig von dem Bewertungsanlass, der Unternehmensart, der Branche und der Kaufintention angewendet werden.

Insgesamt differenziert man im Rahmen der Unternehmensbewertung zwischen gesamtwertorientierten Verfahren (Discounted-Cashflow-Verfahren), Ertragswertverfahren, einzelwertorientierten Verfahren, der Substanzwert- oder Liquidationswertermittlung, marktpreisorientierten Verfahren (Multiplikatoren, Anteilsverkäufe, Börsenkurse) und dem modifizierten Ertragswertverfahren.

Besonderheiten inhabergeführter KMU

Bei der Übernahme von Ketten handelt es sich häufig um strategische Käufe, bei denen anhand von marktpreisorientierten Verfahren mit Multiplikatoren und teilweise weiteren individuellen Regelungen eine Preisbildung vorgenommen wird.

Ein Großteil der aufgeführten Bewertungsverfahren wird jedoch den Ansprüchen von kleinen und inhabergeprägten Unternehmen in der Branche nicht gerecht, da verschiedene Kriterien nicht berücksichtigt werden, die sich auf den Wert eines Unternehmens erheblich auswirken können.

Hierzu gehören Faktoren wie die Inhaberprägung, Standort und Marktgebiet, Positionierung, Personen- oder Kundenabhängigkeiten, Finanzierung, Verzahnung Unternehmenssphäre/Privatsphäre sowie sonstige betriebliche Risiken.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer gibt mit dem Standard IDW S1 (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen) die Vorgehensweise bei der Bewertung von Unternehmen vor und nennt das Ertragswertverfahren und das Discounted-Cashflow-Verfahren als Bewertungsmethoden zur Ermittlung sowohl objektiver als auch subjektiver Unternehmenswerte.

Beide Verfahren führen bei methodengerechter Anwendung zum gleichen Ergebnis. In Deutschland ist die Ertragswertmethode vorherrschend und von Gerichten voll akzeptiert.

Das Ertragswertverfahren

Beim Ertragswertverfahren geht die Unternehmensbewertung von einem unendlich lebenden unternehmerischen Organismus aus, sodass sich der Unternehmenswert aus der Summe der abgezinsten, nachhaltig erzielbaren Überschüsse auf der Grundlage einer „ewigen Rente“ errechnet.

Bei der Anwendung der Ertragswertmethode bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), häufig bei inhabergeführten Fitness- und Gesundheitsanlagen, sind jedoch Besonderheiten, wie z. B. eine starke Inhaberbindung, ein gering diversifiziertes Geschäftsmodell oder eine Wertschöpfung aufgrund immaterieller und individueller Basis zu beachten.

Außerdem sind KMU sowie freiberuflich betriebene Praxen meist personenabhängig, wodurch die methodischen Ansätze einer unendlichen Lebensdauer nur in begründeten Fällen übertragbar sind. Deshalb sollte das klassische Ertragswertverfahren in diesen Fällen in einer modifizierten Form angewendet werden. Diese Empfehlung geht ebenfalls aus der aktuellen Rechtsprechung hervor.

Modifiziertes Ertragswertverfahren

Das modifizierte Ertragswertverfahren unterscheidet sich vom Ertragswertverfahren neben der Begrenzung des Kapitalisierungszeitraums auf wenige Jahre – i. d. R. ein bis zehn Jahre – in einer zusätzlichen Berücksichtigung des Substanzwertes.

Der Wert eines KMU, das fortgeführt werden soll (Going-Concern-Prinzip), setzt sich somit nach dem modifizierten Ertragswertverfahren aus den beiden wesentlichen Komponenten zusammen: aus Substanzwert (materieller Unternehmenswert) und objektiviertem Wert, also dem Ertragswert (immaterieller Unternehmenswert) zum Bewertungsstichtag.

Neben dem begrenzten Ergebniszeitraum vollzieht sich eine weitere wichtige Vereinfachung auf der Ebene der Planungsrechnung. Diese dient als Basis für die finanziellen Überschüsse, die zukünftig erwirtschaftet werden können, für die aber zum aktuellen Zeitpunkt ein Wert ermittelt werden muss (Diskontierung).

Da viele kleinere Unternehmen zwar eine Budgetplanung für einzelne Bereiche erstellen, aber oft keine detaillierte Finanzplanung für die kommenden Jahre haben, muss bei der Wertermittlung häufig auf eine solche Planungsgrundlage verzichtet werden.

Ermittlung zukünftiger Erträge

Stattdessen wird zunächst auf die Vergangenheitswerte der letzten drei bis fünf Jahre (Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Einnahmeüberschussrechnungen) bei fiktiver Vollausschüttung zurückgegriffen. Für eine fundierte Ermittlung zukünftiger, nachhaltiger Erträge muss somit eine gründliche Analyse besonderer Einflussfaktoren des Unternehmens (unter anderem Größe/Struktur, Marktsituation, Einfluss des Inhabers) vorgenommen werden.

Hierbei müssen solche Einflüsse bereinigt werden, die nicht dem regulären Tagesgeschäft zuzuordnen sind oder bei einer Veräußerung des Unternehmens nicht mehr auftreten würden. Hierzu gehören u. a. Sonderabschreibungen, eine kalkulatorische Miete (z. B. bei Veräußerung des Betriebes ohne Gebäude), ein angepasster kalkulatorischer Unternehmerlohn oder eine inflationsbedingt angepasste Kostensituation. Daraus resultiert eine aus Vergangenheitswerten geleitete, nachhaltige Gewinn- und Verlustrechnung, auf die eine Zukunftsprognose aufgebaut wird. (Auch lesenswert: '(Schein-)selbständig')

Planungsrechnung

Weiterhin müssen Besonderheiten der jeweiligen Branche berücksichtigt werden. Die Fitness- und Gesundheitsbranche wird durch Vertragsstrukturen geprägt, die vorwiegend auf einem Abosystem beruhen.

Aktuell müssen zusätzlich die negativen Auswirkungen der Corona-Krise berücksichtigt werden. Diese negative Beeinflussung der Branche mit den daraus resultierenden Umsatzeinbußen führt dazu, dass die vergangenen Jahre nur bedingt für eine Ermittlung der Zukunftsprognose herangezogen werden können. Es muss eine individuelle Analyse der aktuellen und vergangenen Werte vorgenommen und auf Basis dieser eine Planungsrechnung erstellt werden.

Der angemessene Ergebniszeitraum

Neben der Planungsrechnung muss ein angemessener Ergebniszeitraum ermittelt werden, innerhalb dessen die Diskontierung der zukünftigen Erträge erfolgt. Der Ergebniszeitraum drückt aus, welchen Zeitraum ein Erwerber benötigt, um das Erfolgspotenzial, das durch den/die Übergebenden des Unternehmens geschaffen wurde, durch die eigene Tätigkeit auf seine Person zu überführen – oder, wie lange eine Reproduktion des Unternehmens an diesem Standort dauern würde.

Aus diesem Grund ist eine Objektivierung des angemessenen Ergebniszeitraumes anhand von nachvollziehbaren Kriterien notwendig. Hierfür müssen die zentralen Einflussfaktoren individuell analysiert und bewertet werden. Zu diesen Faktoren gehören i. d. R. mikro- und makroökonomische Aspekte wie Standortfaktoren, die Wettbewerbssituation und Individualfaktoren (unter anderem Kundentreue, Altersstruktur, Spezialisierung, besondere Herausstellungsmerkmale, interdisziplinäre Kontakte und Kooperationen, Gesetzesänderungen, Wirtschaftskrisen).

Abhängig von diesen Faktoren beträgt der Ergebniszeitraum meist zwischen einem und zehn Jahren.

Ertragswert + Substanzwert = Unternehmenswert

Auf Basis der Planzahlen und des ermittelten Ergebniszeitraumes wird dann unter Berücksichtigung des entsprechenden Kapitalisierungszinssatzes ein Ertragswert ermittelt. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich dabei aus dem Basiszins, der Marktrisikoprämie und dem branchenspezifischen Betafaktor zusammen.

Beim modifizierten Ertragswertverfahren erfolgt parallel die Ermittlung des Substanzwertes, der aus der Addition der Werte der einzelnen Vermögensgegenstände (Einrichtung, Ausstattung) nach Abzug der Schulden ermittelt wird. Beide Werte zusammen ergeben dann den Unternehmenswert.


Fazit

Das Thema Unternehmensbewertung ist sehr komplex und die entsprechende Methodik dafür sollte unternehmens- und anlassbezogen bestimmt werden. Insgesamt haben sich in Deutschland im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen jedoch das Ertragswert- sowie das modifizierte Ertragswertverfahren etabliert. Von einer immer noch vereinzelt in der Branche kommunizierten Wertermittlung auf Basis von Umsatzzahlen ist unbedingt abzuraten.


Exkurs Datenschutz

Ob Share Deal oder Asset Deal – Unternehmen müssen beim Kauf bzw. Verkauf auch immer die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten, denn die Übertragung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf erfordert zwingend die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzvorschriften. Maßgeblich ist hierfür die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach benötigt jede Datenübertragung eine Rechtsgrundlage.

Aus Sicht des Datenschutzes sind der sogenannte Share Deal und auch die Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz unproblematisch. Da bei dem Share Deal sämtliche Firmenanteile veräußert werden und das Unternehmen, z. B. eine GmbH, in seiner Rechtsform erhalten bleibt, ändert sich weder der Verantwortliche im Sinne der DSGVO, noch ändert sich der Verwendungszweck. Die Daten der Mitglieder können also ohne Einwilligung wie bisher verarbeitet werden.

Wesentlich komplizierter stellt sich die Lage beim sogenannten Asset Deal dar: Hier werden nur einzelne Wirtschaftsgüter (Assets) auf den Erwerber übertragen; dabei können auch Mitgliederdaten übertragen werden. In solchen Fällen handelt es sich um eine Datenübertragung, die eine Rechtsgrundlage erfordert. Auch ändert sich die Verantwortlichkeit nach der DSGVO.

Die sicherste, aber auch aufwendigste Variante ist die explizite Einwilligung jedes Mitglieds zur Datenübertragung, die im Zuge der aktiven Zustimmung zur Übernahme der Mitgliedschaft eingeholt werden sollte.

Über die Autorinnen

Seit 2009 arbeitet Sabrina Fütterer für den DSSV und sammelte nach ihrem Master-Studium Gesundheitsmanagement als langjährige Geschäftsstellenleiterin des Verbandes umfangreiche Erfahrungen in der betriebswirtschaftlichen Beratung von Fitness- und Gesundheitsanlagen. Zudem ist sie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Wirtschaftlichkeitsanalysen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Andrea Elbl war 20 Jahre lang als Rechtsanwältin in unterschiedlich ausgerichteten Kanzleien tätig; davon war sie 13 Jahre selbstständig. Seit März 2015 berät sie als Teil der Rechtsabteilung des DSSV in Hamburg die Mitglieder in Rechtsfragen, wobei ihr Schwerpunkt auf dem Fitnessstudiovertragsrecht liegt.

 

Rechtsberatung für DSSV-Mitglieder

Zu allen rechtlichen Fragen rund um den Studioalltag bietet die Rechtsabteilung des DSSV im Rahmen einer bestehenden Mitgliedschaft die Möglichkeit, eine kostenlose rechtliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen.

Darin enthalten sind eine erste Einschätzung der Rechtslage, beispielsweise nach Erhalt einer Attestkündigung, zur Überprüfung von Vertragsklauseln oder zu arbeitsrechtlichen Themen.

Tel.: 040 - 766 24 00, E-Mail: jurist@dssv.de


Literaturliste

Aufenanger, I. & Butz, S. (2018): Bestimmung eines angemessenen Ergebniszeitraums bei der Bewertung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). DS – Die Sachverständigen, 303–310.
Boos, F. & Siewert, S. (2018). Beschreibung der Modifizierten Ertragswertmethode. DS – Die Sachverständigen, 265–270.
Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e. V. (Hrsg.). (2022). Bewertung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). b.v.s.-Standpunkt 10-2022. Berlin: Hrsg.
IHK München und Oberbayern. (Hrsg.) (2022).IHK Glossar Wert- und Kostenbegriffe. Zugriff am 17.02.2023.

Diesen Artikel können Sie folgendermaßen zitieren:

Fütterer, S. & Elbl, A. (2023). Studiokauf und Studioverkauf. fitness MANAGEMENT international, 166 (2), 60 – 63.

Diesen und weitere Artikel finden Sie in der fMi 02/2023 & für Abonnenten EXKLUSIV vorab.

Zum Abonnement
fMi 02/2023