Digital, Fitness, DSSV | Autor/in: Gülizar Cihan |

Künstliche Intelligenz in Fitness- und Gesundheitsanlagen: die Rechtslage

KI ist eines der Themen des 21. Jahrhunderts. Der Hype um lernende Maschinen hat 2023 einen vorläufigen Höhepunkt erreicht. Aber wie viel davon ist „heiße Luft“? Welchen Nutzen hat KI für unsere Branche? In welchen Bereichen und unter welchen Voraussetzungen kann sie in Fitness- und Gesundheitsanlagen aktuell eingesetzt werden? DSSV-Juristin Gülizar Cihan erläutert die Rechtslage.

DSSV-Juristin Gülizar Cihan erläutert die Rechtslage zum Einsatz von KI in der Fitness- und Gesundheitsbranche

Laut der Kommission der Europäischen Union wird Künstliche Intelligenz (KI) als ein System bezeichnet, das intelligentes Verhalten dadurch zeigt, dass es seine Umgebung analysiert und – mit einem gewissen Grad an Autonomie – Maßnahmen ergreift, um bestimmte Ziele zu erreichen.

Die Künstliche Intelligenz lernt also (selbst-)ständig dazu und kann, im Unterschied zu allem, was Wissenschaft und Technik bis heute leisten konnten, wahrnehmendes, erkennendes und bewertendes Verhalten von Menschen nachbilden.


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So unheimlich diese Eigenschaft scheinen mag, so leicht lässt sie sich erklären: Durch Algorithmen, also mathematische Handlungsanweisungen bzw. Steuerungsbefehle, werden eingespeiste Daten in neue Daten umgeformt, die die Antwort auf die ursprünglich gestellte Frage sein sollen. Durch den Input der Daten und das stete Feedback zu den Ergebnissen lernt das System, sich (selbst-)ständig weiter zu optimieren.

KI und Fitness

In Fitness- und Gesundheitsanlagen kann KI dazu eingesetzt werden, bei der Erstellung von Trainings- und Therapieplänen zu unterstützen. KI findet sich auch dort, wo Systeme z. B. mittels Gesichtserkennung Einlasskontrollen durchführen. KI-gesteuerte 3D-Animationen auf dem Gerätedisplay können dabei unterstützen, die jeweilige Fitnessübung so effektiv wie möglich auszuführen. (Lesetipp: 'KI – Freund oder Feind?')

Die Daten für den Input in das intelligente System stammen in allen genannten Fällen von Ihren Mitgliedern. Um deren Grundrechte und Grundfreiheiten effektiv zu schützen, gilt es für Sie, sowohl beim Einsatz als auch bei der Entwicklung der KI, stets die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten.


Artikel 5 DSGVO regelt die Grundsätze der Datenverarbeitung: Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung.


KI und Datenschutz im Studio

Zwischenzeitlich zeichnet sich ab, dass bei KI-Systemen neben dem Schutz der personenbezogenen Daten die Transparenz eine wichtige Rolle spielt. Den betroffenen Personen muss die Möglichkeit gegeben werden, einen Einblick in das komplette System zu erhalten. Gleichzeitig müssen die Ergebnisse der KI nachvollziehbar sein; diskriminierende Entscheidungen müssen erkennbar und sofort korrigierbar sein.

Damit ist klar: Eine übliche Datenschutzeinwilligung, die Ihnen durch Vertragsabschlüsse mit Ihren Mitgliedern bereits bekannt ist, reicht in diesen Fällen nicht mehr aus. Da die Mitglieder in der Regel die KI selbstständig mit ihren Daten füttern, müssen sie in diesem Zusammenhang bereits regelmäßig die Datenschutzerklärung der Hersteller der KI-Systeme akzeptieren.

Studiobetreiberinnen und -betreiber müssen dennoch überprüfen, ob die DSGVO eingehalten wird. Als Vertragspartner ihrer Mitglieder sind sie dafür verantwortlich. Aus Verstößen resultieren – bedingt u. a. durch den Grundrechtebezug und -schutz – schmerzlich hohe Bußgelder, die es zu vermeiden gilt.

KI und Studiowerbung

Der Begriff „Werbung“ in Verbindung mit rechtlichen Problemstellungen führt schnell dazu, dass man sich mit dem Urheberrecht vertraut machen muss. Sowohl der Input als auch der Output muss bei KI-Systemen rechtlich vernünftig bewertet werden.


Über die Autorin

Gülizar Cihan, DSSV-Juristin

Gülizar Cihan war jahrelang als selbstständige Rechtsanwältin in verschiedenen Fachrichtungen tätig. Gleichzeitig war sie einige Zeit in einem mittelständischen Unternehmen rechtsberatend aktiv. Seit August 2021 gehört sie zur Rechtsabteilung des DSSV und berät die Mitglieder vor allem in verwaltungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen.

Tel.: 040 - 766 24 00 | E-Mail: jurist@dssv.de

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KI nutzt eine große Menge an Datensätzen, um grundsätzlich funktionieren zu können. Für den KI-Einsatz in der Werbung ist deshalb folgende Frage maßgeblich: Können KI-Anbieter sich einfach öffentlich zugänglicher Daten bedienen und ihre KI damit ausstatten oder bedarf es zur Verwendung urheberrechtlich geschützter Texte oder Bilder einer entsprechenden Erlaubnis? (Auch interessant: 'Werbung: Fluch oder Segen?')

Gemäß § 44 b Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text- und Data-Mining auch ohne Einwilligung des jeweiligen Urhebers zulässig. Aktuell besteht in der Rechtsprechung Einstimmigkeit dahingehend, dass KI genau dieses Text- und Data-Mining betreibt. Urheberrechtliche Probleme sind damit weitestgehend auszuschließen.


§ 44 b Abs. 1 UrhG: „Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.“


Wem gehört der KI-Output?

Nehmen wir an, Sie bedienen sich eines der neuen KI-Systeme, um Studiowerbung zu kreieren. Sie generieren dadurch Bild und Musik. Genießt Ihre neue Werbung nun urheberrechtlichen Schutz? Gehört sie Ihnen?

 

Auch hier hilft wieder ein Blick ins Gesetz: Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG ist ein Werk urheberrechtlich schutzfähig, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers ist. Die geistige Schöpfung muss hier allerdings der KI zugeschrieben werden. Am persönlichen Faktor scheitert die KI derzeit noch. Persönlich ist nur das, was vom Menschen geschaffen wurde.


§ 23 Abs.1 UrhG: „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.“


KI nutzen oder nicht?

Selbstdenkende, sich weiterentwickelnde Intelligenz wirkt bei genauerem Nachdenken befremdlich und lässt die Gedanken in die Science-Fiction-Abteilung von Hollywood abschweifen. Aber wie bei fast allem gilt: Vernünftig und in Maßen genutzt kann KI uns Menschen sowohl privat als auch beruflich unterstützen und voranbringen. Gesunden Menschenverstand und Fachkräfteeinsatz kann KI jedoch nicht ersetzen.


Fazit

KI kann also nach deutschem Recht keine urheberrechtlich geschützten Ergebnisse erzeugen.

ABER: Hier versteckt sich viel Streitpotenzial. KI-Anbieter schreiben sich selbst immer wieder das Urheberrecht zu. Dem entgegen halten die Nutzer den Umstand, dass sie die KI füttern und damit schöpferisch aktiv werden; sie bedienen sich also lediglich technischer Hilfsmittel, wie ein Fotograf, der eine Kamera nutzt und dennoch der Urheber des geschossenen Fotos wird.

Der menschliche Anteil am „kreativen“ Prozess müsste, um dem KI-Nutzer das Urheberrecht zuschreiben zu können, allerdings deutlich höher ausfallen; so hoch, dass die KI nur noch als Werkzeug einzustufen wäre. Nach aktuellem Stand lässt sich das allerdings nicht bejahen und das KI-Ergebnis ist damit nicht als gestalterischer oder künstlerischer Prozess des KI-Nutzers zu bewerten.


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WICHTIG: Das KI-generierte Ergebnis kann selbst allerdings durchaus gegen das Urheberrecht verstoßen. Ähnelt es der Grundlage zu sehr, sodass z. B. das Bild oder Lied nahezu identisch mit dem Original ist, greift § 23 UrhG.

DIE FOLGE: Unterlassungs-, Schadensersatzansprüche und insgesamt hohe Anwalts- und Prozesskosten können Sie erwarten. Auch hier gilt also: Einmal mehr rechtlich prüfen lassen, bevor etwas passiert!

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