Überbrückungshilfe III deckt auch Kosten für dual Studierende, Hygiene-Investitionen & Co. ab

Sie wollen neben Fixkosten auch Kosten für Umbaumaßnahmen, zur Umsetzung von Hygienekonzepten und dual Studierende geltend machen? So geht's!
Lesezeit: 2 Minuten
Überbrückungshilfe III: Kosten für dual Studierende förderungsfähig
Überbrückungshilfe III: Kosten für dual Studierende förderungsfähig
Die Überbrückungshilfe III soll Unternehmen unterstützen, die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind. Neben den betrieblichen Fixkosten sind auch anfallende Kosten für Umbaumaßnahmen, zur Umsetzung von Hygienekonzepten und für Auszubildende förderungsfähig – dazu gehören auch dual Studierende.

Um die Überbrückungshilfe III zu erhalten, müssen coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat vorliegen, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Der jeweilige Vorjahresmonat ist maßgeblich für den Vergleich.


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Die Förderung kann für bis zu acht Monate beantragt werden (November 2020 bis Juni 2021). Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für den jeweiligen Monat nicht antragsberechtigt.


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Welche Kosten sind förderungsfähig?

Zu den förderungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten für dual Studierende – vorausgesetzt es besteht ein Ausbildungsvertrag für die gesamte Dauer der Ausbildung mit Ausbildungsvergütung, wie dies bspw. bei den Studierenden der DHfPG üblich ist.

Wer bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten vorgenommen hat, kann diese bis zu einer Höhe von 20.000 Euro pro Monat erstatten lassen (auch rückwirkend bis März 2020).


Lesen Sie auch: 'Zertifizierte Hygiene'


Einmalig erstattungsfähig sind auch Investitionen in die Digitalisierung (etwa für den Aufbau eines Onlineshops), hier gibt es bis zu 20.000 Euro.



So reichen Sie die Anträge ein

Anträge sind zwingend durch einen prüfenden Dritten (beispielsweise Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) im Namen des Antragsstellenden einzureichen.

Was Sie bei Ihrem Antrag außerdem beachten müssen, erfahren Sie hier. Gestellt werden können Anträge auf Überbrückungshilfe III ab sofort und bis 31. August 2021.

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