Erneute Abmahnungen an Fitnessstudios aufgrund von Klauseln in AGBs. Der DSSV hat hierfür konkrete Rechtstipps formuliert.
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Es ist kein Einzelfall. Wieder wurden Klauseln in Mitgliedsverträgen von Fitnessstudios abgemahnt. Grund dafür sind Sätze wie: „Befindet sich der Vertragspartner mit der Zahlung des Beitrages im Verzug, werden für jede notwendige Mahnung 3,00 EUR berechnet“.

So allein, ohne einen Zusatz, verstößt diese Klausel (oder ähnlich formuliert) gegen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), da es sich dabei um einen pauschalisierten Schadensersatz handelt. Studios müssen daher bei der Festsetzung solcher Gebühren ihren Mitgliedern die Möglichkeit geben, nachzuweise, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht oder zumindest erheblich niedriger angefallen ist. Außerdem muss ausgeschlossen werden, dass das Mitglied kein Verschulden an dem entstandenen Schaden hat. Mit anderen Worten: Ein Mitglied, welches keine Verschuldung trifft, muss auch nicht zahlen.

Zur Vermeidung dieser Umstände müsste eine Korrekte Klausel daher wie folgt lauten:
„Befindet sich der Vertragspartner mit der Zahlung des Beitrages schuldhaft im Verzug, werden für jede notwendige Mahnung 3,00 EUR berechnet. Dem Mitglied bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.“

Bei weiteren Rechtsfragen können sich DSSV-Mitglieder auch an die DSSV-Rechtsberatung wenden.

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