Management, Markt, DSSV | Autor/in: Andrea Elbl |

Ausblick auf 2023: Wichtige Gesetzesänderungen für Studiobetreiber

Auch zum 1. Januar 2023 gibt es wieder einige wichtige Gesetzesänderungen, die direkte Auswirkungen auf den Studiobetrieb haben. DSSV-Juristin Andrea Elbl bietet einen kompakten Überblick, worauf im kommenden Jahr besonders geachtet werden muss.

Vor dem Start ins neue Jahr über Gesetzesänderungen informieren: DSSV-Juristin Andrea Elbl präsentiert für Fitnessstudios wichtige Anpassungen.

1. Nachweis der 'Fachkunde EMF'

Betreiber von EMS-Anlagen müssen nach dem 31. Dezember 2022 sicherstellen und der zuständigen Vollzugsbehörde nachweisen, dass die Personen, die EMS-Training am Kunden anwenden, jeweils über die erforderliche 'Fachkunde EMF' zur Stimulation verfügen.


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Die jeweils erforderliche Fachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung sowie die anschließende Zertifizierung erworben. (Lesen Sie auch: 'Vorreiter in Sachen EMS-Zertifizierung')

Durch die Vorlage des Fachkundezertifikates wird seitens der Vollzugsbehörde in der Regel ohne vertiefte Prüfung vermutet, dass die absolvierte Schulung geeignet war und die erforderliche Fachkunde gegeben ist.

Bei fehlendem Fachkundenachweis drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro für EMS-Studios.

Im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sind die Betreiber zudem bereits seit Anfang 2021 dazu verpflichtet, die Geräte oder Anlagen bei der jeweils zuständigen Vollzugsbehörde anzuzeigen.

2. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier hat bald ausgedient. Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen künftig nicht mehr die Versicherten selbst die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Krankenkasse und ihrem Arbeitgeber übersenden: Bereits seit dem 1. Juli 2022 erfolgt verpflichtend die Übertragung von Arbeitsunfähigkeitsdaten digital von den Arztpraxen an die Krankenkassen.


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Ab dem 1. Januar 2023 gilt: Auch für Arbeitgeber wird der elektronische Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei den Krankenkassen verpflichtend.

Dieses Verfahren ermöglicht es Arbeitgebern, den Beginn und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit von gesetzlich versicherten Arbeitnehmern elektronisch direkt bei den Krankenkassen abzufragen. Grundlage für das elektronische Abrufverfahren für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist die flächendeckende Umsetzung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).

Die Patienten bekommen aber bis Jahresende zunächst weiterhin einen Papierausdruck, der als Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen ist.

3. Entgeltgrenze beim Midijob soll steigen

Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) zum 1. Januar 2023 von derzeit 1.600 Euro auf 2.000 Euro monatlich angehoben werden soll. Dies geschieht im Zuge des dritten Entlastungspakets. (Auch lesenswert: 'Mini, midi oder mehr?')

Aktuell müssen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erst mit einem Monatseinkommen ab 1.600,01 Euro die vollen Sozialabgaben zahlen, innerhalb des Übergangsbereichs ist nur ein reduzierter Beitragsanteil zwischen 11 und 21 Prozent fällig. Zum 1. Januar 2023 soll die Obergrenze des Übergangsbereichs dann auf 2.000 Euro angehoben werden.

4. Mehrwegalternativen bei Verpackungen

Auch für ein Fitnessstudio kann das Verpackungsgesetz einschlägig sein. Und zwar insbesondere dann, wenn im Studio To-go-Getränke angeboten werden. Ab dem 1. Januar 2023 ist es gemäß § 33 Verpackungsgesetz Pflicht des Letztvertreibers, für To-go-Waren in Einweggeschirr eine Mehrwegalternative anzubieten.

Betroffen sind aber nur Einweggetränkebecher, die jeweils erst im Studio befüllt werden. Doch es gibt eine Ausnahme: Letztvertreiber mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche, die 80 Quadratmeter nicht überschreitet, können diese Pflicht auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, das Getränk in ein selbst mitgebrachtes Mehrwegbehältnis abzufüllen.

5. Neue Sozialversicherungsrechengrößen 2023

Das Kabinett hat, angepasst an die Einkommensentwicklung, die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für 2023 beschlossen.

Krankenversicherung: Bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein.


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Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt bundesweit und soll von 58.050 Euro auf 59.850 Euro jährlich bzw. von 4.837,50 Euro auf 4.987,50 Euro monatlich steigen.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll von 64.350 Euro auf 66.600 Euro anwachsen.

Rentenversicherung: Für die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gelten für die Gebiete West und Ost unterschiedliche Werte: 2023 soll die BBG RV West von 7.050 Euro auf 7.300 Euro pro Monat steigen. Die BBG RV Ost soll von 6.750 Euro auf 7.100 Euro angehoben werden.

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung West soll sich von 3.290 Euro auf 3.395 Euro erhöhen. Die Bezugsgröße Ost soll von 3.150 Euro auf 3.290 Euro steigen.

... und zwei weitere Änderungen

  • Die Künstlersozialabgabe steigt von 4,2 auf 5 Prozent: Auf Entgelte und Vergütungen für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen (z. B. auch Flyer, Werbeplakate etc.) ist eine Künstlersozialabgabe abzuführen, mit der die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert wird.
  • Künftig strengere Anforderungen an Bewirtungsbelege:Ab 2023 werden handschriftliche Quittungen als Bewirtungsbelege grundsätzlich nicht mehr anerkannt; es gelten nur elektronisch erstellte Belege mit diversen Pflichtangaben (Rechnungsbetrag inkl. MwSt., Einzelbeträge der Speisen und Getränke sowie der Gesamtbetrag, Veranstaltungsort, Anzahl der Teilnehmer, Angabe des Zwecks der Bewirtung, Unterschrift des Steuerpflichtigen, Datum). Ab einem Betrag von 250 Euro sind zusätzliche Informationen wie Name und Anschrift des Bewirteten, Aufschlüsselung nach Steuersätzen, Steuernummer der Gaststätte etc. erforderlich.

Haben Sie weitere rechtliche Fragen?

Zu allen rechtlichen Fragen rund um den Studioalltag bietet die Rechtsabteilung des DSSV im Rahmen einer bestehenden Mitgliedschaft die Möglichkeit, eine kostenlose rechtliche Erstberatung mit Einschätzung der Rechtslage zu erhalten, beispielsweise nach Erhalt einer Attestkündigung, zur Überprüfung von Vertragsklauseln oder zu arbeitsrechtlichen Themen.

Tel.: 040 - 766 24 00

Oder direkt hier per E-Mail.


Über die Autorin

Andrea Elbl, DSSV-Juristin war 20 Jahre lang als Rechtsanwältin in unterschiedlich ausgerichteten Kanzleien tätig; davon war sie dreizehn Jahre selbstständig. Seit März 2015 berät sie als Teil der Rechtsabteilung des DSSV in Hamburg die Mitglieder in Rechtsfragen, wobei ihr Schwerpunkt auf dem Fitnessstudiovertragsrecht liegt.


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