Management, DSSV | Autor/in: Iris Borrmann & Gülizar Cihan |

Stichwort Mindestlohnerhöhung: Änderungen in den Bereichen Mini- und Midijobs

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro brutto pro Stunde angehoben. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hatte den Gesetzesentwurf vorgelegt und der Bundestag die Erhöhung am 3. Juni 2022 beschlossen. Was das für Sie als Arbeitgebende bedeutet und wie Sie trotz dieser Erhöhungen Ihr Personalkostenbudget sinnvoll einsetzen, erklären die DSSV-Juristinnen im folgenden Artikel.

Mindestlohn steigt: Änderungen bei Minijobber, für kurzfristig Beschäftigte und Midijobber.

Das Thema Mindestlohn beschäftigt die Unternehmen bereits seit einigen Jahren immer wieder. Die letzte turnusmäßige Erhöhung von 9,82 Euro auf 10,45 Euro gab es am 1. Juli 2022. Zusätzlich folgt zum 1. Oktober 2022 der nächste Anstieg auf genau 12 Euro brutto pro Stunde.

Mini, midi oder mehr? Ein kurzer Überblick!

Um die richtigen Entscheidungen hinsichtlich der Personalplanung treffen zu können, sollte man sich einen Überblick über die möglichen Beschäftigungsformate verschaffen. Minijobber, kurzfristig Beschäftigte und Midijobber bieten eine sozialversicherungstechnisch günstige Alternative zu anderen Arbeitnehmenden.

Auf hochqualifizierte Mitarbeitende sollte selbstverständlich aber keinesfalls verzichtet werden, da sie den direkten Weg zur Kundenzufriedenheit und -bindung darstellen. Eine optimale Ergänzung der Personaldecke sind außerdem dual Studierende und Auszubildende.

Da die Midi- und Minijobschwellenwerte als Konsequenz der Mindestlohnerhöhung aber angehoben wurden, gehen wir im Folgenden auf die konkreten Auswirkungen in genau diesen zwei Bereichen ein.

Wer ist wer?

Bei Minijobbern handelt es sich um Mitarbeitende, die aktuell noch maximal 450 Euro brutto verdienen dürfen. Sogenannte kurzfristig Beschäftigte dürfen nicht mehr als 70 Tage im Jahr beschäftigt werden. In diesen Fällen sind Sozialversicherungsbeiträge von höchstens 31,28 Prozent fällig.


Lesen Sie auch: 'Flexibel bleiben: Minijob, Midijob und kurzfristige Beschäftigung'


Als Midijobber wiederum werden alle Beschäftigten bezeichnet, die aktuell bis zu 1.300 Euro brutto im Monat verdienen dürfen, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigungstage (vgl. Tabelle 2).

Grundsätzlich haben sie volle Ansprüche in allen Zweigen der Sozialversicherung. Sie sind also sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmende, wobei der Vorteil darin besteht, dass die Arbeitnehmeranteile nicht prozentual, sondern über eine besondere Formel berechnet werden und damit günstiger ausfallen.

Sozialversicherungsbeiträge richtig berechnen

Beschäftigen Betriebe beispielsweise jemanden im Midijobverhältnis für aktuell 500 Euro brutto, beläuft sich der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung auf ca. 100 Euro. Der Arbeitnehmeranteil liegt bei etwa 70 Euro.


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Im Vergleich hierzu zahlen Sie für einen über der Midijobgrenze bezahlten Mitarbeitenden (bei 1.500 Euro brutto) bereits 300 Euro Sozialversicherungsbeiträge.

Sinnvoll ist es also, diesen sogenannten Gleitzonenbereich zwischen Mini- und Midijobgrenze gut zu nutzen. Gleichzeitig sind die Sozialversicherungsbeiträge ab der Minijobgrenze von aktuell 450 Euro, entgegen der weit verbreiteten Meinung, nicht in diesem Maße hoch, dass man sich dazu gezwungen sehen sollte, dringend unter dieser Grenze zu bleiben.

Um den jeweiligen Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung konkret berechnen zu können, finden sich verschiedene Gehaltsrechner online. Einer dieser Rechner ist der sogenannte Übergangsbereichsrechner der Deutschen Rentenversicherung.


Mehr lesen: 'DSSV-Update 2022'


Die Minijobgrenze wird entsprechend der Änderung des Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 auf 520 Euro monatlich erhöht.

Gleiches gilt für die Midijobgrenze. Diese steigt von bisher 1.300 Euro auf 1.600 Euro. Diese Grenzanhebungen sind nicht nur dringend erforderlich, sondern auch von großem Vorteil (vgl. Tab. 1).

TIPP: Selbstständige Trainer beauftragen – nicht ungefährlich!

Auf den ersten Blick scheinen Themen wie Sozialversicherungsabgaben bis hin zur Mindestlohnzahlpflicht nicht mehr relevant zu sein, sobald man sich dafür entscheidet, externe Beschäftigte für bestimmte Aufgaben im Studio zu beauftragen.

Allerdings laufen Betreibende dann Gefahr, hohen Nachzahlungen ausgesetzt zu sein. Die vorgenannten Sozialversicherungsabgaben treffen nämlich zu, wenn die regelmäßig beauftragte Person beispielsweise nur ein Unternehmen als Auftraggeber hat, sich zeitlich nach dessen Vorgaben richtet oder anderweitig weisungsgebunden ist.

In jedem Fall sollten Betreiber vor der entsprechenden Beauftragung ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren veranlassen, um später keinen Nachzahlungen ausgesetzt zu sein. Weitere Infos hierzu gibt es auf der DSSV-Website.

Mehr zum Thema: 'DSSV-Übersicht der Gesetzesänderungen 2022'


 

Über die Autorinnen

Iris Borrmann ist seit 1993 als Rechtsanwältin zugelassen und hat seitdem sowohl als Anwältin in einer arbeitsrechtlich ausgerichteten Kanzlei als auch in der Mitgliederberatung eines Verbandes gearbeitet. Ihr Schwerpunkt ist das Arbeitsrecht. Seit Oktober 2016 ist sie als Syndikusanwältin für den DSSV tätig und berät Sie zu allen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis zu Ihren Beschäftigten.

Gülizar Cihan war jahrelang als selbstständige Rechtsanwältin in verschiedenen Fachrichtungen tätig. Gleichzeitig war sie einige Zeit in einem mittelständischen Unternehmen rechtsberatend aktiv. Seit August 2021 gehört sie zur Rechtsabteilung des DSSV und berät die Mitglieder vor allem in verwaltungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen.

Rechtsberatung für DSSV-Mitglieder

Zu allen rechtlichen Fragen rund um den Studioalltag bietet die Rechtsabteilung des DSSV im Rahmen einer bestehenden Mitgliedschaft die Möglichkeit, eine kostenlose rechtliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen.

Darin enthalten sind eine erste Einschätzung der Rechtslage, beispielsweise nach Erhalt einer Attestkündigung, zur Überprüfung von Vertragsklauseln oder zu arbeitsrechtlichen Themen.

Tel.: 040 - 766 24 00, E-Mail: jurist@dssv.de

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