FAQ zum Fachkundenachweis – Handlungsbedarf für Anbieterinnen und Anbieter von EMS-Training

Neue Anforderungen an EMS-Studios: Den DSSV haben viele Anfragen zur NiSV-Novelle erreicht. Die vier meistgestellten Fragen zum gesetzeskonformen EMS-Training ab 2023.
Lesezeit: 3 Minuten
Gesetzesnovelle NiSV: Was es beim EMS-Training ab 1. Januar 2023 zu beachten gilt.
Gesetzesnovelle NiSV: Was es beim EMS-Training ab 1. Januar 2023 zu beachten gilt.
Das EMS-Segment der Fitness- und Gesundheitsbranche mit mehr als 1.400 reinen EMS-Studios in Deutschland sieht sich jüngst mit neuen Anforderungen an die Betriebe konfrontiert. Viele Anfragen bzgl. der Novelle der NiSV ('Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen') sind beim DSSV eingegangen. Welche Maßnahmen die EMS-Betriebe jetzt umsetzen müssen und wie das Bußgeld von bis zu 50.000 EUR vermieden werden kann, erklärt DSSV-Juristin Iris Borrmann.

Jetzt noch weiterbilden und Zertifikat erwerben: Der Lehrgang 'EMS-Trainer/in' des DSSV-Bildungspartners BSA-Akademie erfüllt die Anforderungen zum Ersterwerb der 'Fachkunde EMF' zur Stimulation gemäß NiSV. Eine 'Fachkunde EMF'-Zertifizierung für Trainerinnen und Trainer in EMS-Studios bietet die BSA-Zert an.


1. Wer benötigt einen Fachkundenachweis?

Der Betreiber von EMS-Geräten, die „zu nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden“, muss sicherstellen, dass die Personen, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen (siehe §§1, 4 NiSV).

Das bedeutet, dass der Betreiber verpflichtet wird, die Fachkunde derjenigen Anwenderinnen und Anwender (Trainerinnen und Trainer) nachzuweisen, die in ihrem Auftrag bzw. als ihre Angestellten das EMS-Training mit Mitgliedern bzw. Kundinnen und Kunden durchführen. Auch der Betreiber selbst benötigt einen Fachkundenachweis, wenn er mit Kund:innen trainiert.


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Sollen Kundinnen und Kunden das Training ohne Trainerin oder Trainer durchführen, so muss der Betreiber sicherstellen, dass diese Fachkundenachweise vorlegen.

Eine ähnliche Problematik ergibt sich für die während der Corona-Pandemie entstandenen Vermietungs- oder Hybridmodelle, bei denen die Kund:innen teilweise zu Hause oder outdoor allein trainieren können.

Durch die in §1 NiSV definierten „sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen“ gelten nämlich die Pflichten, die in der NiSV für den Betreiber definiert sind, nicht ausschließlich für die typischen EMS-Studios, sondern sie betreffen auch das Verleihen oder Vermieten von EMS-Geräten im wirtschaftlichen Zusammenhang.

Fachkunde beim Distributionsmodell

Ziel des Gesetzes ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung besser zu schützen. Dies würde umgangen, wenn den Kund:innen durch das Distributionsmodell keine fachkundigen Trainerinnen und Trainer mehr zur Verfügung stehen würden.

Bezugnehmend auf die Ausgangsfrage bedeutet dies: Ein Betreiber, der EMS-Geräte zur Selbstanwendung vermietet oder zur Verfügung stellt, muss sich von seiner Kundschaft ebenfalls einen Fachkundenachweis vorlegen lassen.

2. Wie kann die Fachkunde erworben werden?

Die erforderliche Fachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung erworben (Fachkunde EMF zur Stimulation). Dies muss bis zum 1. Januar 2023 erledigt sein – und sicherlich werden die Ausbildungsplätze zum Ende hin knapp.


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Daher besser umgehend reagieren. Das BMUV hat dazu Fachkunderichtlinien entwickelt, nach denen sich die Anbieter der Schulungen zertifizieren lassen konnten, darunter etwa die BSA-Zert.

3. Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen diese Forderung der NiSV?

In §12 der NiSV sind sämtliche Verstöße gegen die Verordnung aufgezeigt; auch der Verstoß gegen die Pflichten aus §4 NiSG, nämlich das Fehlen eines Fachkundenachweises, bildet eine Ordnungswidrigkeit ab und ist bußgeldbewehrt; Bußgelder von bis zu 50.000 EUR können verhängt werden.

4. Sind Kontrollen zu erwarten?

Das Inkrafttreten der Regelungen zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde der Anbieter war bereits zum 31. Dezember 2021 vorgesehen. Der Bundesrat hatte einer coronabedingten Fristverlängerung um ein Jahr, also bis 31. Dezember 2022, zugestimmt. Demnach sind Kontrollen des Fachkundenachweises ab 1. Januar 2023 zu erwarten.


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Das Land Schleswig-Holstein hat bereits erste Kontrollen direkt nach Inkrafttreten der Melde- und Dokumentationspflicht durchgeführt. Die AG der Länder zum NiSV, deren Vorsitz derzeit das Bundesland Hessen innehat, hat in einer Nachricht vom 12. Mai 2022 auf die fristgerechte Einhaltung der Vorgaben der Fachkunde hingewiesen.

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Hintergrundinformationen NiSV

Weitere Informationen zur NiSV sind beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) in der 'Richtlinie Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen' und in den Hinweisen zur 'Zuständigkeit der Bundesländer NiSV' abrufbar sowie beim DSSV.


DSSV-Juristin Iris Borrmann

Über die Autorin

Iris Borrmann ist seit 1993 als Rechtsanwältin zugelassen und hat seitdem sowohl als Anwältin in einer arbeitsrechtlich ausgerichteten Kanzlei als auch in der Mitgliederberatung eines Verbandes gearbeitet. Ihr Schwerpunkt ist das Arbeitsrecht. Seit Oktober 2016 ist sie als Syndikusanwältin für den DSSV tätig und berät Sie zu allen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis zu Ihren Beschäftigten.

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