Das Recht am eigenen Bild ist Teil des Persönlichkeitsrechts. Wird dieses Recht missachtet, beispielsweise im Fitnessstudio, drohen erhebliche Schadenersatzforderungen und strafbewehrte Unterlassungsverfahren.
Lesezeit: 3 Minuten

Das Recht am eigenen Bild ist ein Teil des Persönlichkeitsrechts eines jeden Menschen. Dieses wird aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Grundgesetz abgeleitet und gehört zu dem geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Wird dieses Recht missachtet, drohen erhebliche Schadenersatzforderungen und strafbewehrte Unterlassungsverfahren. Als spezielle Rechtsgrundlage gilt weiterhin, auch nach Rechtswirksamkeit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Danach dürfen Bilder einer erkennbaren Person nur dann zur Schau gestellt und verbreitet werden (z. B. im Internet), wenn eine Einwilligung vorliegt.

Ausnahmen
Eine Entlohnung eines Fotomodells ersetzt grundsätzlich die notwendige Einwilligung. Weitere Ausschlüsse vom Grundsatz der Einwilligung ergeben sich aus Art. 23 Abs. 1 KunstUrhG, so wenn es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt, wie beispielsweise Politiker, Wirtschaftsführer oder eben auch Sportler. Außerdem können unter die Ausnahmen auch kleine Veranstaltungen und nicht nur Großveranstaltungen fallen, wie der Bundesgerichtshof schon 2014 entschied. Wichtig ist, dass die abgebildete Person nur in einem anderen Rahmen mit abgelichtet wurde und nicht als Porträt, wie zum Beispiel bei Versammlungen oder Umzügen.

Einschränkungen
Wobei sich aus § 23 Abs. 2 KunstUrhG auch wieder Einschränkungen ergeben, je nachdem wie sehr die Abbildung als Eingriff in das Recht am eigenen Bild zu bewerten ist. Von diesen vorgenannten Ausnahmen nicht umfasst sind Bilder von rein privaten Ereignissen. In diesen Fällen würde eine Veröffentlichung gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen, mit der Folge erheblicher Sanktionen. Prüfungsmaßstab ist, ob mit der Verbreitung eines Fotos einer Person deren berechtigte Interessen verletzt werden, wie es § 23 Abs. 2 KunstUrhG darstellt. Das ist im Einzelfall immer eine komplizierte Abwägung und Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO, den „berechtigten Interessen“ des Fotografen bzw. des Verantwortlichen, beispielsweise an der Berichterstattung über eine Veranstaltung, wie sie auch in einem Fitnessstudio vorkommt, zu den berechtigten Interessen des Betroffenen.

Beweislast und Einwilligung
Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der Bilder ohne Einwilligung verbreitet, den Nachweis erbringen muss, dass es sich bei der Darstellung um einen Ausnahmefall von der verpflichtenden Einholung einer Einwilligung vor der Verbreitung handelt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte Auseinandersetzungen durch eine vorher einzuholende Einwilligung mit Aufklärung über den Verwendungszweck (Art. 13 und Art. 14 DSGVO) aus dem Weg gegangen werden. Spätestens vor einer Verbreitung in Print- oder Onlinemedien sollte die Einwilligung vorliegen. Das Recht am eigenen Bild hat sich durch die DSGVO nicht geändert, sondern lediglich die Form der Einwilligung.

Foto und Beschäftigungsverhältnis
Für Werbeauftritte von Unternehmen, für Werbematerialien oder Veranstaltungsfotos für eine Webseite, auf denen auch Mitarbeiter abgebildet sind, gibt es für Beschäftigungsverhältnisse die Pflicht zur Einholung einer schriftlichen Einwilligung mit Widerrufsbelehrung in § 26 Abs. 2 S. 3 Bundesdatenschutzgesetz, wovon nur unter eingeschränkten Umständen abgewichen werden darf. Der Gesetzgeber hat wegen der Abhängigkeit der Mitarbeiter die Frage der Freiwilligkeit sehr kritisch gesehen. Danach ist eine Einwilligung hier nur dann frei und wirksam, wenn der Arbeitnehmer effektiv die Möglichkeit hat, selbst darüber zu bestimmen, ob und wie seine Daten und Fotos verwendet werden, unter Ausschluss von Nachteilen für das Arbeitsverhältnis bei Ablehnung.

Zusammenfassung: Geht es um Bilder von Einzelpersonen, ist eine Einwilligung erforderlich, insbesondere bei abhängigen Beschäftigten. Durch die Widerrufsmöglichkeit, beispielsweise bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wird ein Gleichgewicht hergestellt. Die Bilder wären bei einem Widerruf zu entfernen oder zu verpixeln (gleichwertig). Ein aktuelles Muster einer allgemeinen Einwilligung, wie es für ein Fitnessstudio jetzt nach dem Recht der DSGVO erstellt wurde, steht für Mitglieder des DSSV zum Herunterladen zur Verfügung.

Fragen?
Zu allen rechtlichen Fragen rund um den Studioalltag bietet die Rechtsabteilung des DSSV im Rahmen einer bestehenden Mitgliedschaft die Möglichkeit, eine kostenlose rechtliche Erstberatung mit Einschätzung der Rechtslage zu erhalten, beispielsweise nach Erhalt einer Attestkündigung, zur Überprüfung von Vertragsklauseln oder zu arbeitsrechtlichen Themen.

Tel.: 040-766 24 00, E-Mail: dssv@dssv.de

fitness management - Google

-Anzeige-

Mehr von diesen Autoren

Das marea Fitness in Lingen hat das Zertifizierungsverfahren „ZertFit“ der BSA-Zert nach DIN-Norm 33961 erfolgreich absolviert und beantwortet damit zugleich...
An dieser Stelle haben wir Anfragen Ihrer Kollegen, unserer Mitglieder, zum Thema Rechte und Pflichten gegenüber Mitarbeitern gesammelt. Kurz und...
Schulung von UV-Fachpersonal: In der Wahrnehmung vieler Betreiber und auch der Öffentlichkeit ist die Schulung und Zertifizierung von UV-Fachpersonal der...

Das könnte dich auch interessieren

Drei Frauen unterschiedlichen Alters zeigen ihre Armmuskulatur, daneben Porträts von Ralf Capelan und Janosch Marx.

Fitnessgeneration

Wer ist die Generation Fitness? In ihrer Analyse gehen Ralf Capelan und Janosch Marx der Frage nach, woher die Mitgliederzuwächse stammen.
Große Personengruppe mit blauen Namensbändern vor Holzwänden und Glasfront, frontal von leicht erhöhter Position fotografiert; links oben steht „United let's move.“, rechts oben „#BEACTIVE DAY“, links unten das fM-Logo, rechts unten „Foto: fitness MANAGEMENT“.

„United let’s move.“

Der DSSV sieht „United let’s move.“ als Wachstumsinitiative. Nach Rekordwerten 2025 soll die Kampagne 2026 mit Österreich und Fitness First weiter wachsen.
Schwangere Person mit beiden Händen am Bauch im linken Bildbereich vor blauem Hintergrund. Rechts rundes Porträtfoto von Adam Hecher im Anzug.

Mutterschutz in der Physio

Der DSSV erklärt Arbeitgeberpflichten bei Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit in Physiotherapiepraxen.
Porträt von Ralf Capelan im Anzug mit DSSV-Logo im Hintergrund.

Wachstumspotenzial der Branche

Die Fitnessbranche wächst weiter: 12,36 Millionen Mitglieder 2025 und Prognosen für 2030 von über 14 Millionen Mitgliedern zeigen steigende Bedeutung von Prävention, Qualität und Fachkräften.
Vordergrund links: eine Hand hält eine Lupe vor ein Dokument mit Häkchensymbol, Hintergrund mit abstrakten Icons wie Waage, Paragraf, Ordner und Warnsymbol, oben links Logo „DSSV Arbeitgeberverband deutscher Fitness- und Gesundheits-Anlagen“, rechts zwei Porträtfotos mit Beschriftung „Gülizar Cihan“ oben und „Mario Böhnlein“ unten, dunkler blau-grauer Hintergrund mit Lichtreflexen.

Versicherungsschutz sichern

Obliegenheiten im Fitnessstudio sind entscheidend für den Versicherungsschutz. Fehler im Schadensfall führen zu Kürzungen.

Eckdaten 2026

Die Fitnessbranche wächst 2025 weiter, erreicht Rekordwerte bei Mitgliedern und Umsatz. „Eckdaten der deutschen Fitnesswirtschaft“ bilden Marktdynamik ab.