Die Legalisierung von Cannabis hat viele Diskussionen ausgelöst – auch in Fitnessstudios. Betreiber sehen sich nun mit neuen Fragen konfrontiert: Was gilt für Mitarbeitende? Dürfen Mitglieder nach dem Konsum trainieren? Wie weit reicht das Hausrecht? Und welche Verantwortung tragen Studiobetreiber im Alltag? Eines ist sicher: Der Konsum von Alkohol, Cannabis oder anderen Drogen hat im Fitnessstudio nichts zu suchen – weder hinter der Theke noch auf der Trainingsfläche. Das ist nicht nur eine Frage des Anstands, sondern der rechtlichen Sicherheit.
Alkohol während der Arbeitszeit
Für alle Angestellten im Fitnessstudio – egal ob Trainer, Thekenpersonal oder Reinigungskraft – gilt: Alkohol während der Arbeitszeit ist verboten. Bereits geringe Mengen beeinträchtigen Konzentration, Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen.
Im Umgang mit Trainingsgeräten oder Kunden kann das schnell gefährlich werden. Die rechtliche Grundlage ist eindeutig: Nach § 7 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 dürfen Arbeitgeber niemanden beschäftigen, der nicht in der Lage ist, seine Arbeit sicher auszuführen. Beschäftigte wiederum sind nach § 15 Absatz 2 verpflichtet, sich selbst und andere nicht zu gefährden.
Ein Mitarbeiter, der alkoholisiert arbeitet, verletzt also nicht nur seine arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern gefährdet aktiv andere. Arbeitgeber müssen in einem solchen Fall handeln: Sie dürfen – und müssen – die Person sofort von der Arbeit entbinden, um die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten.
Für Studiobetreiber empfiehlt es sich daher, ein schriftliches Alkoholverbot in Arbeitsverträgen oder internen Richtlinien festzuhalten. Eine klare Regelung schafft Sicherheit und vermeidet Diskussionen, etwa bei internen Feiern oder Veranstaltungen.
Cannabis- und Drogenkonsum während der Arbeit
Auch wenn Cannabis in Deutschland mittlerweile legal ist, ändert das nichts an der Situation im Fitnessstudio. Während der Arbeitszeit bleibt der Konsum von Cannabis und anderen Drogen strikt untersagt. Das neue Cannabisgesetz erlaubt zwar den privaten Besitz und Konsum, aber im § 5 Abs. 2 Nr. 3,4 KCanG ausdrücklich nicht in Sportstätten oder in der Nähe von Minderjährigen. Fitnessstudios fallen eindeutig unter diese Einschränkungen.
Damit ist klar: Der Konsum von Cannabis, Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen ist während der Arbeitszeit und auf dem gesamten Studiogelände verboten. Das gilt für alle Beschäftigten, auch in Pausen oder in Umkleiden.
Zudem gilt: Wer unter Einfluss von Rauschmitteln steht, darf keine sicherheitsrelevanten Tätigkeiten ausführen. Schon bei erkennbaren Beeinträchtigungen – etwa unsicherem Verhalten, verlangsamten Reaktionen oder auffälligem Geruch – ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzuschreiten. Eine Freistellung aus Sicherheitsgründen ist rechtlich zulässig und notwendig.
Alkohol und Drogen bei Mitgliedern
Nicht nur Mitarbeitende, auch Mitglieder müssen sich an klare Regeln halten. Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss trainiert, gefährdet sich selbst und andere. Die Reaktionsfähigkeit sinkt, die Unfallgefahr steigt – besonders an Geräten oder beim Hanteltraining.
Fitnessstudios sind Orte, an denen körperliche Kontrolle und Achtsamkeit entscheidend sind. Hier greift die Verkehrssicherungspflicht: Nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Betreiber verpflichtet, Gefahren im Studio zu vermeiden. Wer einem offensichtlich berauschten Mitglied das Training ermöglicht, handelt fahrlässig.
Das Hausrecht gibt Betreibern die Möglichkeit, in solchen Fällen konsequent zu handeln. Sie dürfen den Zutritt verweigern oder das Mitglied vom Training ausschließen. Wichtig ist, dass diese Befugnisse in der Hausordnung klar geregelt sind.
Empfehlenswert ist eine eindeutige Formulierung, etwa: „Das Mitbringen, der Konsum oder das Training unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Substanzen ist im gesamten Studio verboten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Hausverbot ausgesprochen oder der Mitgliedsvertrag fristlos gekündigt werden.“ Solche Regelungen sind rechtlich wirksam und geben Betreibern eine klare Handlungsgrundlage.
Konsum vor der Arbeitszeit oder vor dem Training
Nicht nur der Konsum während der Arbeit oder des Trainings ist problematisch, sondern auch die Nachwirkungen. Restalkohol oder die Wirkung von Cannabis können Stunden nach dem Konsum anhalten und die Reaktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Ein Trainer, der am Vorabend gefeiert hat, oder ein Mitglied, das kurz zuvor Cannabis konsumiert hat, ist möglicherweise nicht in der Lage, sicher zu handeln oder korrekt zu trainieren.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Mitarbeitende, die noch unter Einfluss stehen, sind nicht arbeitsfähig. Sie dürfen nicht beschäftigt werden. Auch Mitglieder, die erkennbar beeinträchtigt sind, dürfen nicht trainieren. Die Verantwortung liegt bei der Studioleitung, die im Zweifel die Entscheidung treffen muss. Deshalb sollten in Arbeitsverträgen und Hausordnungen klare Klauseln stehen, die nicht nur den Konsum während der Arbeitszeit, sondern auch „in einem angemessenen Zeitraum vor Arbeitsbeginn oder Training“ untersagen.
Pflichten und Verantwortung der Betreiber
Fitnessstudiobetreiber tragen eine doppelte Verantwortung: Sie sind Arbeitgeber und gleichzeitig Betreiber einer Gesundheitseinrichtung. Gegenüber Mitarbeitenden gilt die Fürsorgepflicht (§ 618 BGB), gegenüber Mitgliedern die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB). Das bedeutet: Betreiber müssen ihre Beschäftigten und Kunden vor Gefahren schützen. Dazu gehört auch, sicherzustellen, dass niemand unter Rauschmitteleinfluss arbeitet oder trainiert. Wer diese Pflicht verletzt, riskiert im Schadensfall zivilrechtliche Haftung.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz sollten Fitnessstudios prüfen, welche Risiken durch Alkohol oder Drogen bestehen. Dazu zählen Tätigkeiten mit Unfallgefahr, etwa das Einweisen an Geräten, die Kursleitung oder der Kundenkontakt. Auf Grundlage dieser Analyse können Betreiber geeignete Maßnahmen ergreifen – etwa klare Verbote, Schulungen und schriftliche Richtlinien. Auch wenn es kein gesetzliches „Null-Promille-Gesetz“ für den Arbeitsplatz gibt, sind Studios aus Sicherheitsgründen gut beraten, eine strikte Null-Toleranz-Politik zu verfolgen.
Kein Verbot für den privaten Konsum
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen privatem und betrieblichem Verhalten. Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten nicht vorschreiben, ob sie in ihrer Freizeit Alkohol trinken oder Cannabis konsumieren. Das fällt unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Entscheidend ist allein, ob der Konsum Auswirkungen auf die Arbeit hat. Wer also außerhalb der Arbeitszeit konsumiert, aber nüchtern und leistungsfähig zur Arbeit erscheint, begeht keine Pflichtverletzung.
Anders sieht es aus, wenn Restwirkungen oder Ausfallerscheinungen erkennbar sind. In diesem Fall darf der Arbeitgeber eingreifen und die Arbeit untersagen. Bei wiederholten Vorfällen sind Abmahnungen oder Kündigungen möglich. Auch bei Mitgliedern gilt: Der private Konsum ist ihre Sache – aber im Studio muss jeder in der Lage sein, sicher zu trainieren.
Klare Regeln schaffen Sicherheit
Damit im Alltag keine Unsicherheit entsteht, sollten Betreiber ihre Regeln eindeutig formulieren und offen kommunizieren. Dazu gehören schriftliche Verbote, Hinweisschilder im Studio und regelmäßige Informationen an das Personal.
Eine gute Praxis ist es, sowohl in Arbeitsverträgen als auch in der Hausordnung verbindlich festzuhalten:
- Kein Alkohol- oder Drogenkonsum während der Arbeit oder des Trainings.
- Kein Betreten des Studios unter Einfluss.
- Kein Konsum im Umfeld des Studios (z. B. Parkplatz, Außenbereich). Maßnahmen bei Verstößen, etwa Abmahnung, Freistellung, Hausverbot oder Kündigung.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Mitarbeitenden im Umgang mit auffälligen Personen zu schulen. Ein ruhiges, respektvolles Vorgehen ist entscheidend, um Eskalationen zu vermeiden. In größeren Studios kann es hilfreich sein, eine interne Ansprechperson für Suchtprävention zu benennen.
Konsequenzen bei Verstößen
Verstoßen Mitarbeitende gegen das Verbot, kann der Betreiber arbeitsrechtliche Schritte einleiten. Bei einmaligen Verstößen ist eine Abmahnung oft ausreichend. Wenn jedoch eine Gefährdung vorliegt oder sich der Vorfall wiederholt, kann auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Bei Mitgliedern sind Betreiber berechtigt, den Zutritt zu verweigern oder die Mitgliedschaft fristlos zu kündigen. Das gilt insbesondere, wenn durch das Verhalten andere gefährdet werden. Wichtig ist, dass jeder Vorfall dokumentiert wird – mit Datum, Beschreibung und Zeugen. So sind Betreiber im Streitfall abgesichert.
Kommunikation und Prävention
Ein professioneller Umgang mit dem Thema Alkohol und Drogen im Studio ist mehr als reine Kontrolle. Er zeigt Verantwortungsbewusstsein. Betreiber sollten das Thema offen ansprechen, in Mitarbeiterschulungen aufnehmen und in der Mitgliederkommunikation verankern.
Ein Hinweis auf der Website oder im Eingangsbereich („Training unter Einfluss von Alkohol, Cannabis oder anderen Drogen ist nicht gestattet“) wirkt präventiv und signalisiert Seriosität. Wer transparent kommuniziert, stärkt das Vertrauen der Mitglieder und schützt das eigene Image. Auch ein offener, menschlicher Umgang mit betroffenen Mitarbeitenden ist wichtig.
Nicht jeder Regelverstoß ist böser Wille – manchmal steckt ein gesundheitliches oder psychisches Problem dahinter. In solchen Fällen können Gespräche, Unterstützungsangebote oder die Vermittlung an Beratungsstellen sinnvoll sein. Prävention bedeutet nicht nur Kontrolle, sondern auch Unterstützung.
Fazit
Die Legalisierung von Cannabis hat die Verantwortung der Fitnessstudiobetreiber nicht verringert, sondern erhöht. Alkohol, Drogen und Rauschmittel haben im Studio nichts verloren – weder bei Beschäftigten noch bei Mitgliedern. Wer als Betreiber klare Regeln schafft, sie konsequent durchsetzt und gleichzeitig offen kommuniziert, handelt rechtlich sicher und stärkt das Vertrauen seiner Mitarbeitenden und Kunden. Ein rauschfreies Studio ist nicht nur gesetzeskonform, sondern auch ein Zeichen für Professionalität, Sicherheit und Qualität.
DSSV-Mitglieder erhalten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft eine kostenlose Rechtsberatung zu arbeits- und betriebsrechtlichen Fragen rund um Themen wie Alkohol-, Drogen- und Cannabiskonsum im Studio. Für individuelle Beratung oder konkrete Einzelfälle steht Ihnen die Rechtsabteilung des DSSV gerne zur Verfügung.
Diesen Artikel kannst du folgendermaßen zitieren:
Cihan, G. (2026). Rauschfrei trainieren und arbeiten. fitness MANAGEMENT international, 3 (185), 60–62.





