Der Kläger war als IT-Consultant angestellt und hatte eine über ein Internetportal gegen Gebühr erworbene AU eingereicht. Die Symptome des Klägers wurden über einen Fragebogen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten abgefragt. Ein Kontakt mit einem Arzt fand im Zusammenhang mit der Erstellung der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht statt; weder persönlich noch telefonisch noch digital.
Fragwürdige Online-Krankschreibung
Auf der Internetseite fand sich folgender Hinweis:
Krankschreibung mit Arztgespräch gültig mit Geld-zurück-Garantie, falls Deine AU nicht sofort akzeptiert wird. Wir zahlen Dir sogar 100% Deines Lohns, falls er verweigert wird. Beim AU-Schein OHNE Arztgespräch solltest Du Deinen Arbeitgeber sofort um Akzeptanz der AU bitten, insb. wenn er misstrauisch ist. Schreib´ ihm z. B.: „Hier ist meine AU als PDF. Ist die OK so?“. Falls er sie nicht zeitnah akzeptiert, storniere kostenlos und hol´ Dir lieber die AU MIT Gespräch bis zu 3 Tage rückwirkend von unseren online Ärzten mit deutscher Zulassung oder von einem Praxisarzt.
Denn unsere AU OHNE Arztgespräch hat im Streitfall vor Gericht geringeren Beweiswert als unsere AU MIT Arztgespräch. Falls Dein Chef dann Indizien gegen Dich hat (z. B. Partyfoto auf Instagram), bräuchtest Du weitere Beweise (z.B. Freund als Zeuge). Die zugelassenen Ärzte für die gültige AU OHNE Arztgespräch sind zudem international und nur online tätig, so dass sie weder Praxissitz noch Zulassung in Deinem Land benötigen.
Das könnte misstrauische Arbeitgeber bei Nachforschungen irritieren, da diese Ärzte nur im Ausland und somit nicht bei einer deutschen Ärztekammer registriert sind. Auf der AU steht daher unter dem Arztnamen statt der Adresse in Pakistan nur: „Privatarzt per Telemedizin“ sowie dessen deutsche WhatsApp-Nr. und deutsche Email Adresse. (LAG Hamm, 14 SLa 145/25)
Der Zeitraum, für den die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begehrt wurde, war in Grenzen von dem User der Internetseite sogar selbst zu bestimmen.
Die AU wurde von einem Arzt ausgestellt, der in Deutschland über keine Zulassung verfügt.
Fristlose Kündigung als Konsequenz
Der Arbeitgeber kündigte nach Erhalt der AU das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Gegen diese Kündigung wendete sich der Mitarbeiter. Das Arbeitsgericht gab dem Mitarbeiter recht und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Das LAG Hamm hat auf die Berufung des Arbeitsgebers das Urteil abgeändert und die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung, die auf einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 beruhe, aufgelöst worden.
Durch die Vorlage der Bescheinigung zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit habe der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber gegenüber bewusst wahrheitswidrig suggeriert, es habe zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein Kontakt mit einem Arzt stattgefunden. Dies wertete das Gericht als Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht. Ob der Mitarbeiter tatsächlich arbeitsunfähig war oder davon ausging, tatsächlich arbeitsunfähig zu sein, sei insoweit unerheblich.
Die Bescheinigung erwecke für einen unbefangenen Dritten den Eindruck, es handele sich um eine ärztliche Bescheinigung, die aufgrund eines ärztlichen Kontakts zustande gekommen sei. Eine ärztliche Untersuchung im Sinne der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie liegt jedoch mangels unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen Kontaktes des Klägers mit einem Arzt nicht vor. Das Gericht urteilte sogar, dass der Mitarbeiter sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen habe, was ebenfalls einen wichtigen Kündigungsgrund darstelle.
Eine Abmahnung sei aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich. Der Mitarbeiter habe bewusst wahrheitswidrig vorgegeben, eine Arbeitsunfähigkeit sei von einem Arzt aufgrund einer Untersuchung festgestellt worden. Der Vertrauensbruch wiege auch deshalb so schwer, da es sich bei den Abläufen zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit um einen Bereich handele, in den ein Arbeitgeber grundsätzlich keinen Einblick hat.
Fazit
Die Rechte der Arbeitgeber gegenüber missbräuchlichen Online-Krankschreibungen sind durch das Urteil des LAG Hamm gestärkt worden. Der Beweiswert einer AU ohne tatsächlichen Arztkontakt ist erschüttert und eine solche Vorgehensweise kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es habe einen ärztlichen Kontakt gegeben, den es aber tatsächlich nicht gab.
Arbeitgeber sollten bei digitalen oder ungewöhnlichen Krankmeldungen:
- diese auf Plausibilität prüfen,
- recherchieren, ob eine elektronische AU-Meldung der Krankenkasse vorliegt,
- den Mitarbeiter anhören und parallel recherchieren, ob es Hinweise auf eine fehlende ärztliche Untersuchung gibt und
- den Internetauftritt des Arztes auf eine Geld-zurück-Garantie und ähnlich Auffälliges prüfen.
Eine außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen. Vor einer Kündigung sollte unbedingt spezialisierter anwaltlicher Rat, am besten eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, eingeholt werden.
Diesen Artikel kannst du folgendermaßen zitieren:
Geisler, H. A. (2026). Rechtslage zur Krankmeldung per Online-AU. fitness MANAGEMENT international, 4 (186), 98–99.


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