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Hilfe, mein geleastes Laufband streikt

Moderne Fitnessgeräte sind langlebig. Doch was passiert, wenn geleaste Geräte Herstellermängel aufweisen? Welche Rechte hat der Studiobesitzer? Die DSSV-Juristin Andrea Elbl gibt Auskunft.

 

Dank moderner Fertigungstechniken und hohen Qualitätsstandards sind moderne Fitnessgeräte langlebig – manch ein Gerät kann Jahrzehnte überdauern. Dennoch kann es vorkommen, dass Fitnessgeräte Mängel aufweisen. Doch was passiert eigentlich, wenn geleaste Geräte Mängel aufweisen, die auf den Hersteller zurückzuführen sind? Welche Rechte hat der Studiobesitzer? Wer ist Ansprechpartner? Und welche Schritte sollten gegangen werden? DSSV-Juristin Andrea Elbl gibt Auskunft.

Was ist Leasing?
Leasing bedeutet, dass ein Gerät von dem Studioinhaber genutzt werden kann, ohne dass er es gekauft hat. Üblicherweise kauft eine Leasinggesellschaft das Gerät vom Hersteller/Lieferanten, der Studioinhaber als Leasingnehmer mietet dann das Gerät gegen Zahlung einer Leasingrate vom Leasinggeber. Ihm steht also allein das Recht zu dessen Nutzung zu.

Vollamortisation
Abhängig davon, ob ein sogenannter Vollamortisationsvertrag oder eine Teilamortisation vereinbart wurde, stellt sich die Entwicklung des Vertrages dar: Beim Vollamortisationsvertrag sind die Leasingraten in der Regel höher und so bemessen, dass während der Vertragslaufzeit der von der Leasinggesellschaft gezahlte Kaufpreis nebst aller Neben- und Finanzierungskosten voll abgedeckt wird. Üblicherweise wird dem Leasingnehmer bereits bei Vertragsabschluss eine Kaufoption zum Ende der Grundlaufzeit eingeräumt.

Teilamortisation
Bei einer Teilamortisation sind zwar die Raten niedriger, dies bedeutet aber auch, dass sie nicht ausreichen, um die Gesamtkosten des Leasinggebers abzudecken. Bei Vertragsende wird in der Regel das Gerät verkauft und der Erlös angerechnet. Ist der Erlös höher als der noch offene Rest, erhält der Studioinhaber meist eine prozentuale Gutschrift des Mehrerlöses. Problematisch ist es jedoch, wenn der Verkaufserlös niedriger ist. Dann ist der Studioinhaber meist vertraglich verpflichtet, das Gerät zu einem vorher vereinbarten Restwert zu kaufen. Durchaus in Betracht zu ziehen ist daher die Vereinbarung einer Verlängerungsoption.

Mängel
Soviel erst einmal zur Theorie. Was passiert aber nun ganz praktisch, wenn das geleaste Laufband Mängel aufweist, die auf den Hersteller zurückzuführen sind? Üblicherweise wird in dem Leasingvertrag vereinbart, dass der Leasinggeber alle Ansprüche, die er gegenüber dem Händler im Zusammenhang mit der Mängelhaftung hat, an den Studioinhaber als Leasingnehmer abtritt und dieser die Ansprüche im eigenen Namen geltend machen kann. Bei dieser üblichen Konstellation muss der Studioinhaber im Falle eines Mangels diesen Mangel unverzüglich dem Lieferanten anzeigen und Erfüllung verlangen. Rein vorsorglich sollte von ihm aber auch der Leasinggeber über den Mangel informiert werden.

Nachbesserung oder fehlerfreier Ersatz?
Im üblichen Fall, wonach ein Kaufvertrag zugrunde liegt, kann bei Auftritt eines Mangels, der auf den Hersteller zurückzuführen ist, der Studioinhaber wählen, ob er vom Lieferanten eine Nachbesserung oder die Lieferung eines fehlerfreien Geräts verlangt. Üblicherweise wird er zunächst die Beseitigung des Mangels verlangen. Schlägt auch der zweite Versuch einer Reparatur fehl oder ist die Nachbesserung dem Studioinhaber nicht mehr zuzumuten, kann dieser dann entscheiden, ob er den Kaufpreis mindert, vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatzansprüche stellt.

Der Rücktritt
In der Regel wird nach erfolglosem Mängelbeseitigungsversuch der Rücktritt erfolgen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Studioinhaber diese Rücktrittserklärung gegenüber dem Lieferanten abgeben muss, nicht gegenüber seinem Vertragspartner, dem Leasinggeber. Und zwar, weil ja in der Regel alle Ansprüche an ihn abgetreten worden sind. Der Rücktritt wird wie folgt abgewickelt: Das Laufband wird zurückgegeben, der Leasinggeber erhält den Kaufpreis vom Lieferanten erstattet. Die bereits gezahlten Leasingraten werden dem Studioinhaber erstattet, wobei der Lieferant dem Inhaber für die bis dahin erfolgte Nutzung des Gerätes allerdings ein Nutzungsentgelt in Rechnung stellen kann.

Nur nicht die Zahlung einstellen
Was passiert aber nun, wenn der Lieferant der Meinung ist, es läge gar kein Mangel vor und akzeptiert den Rücktritt nicht? Keinesfalls sollte der Studioinhaber dann die Zahlung der Leasingraten unter Hinweis auf die erklärte Kündigung einfach beenden. Der BGH hat nämlich entschieden, dass der Leasingnehmer (Studioinhaber) nur dann berechtigt ist, vorläufig die Zahlung einzustellen, wenn er Klage auf Kaufpreiszahlung an den Leasinggeber eingereicht hat (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. Vlll ZR 317/09).

Noch ein Tipp
Wird im Leasingvertrag ein sogenanntes Andienungsrecht vereinbart, hat der Leasinggeber bei Ablauf des Vertrages das Recht, dem Studioinhaber als Leasingnehmer das Laufband zum vereinbarten Restwert zu verkaufen. Der Studioinhaber ist dabei aber zum Kauf verpflichtet, hat seinerseits aber kein Recht, das Gerät auf eigenen Wunsch zu übernehmen, wenn der Leasinggeber dies ablehnt. Daher sollte sich der Studioinhaber bereits vorher sehr gut überlegen, ob überhaupt ein Andienungsrecht vereinbart werden sollte.

Schauen Sie in Ihren Leasingvertrag!
Alle Ausführungen beziehen sich auf die üblicherweise gewählten Leasing-Vertragskonstruktionen. Allerdings sind im Einzelfall abweichende Vereinbarungen möglich, so dass jeweils in den konkreten Vertrag zu schauen ist.

Fragen?
Zu allen rechtlichen Fragen rund um den Studioalltag bietet die Rechtsabteilung des DSSV im Rahmen einer bestehenden Mitgliedschaft die Möglichkeit, eine kostenlose rechtliche Erstberatung mit Einschätzung der Rechtslage zu erhalten, beispielsweise nach Erhalt einer Attestkündigung, der Überprüfung von Vertragsklauseln oder arbeitsrechtlichen Themen.

Tel.: 040-766 24 00, E-Mail: dssv@dssv.de

Diesen und weitere Artikel finden Sie in der fMi 02/2018 Leseprobe & für Abonnenten EXKLUSIV vorab.

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