DSSV |

Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist Teil des Persönlichkeitsrechts. Wird dieses Recht missachtet, beispielsweise im Fitnessstudio, drohen erhebliche Schadenersatzforderungen und strafbewehrte Unterlassungsverfahren.

 

Das Recht am eigenen Bild ist ein Teil des Persönlichkeitsrechts eines jeden Menschen. Dieses wird aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Grundgesetz abgeleitet und gehört zu dem geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Wird dieses Recht missachtet, drohen erhebliche Schadenersatzforderungen und strafbewehrte Unterlassungsverfahren. Als spezielle Rechtsgrundlage gilt weiterhin, auch nach Rechtswirksamkeit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Danach dürfen Bilder einer erkennbaren Person nur dann zur Schau gestellt und verbreitet werden (z. B. im Internet), wenn eine Einwilligung vorliegt.

Ausnahmen
Eine Entlohnung eines Fotomodells ersetzt grundsätzlich die notwendige Einwilligung. Weitere Ausschlüsse vom Grundsatz der Einwilligung ergeben sich aus Art. 23 Abs. 1 KunstUrhG, so wenn es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt, wie beispielsweise Politiker, Wirtschaftsführer oder eben auch Sportler. Außerdem können unter die Ausnahmen auch kleine Veranstaltungen und nicht nur Großveranstaltungen fallen, wie der Bundesgerichtshof schon 2014 entschied. Wichtig ist, dass die abgebildete Person nur in einem anderen Rahmen mit abgelichtet wurde und nicht als Porträt, wie zum Beispiel bei Versammlungen oder Umzügen.

Einschränkungen
Wobei sich aus § 23 Abs. 2 KunstUrhG auch wieder Einschränkungen ergeben, je nachdem wie sehr die Abbildung als Eingriff in das Recht am eigenen Bild zu bewerten ist. Von diesen vorgenannten Ausnahmen nicht umfasst sind Bilder von rein privaten Ereignissen. In diesen Fällen würde eine Veröffentlichung gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen, mit der Folge erheblicher Sanktionen. Prüfungsmaßstab ist, ob mit der Verbreitung eines Fotos einer Person deren berechtigte Interessen verletzt werden, wie es § 23 Abs. 2 KunstUrhG darstellt. Das ist im Einzelfall immer eine komplizierte Abwägung und Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO, den „berechtigten Interessen“ des Fotografen bzw. des Verantwortlichen, beispielsweise an der Berichterstattung über eine Veranstaltung, wie sie auch in einem Fitnessstudio vorkommt, zu den berechtigten Interessen des Betroffenen.

Beweislast und Einwilligung
Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der Bilder ohne Einwilligung verbreitet, den Nachweis erbringen muss, dass es sich bei der Darstellung um einen Ausnahmefall von der verpflichtenden Einholung einer Einwilligung vor der Verbreitung handelt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte Auseinandersetzungen durch eine vorher einzuholende Einwilligung mit Aufklärung über den Verwendungszweck (Art. 13 und Art. 14 DSGVO) aus dem Weg gegangen werden. Spätestens vor einer Verbreitung in Print- oder Onlinemedien sollte die Einwilligung vorliegen. Das Recht am eigenen Bild hat sich durch die DSGVO nicht geändert, sondern lediglich die Form der Einwilligung.

Foto und Beschäftigungsverhältnis
Für Werbeauftritte von Unternehmen, für Werbematerialien oder Veranstaltungsfotos für eine Webseite, auf denen auch Mitarbeiter abgebildet sind, gibt es für Beschäftigungsverhältnisse die Pflicht zur Einholung einer schriftlichen Einwilligung mit Widerrufsbelehrung in § 26 Abs. 2 S. 3 Bundesdatenschutzgesetz, wovon nur unter eingeschränkten Umständen abgewichen werden darf. Der Gesetzgeber hat wegen der Abhängigkeit der Mitarbeiter die Frage der Freiwilligkeit sehr kritisch gesehen. Danach ist eine Einwilligung hier nur dann frei und wirksam, wenn der Arbeitnehmer effektiv die Möglichkeit hat, selbst darüber zu bestimmen, ob und wie seine Daten und Fotos verwendet werden, unter Ausschluss von Nachteilen für das Arbeitsverhältnis bei Ablehnung.

Zusammenfassung: Geht es um Bilder von Einzelpersonen, ist eine Einwilligung erforderlich, insbesondere bei abhängigen Beschäftigten. Durch die Widerrufsmöglichkeit, beispielsweise bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wird ein Gleichgewicht hergestellt. Die Bilder wären bei einem Widerruf zu entfernen oder zu verpixeln (gleichwertig). Ein aktuelles Muster einer allgemeinen Einwilligung, wie es für ein Fitnessstudio jetzt nach dem Recht der DSGVO erstellt wurde, steht für Mitglieder des DSSV zum Herunterladen zur Verfügung.

Fragen?
Zu allen rechtlichen Fragen rund um den Studioalltag bietet die Rechtsabteilung des DSSV im Rahmen einer bestehenden Mitgliedschaft die Möglichkeit, eine kostenlose rechtliche Erstberatung mit Einschätzung der Rechtslage zu erhalten, beispielsweise nach Erhalt einer Attestkündigung, zur Überprüfung von Vertragsklauseln oder zu arbeitsrechtlichen Themen.

Tel.: 040-766 24 00, E-Mail: dssv@dssv.de

Diesen und weitere Artikel finden Sie in der fMi 05/2018 Leseprobe & für Abonnenten EXKLUSIV vorab.

Zum Abonnement
fMi 05/2018 Leseprobe
Unsere Partner
DHZ Fitness Europe GmbH
EGYM Wellpass GmbH
gym80
InBody
KWS GmbH
MATRIX
milon
seca
EGYM
FIBO
Hoist
KS Einrichtungen
LES MILLS GERMANY GmbH
miha bodytec
Panatta srl
Technogym
Unser Netzwerk
EuropeActive
BfB
BSA-Akademie
Aufstiegskongress
DSSV e. V.
DHfPG
BSA-Zert
aufstiegsjobs.de