Ab heute gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung
Die Übergangsfrist für das Inkrafttreten der EU-Verordnung 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) endete mit Beginn des heutigen Tages. Alle Unternehmen der Fitness- und Gesundheitsbranche sollten gut vorbereitet sein.
Ab heute gilt in Deutschland und in allen Ländern der Europäischen Union die „neue“ Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die entsprechende EU-Verordnung 2016/679 ist schon seit zwei Jahren in Kraft, mit dem heutigen Tag, dem 25. Mai 2018, endet aber die Übergangsfrist.
Durch dieses neue EU-Recht wird das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab heute außer Kraft gesetzt, und ein deutsches Ergänzungsgesetz (BDSG n.F.) tritt in Kraft, das die DSGVO der EU für deutsche Belange zum Teil modifiziert und konkretisiert.
Ziel der DSGVO ist eine Anpassung des Rechtsrahmens an die digitale Welt in Form eines weitestgehend einheitlichen Datenschutzrechts innerhalb der EU. Darin sollen vor allem die Rechte und Kontrollmöglichkeiten derjenigen gestärkt werden, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Stark vereinfacht ausgedrückt: Es dürfen ausschließlich die Daten von Personen gespeichert werden, die tatsächlich gebraucht werden, und – dieser Bereich bringt für Betreiber von Fitness-Studios die größte Umstellung – die Kunden müssen ausdrücklich zugestimmt haben und Unternehmer müssen diese Zustimmung nachweisen können.
Gerade für Unternehmen war in den vergangenen Monaten wichtig, sich bis Ablauf der Übergangsphase um die Umsetzung der neuen Vorgaben zu kümmern und neue datenschutzrechtliche Prozesse zu installieren. Im äußersten Fall drohen jetzt drastische Bußgelder – bereits für die verspätete Einführung, vor allem aber bei Missachtung der neuen Vorgaben.
Die fitness MANAGEMENT international hat das Thema Datenschutz und die Änderungen, die die Überarbeitung der Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) bringt, ausführlich für Sie aufbereitet. Lesen Sie den dreiteiligen Artikel von Roman Spitko (DSSV-Experte sowie Dozent der BSA-Akademie und der DHfPG).
Für Teil 1 klicken Sie bitte hier, Teil 2 haben wir für Sie hier verlinkt und den 3. Teil finden Sie hier.
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