Fitness, Management, Anzeige | Autor/in: fM Redaktion |

Fachkunde-Nachweispflicht gilt für EMS-Anbieter ab 31.12.2021

Die Richtlinien der Strahlenschutzverordnung wurden verschärft – das betrifft auch EMS-Anbieter: Die strengeren EMS-Bestimmungen erlauben künftig nur Personen, die die ‚Fachkunde EMF‘ (EMF = Elektromagnetische Felder) nachweisen können, EMS-Training einzusetzen! Für EMS-Anbieter kann dies existenzbedrohend werden. Deshalb ist es jetzt wichtig, die eigenen Mitarbeiter frühestmöglich nach den gesetzlichen Vorgaben zu qualifizieren und kein Risiko einzugehen.

Jetzt die Mitarbeiter in den EMS-Studios gezielt weiterbilden

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlichte im März dieses Jahres die neuen Anforderungen u. a. an den Erwerb der 'Fachkunde EMF'.

Nach Artikel 4 § 4 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) müssen die Betreiber einer Anlage bis spätestens zum 31. Dezember 2021 sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die EMS-Training am Kunden anwenden, den erforderlichen Fachkundenachweis besitzen.

Neuer Fachkundenachweis soll Sicherheit erhöhen

Durch die neu geregelte Fachkunde soll die Sicherheit im Umgang mit nichtionisierender Strahlung am Menschen erhöht werden. Hierzu gehört insbesondere die fachgerechte Bedienung der verwendeten Anlagen (Geräte, Einrichtungen oder Quellen) und die Vermeidung der mit den Anwendungen verbundenen Risiken.

Die Fachkunde kann durch die Teilnahme an einer geeigneten Schulung erworben und durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung belegt werden (lt. Anlage 3 der NiSV).

Fortbildung mindestens alle 5 Jahre vorgeschrieben

Damit die Fachkunde stets dem aktuellsten Stand entspricht, ist nach § 4 Absatz 3 NiSV mindestens alle fünf Jahre die Teilnahme an einer geeigneten Fortbildung notwendig.

Hierin werden unter anderem die für den Anwendungsbereich geltenden Strahlenschutzaspekte, neue technische Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse thematisiert.

Steigende Anforderungen an Bildungsanbieter

Mit Inkrafttreten von Artikel 4 der NiSV erhöhen sich auch die Bedingungen für das Lehrpersonal in den Schulungsbetrieben. Neben der fachlichen und didaktischen Qualifikation zur Vermittlung der spezifischen Lerninhalte müssen die Lehrkräfte für den Bereich EMS-Training künftig über eine mindestens einjährige praktische Anwendungserfahrung verfügen, um Übungen an EMS-Anlagen anleiten zu dürfen.

Eine weitere neue Voraussetzung betrifft die Anwesenheit von fachärztlichem Personal: Laut Strahlenschutzverordnung dürfen praktische Übungen bei Schulungen zum EMS-Training künftig nur noch unter fachärztlicher Aufsicht erfolgen, was langfristig zu einer weiteren Professionalisierung des Ausbildungssystems beitragen soll.

Mitarbeiter jetzt gezielt weiterbilden und Zukunft des Betriebes schützen!

Um den Kunden auch in Zukunft ein sicheres Training zu garantieren, ist es für Betreiber unabdingbar, möglichst frühzeitig dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter nachweislich entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen qualifiziert sind.

Die BSA-Akademie bietet in diesem Zusammenhang den zweitägigen Lehrgang 'EMS-Trainer/in' zur Erstqualifikation sowie eine eintägige 'Fortbildung EMS-Trainer/in' für bereits qualifizierte EMS-Trainer/-innen zum nachträglichen Erwerb der Fachkundekompetenz an.

Auch die aktualisierten Inhalte des BSA-Lehrgangs 'EMS-Trainer/in' mit Hinweis auf die zusätzlich zu absolvierende Zertifizierungsprüfung 'Fachkunde EMF' durch die BSA-Zert sind nun hier online zu finden.

Nur durch entsprechend qualifiziertes Personal mit dem Nachweis der erforderlichen 'Fachkunde EMF' darf EMS-Training angeboten werden. Handeln Sie jetzt!

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