Fitnessunternehmerin unterliegt in letzter Instanz gegen Bewertungsportal
Fitnessstudio gegen Bewertungsportal: Wegen einer aus ihrer Sicht zu einseitigen Bewertungsdarstellung ihrer Studios auf Yelp hatte die Unternehmerin dessen Betreiber auf Unterlassung, Feststellung und Schadensersatz verklagt. Das OLG München hatte ihr zunächst Recht gegeben. Nun hob die höhere Instanz dieses Urteil auf. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe wies die Klage der Fitnessunternehmerin mit Hinweis auf die Berufs- und Meinungsfreiheit ab.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Januar 2020 in letzter Instanz entschieden, dass das Internetportal Yelp, auf dem Nutzer Unternehmen bewerten können, berechtigt ist, gute Rezensionen nicht zu berücksichtigen, sofern ein Algorithmus sie aussortiert.
Auf Yelp können Nutzer Unternehmen bewerten und zwischen einem und fünf Sterne vergeben. In die Gesamtbewertung fließen aber nicht alle Beurteilungen ein. Stattdessen wählt eine automatisch arbeitende Software Beiträge aus, die Yelp für besonders hilfreich oder authentisch hält.
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Konkret ging es im Prozess um die Bewertung eines Fitnessstudios in Sendling, in der zwei von fünf Sternen angezeigt wurden. Diese zwei Sterne wurden jedoch aus einigen wenigen 'empfohlenen Bewertungen' ermittelt.
Viele vier oder fünf Sterne Bewertungen
Allerdings gab es eine Vielzahl weiterer Beiträge, die in die Kategorie 'zurzeit nicht empfohlen werden' fielen. Darunter waren viele Bewertungen, in denen vielfach vier oder fünf Sterne vergeben wurden, sodass sich unter deren Berücksichtigung im Gesamtdurchschnitt mehr als zwei Sterne ergeben hätten.
"Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.
„Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.“
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BGH-Richter Stephan Seiters
Rückblick: Die Fitnessstudioinhaberin hatte sich gegen diese Praxis gewehrt und geklagt. Das OLG München sprach ihr zunächst Schadensersatz zu und verurteilte Yelp dazu, in Zukunft alle Bewertungen in die Gesamtbewertung einfließen zu lassen.
Schutzwürdigen Belange von Yelp überwiegen
Nun hob der BGH diese Entscheidung auf und wies die Klage des Studios ab: Die rechtlich geschützten Interessen der Studiobetreiberin überwiegen nach Überzeugung des BGH-Senats nicht die schutzwürdigen Belange von Yelp.
Die Einstufung von Nutzerbewertungen sei durch die Berufs- und Meinungsfreiheit geschützt, teilte der BGH in seiner Urteilsbegründung mit.
Und weiter: Ein Gewerbetreibender müsse Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.
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