Digital, Markt, DSSV | Autor/in: fM Redaktion |

Trans­pa­renz­re­gis­ter: Betrügerische E-Mails im Umlauf

Es sind gefälschte E-Mails im Umlauf mit der Aufforderung zur Re­gis­trie­rung im Trans­pa­renz­re­gis­ter. Diese stammen jedoch NICHT vom Transparenzregister sondern von einem Verein aus Plauen. Es handelt sich daher auch nicht um eine amtliche Aufforderung und die Nachrichten können ignoriert beziehungsweise gelöscht werden.

DSSV warnt vor gefälschten E-Mails mit der Aufforderung zur Re­gis­trie­rung im Trans­pa­renz­re­gis­ter

Achtung, Fälschung! Bei Studioinhabern gehen seit Mitte Januar 2020 vermehrt E-Mails einer 'Organisation Transparenzregister e.V.' aus Plauen ein.


 

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Diese E-Mails tragen den Betreff: Zahlungsaufforderung 'Verstoß gegen das Geldwäschegesetz' (GWG). Sowohl das offizielle Transparenzregister als auch die Industrie- und Handelskammer (IHK) weisen nun darauf hin, dass der Verein aus Plauen nichts mit dem offiziellen Transparenzregister zu tun habe.

Link führt NICHT zum Transparenzregister

Der in der E-Mail angegebene Link 'TransparenzregisterDeutschland.de' führt nicht zum echten Transparenzregister. Zum Vergleich: Die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland für Daten zu wirtschaftlich Berechtigten, das Transparenzregister, finden Sie hier.


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Die 'Organisation Transparenzregister e.V.' bietet in der Mail eine 'kostenpflichtige Hilfestellung' für 49 € an; es handelt sich nicht um eine amtliche Aufforderung, sodass die E-Mail ignoriert und gelöscht werden kann. 

Eintragungspflicht schon nachgekommen?

Allerdings empfiehlt die IHK in diesem Zusammenhang, zu prüfen, ob die Unternehmen ihrer Eintragungspflicht in das echte Transparenzregister bereits nachgekommen sind. Dieses wird von der Bundesanzeiger Verlags GmbH geführt.

Im Transparenzregister müssen beispielsweise GmbHs, UGs (haftungsbeschränkt), OHGs, GmbH & Co. KGs, Vereine, Genossenschaften und Stiftungen diejenigen Personen eintragen, die bei ihnen als 'wirtschaftlich Berechtigte' Einfluss ausüben.

Wegfall der Eintragungspflicht

Sollten die Pflichtangaben bereits aus anderen Registern wie beispielsweise dem Handelsregister oder dem Vereinsregister elektronisch abrufbar sein, besteht keine Pflicht zur zusätzlichen Eintragung in das Transparenzregister.

Kostenlos ins Transparenzregister eintragen

Ergänzende Informationen liefert das Bundesministerium der Finanzen. Demnach habe das Bundesverwaltungsamt die Aufsicht über das Transparenzregister. Und: Eintragungen in das Transparenzregister seien kostenlos.