Jung und motiviert – aber nicht grenzenlos einsetzbar

Minderjährige können Studios bei der Nachwuchsgewinnung unterstützen. Für Ferienjobs, Praktika und Arbeitszeiten gelten jedoch klare Schutzregeln.
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Basketball, Wasserflasche, DSSV-Logo und Porträt einer Frau vor unscharfem Studiohintergrund.
Der Jugendarbeitsschutz setzt der Beschäftigung Minderjähriger in Fitness- und Gesundheitsanlagen klare Grenzen
Ferienjob, Schülerpraktikum oder Aushilfstätigkeit: Viele Fitness- und Gesundheitsanlagen möchten jungen Menschen erste Einblicke in die Branche ermöglichen. Dabei gelten jedoch strenge Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Dieser Artikel gibt einen Überblick darüber, welche Beschäftigungen zulässig sind und worauf Betreiber achten müssen.

Die Gewinnung junger Menschen für die Fitness- und Gesundheitsbranche beginnt häufig bereits vor dem Einstieg in eine Ausbildung. Ferienjobs, Schülerpraktika oder unterstützende Tätigkeiten bieten Betreibern die Möglichkeit, potenzielle Nachwuchskräfte frühzeitig kennenzulernen und für die Branche zu begeistern.

Allerdings unterliegt die Beschäftigung von Minderjährigen besonderen gesetzlichen Anforderungen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verfolgt das Ziel, die Gesundheit, Entwicklung und schulische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass vor jeder Beschäftigung geprüft werden muss, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Grundsätzlich gilt: Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen nicht beschäftigt werden. Das Gesetz sieht jedoch einige Ausnahmen vor, die auch für Fitness- und Gesundheitsanlagen relevant sein können.

Welche Tätigkeiten kommen in Betracht?

Für schulpflichtige Jugendliche sind ausschließlich leichte und geeignete Tätigkeiten zulässig. Diese dürfen weder körperlich noch psychisch überfordern und müssen dem Alter sowie dem Entwicklungsstand der Jugendlichen entsprechen.

In Fitness- und Gesundheitsanlagen können beispielsweise unterstützende organisatorische Aufgaben, einfache Botengänge, Vorbereitungsarbeiten bei Veranstaltungen oder sonstige leichte Hilfstätigkeiten in Betracht kommen.

Nicht zulässig sind Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung, erhöhtem Zeitdruck oder körperlich belastenden Anforderungen. Auch Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeiten sind ausgeschlossen. Die Tätigkeit an einer Kasse wird von den Aufsichtsbehörden regelmäßig nicht als leichte Beschäftigung angesehen und sollte daher vermieden werden.

Ebenso sollten Jugendlichen keine Aufgaben übertragen werden, die mit einer besonderen Aufsichts-, Sicherheits- oder Schließverantwortung verbunden sind. Dazu gehört insbesondere das eigenverantwortliche Aufschließen oder Abschließen des Fitnessstudios. Die Verantwortung für die Öffnung und Sicherung der Anlage sollte grundsätzlich bei volljährigen und entsprechend eingewiesenen Beschäftigten verbleiben.

Die arbeitsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten erfolgt allgemein gesagt im Übrigen stets unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit, der Arbeitsbedingungen sowie des Alters und des Entwicklungsstandes der beschäftigten Person.

Arbeitszeiten für schulpflichtige Jugendliche

Soll ein vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher beschäftigt werden, sind die zulässigen Arbeitszeiten stark begrenzt.

Die Beschäftigung darf grundsätzlich nicht mehr als zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich umfassen. Zudem darf die Tätigkeit weder vor noch während des Schulunterrichts stattfinden. Auch eine Beschäftigung zwischen 18 Uhr und acht Uhr morgens ist unzulässig.

Darüber hinaus gilt grundsätzlich die Fünftagewoche. Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben beschäftigungsfrei, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

Für Betreiber bedeutet dies, dass eine regelmäßige Einbindung schulpflichtiger Minderjähriger in betriebliche Abläufe nur in sehr begrenztem Umfang möglich ist.

Schülerpraktika als Chance für die Nachwuchsgewinnung

Besondere Bedeutung haben schulisch vorgeschriebene Praktika. Sie ermöglichen es Unternehmen, frühzeitig mit potenziellen Auszubildenden und zukünftigen Fachkräften in Kontakt zu treten.

Während eines schulischen Pflichtpraktikums dürfen Jugendliche bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Voraussetzung bleibt jedoch, dass die übertragenen Aufgaben altersgerecht und ungefährlich sind.

Gerade für Fitness- und Gesundheitsanlagen bieten Schülerpraktika die Möglichkeit, die vielfältigen Berufsbilder der Branche vorzustellen und Interesse an einer späteren Ausbildung zu wecken.

Ferienjobs rechtssicher gestalten

Eine weitere wichtige Ausnahme betrifft Ferienbeschäftigungen. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen während der Schulferien bis zu vier Wochen beziehungsweise maximal 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschäftigt werden. Die Beschäftigung kann auf mehrere Zeiträume verteilt werden und muss nicht zusammenhängend erfolgen.

Während eines Ferienjobs dürfen Jugendliche bis zu acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Gleichzeitig bleibt die Fünftagewoche zu beachten.

Für viele Betreiber bieten Ferienjobs eine sinnvolle Möglichkeit, personelle Engpässe zu überbrücken und zugleich erste Kontakte zu potenziellen Nachwuchskräften aufzubauen.

Was gilt nach Ende der Schulpflicht?

Mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht erweitern sich die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich.

Hinweis: Die Vollzeitschulpflicht endet derzeit in Deutschland je nach Bundesland in der Regel nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren. Da das Schulrecht Ländersache ist, unterscheiden sich die genauen Regelungen. Eine Übersicht der Schulpflichtregelungen und Links zu den Landesvorschriften stellt die Kultusministerkonferenz (KMK) bereit.

Jugendliche dürfen grundsätzlich bis zu acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Werden einzelne Arbeitstage verkürzt, können an anderen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden zulässig sein.

Zusätzlich müssen die gesetzlichen Pausenregelungen eingehalten werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als vier bis zu sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit erhöht sich die Mindestpausenzeit auf 60 Minuten.

Für Betreiber bedeutet dies, dass Jugendliche nach Ende der Schulpflicht deutlich flexibler in betriebliche Abläufe integriert werden können, ohne dass die Schutzvorschriften vollständig entfallen.

Nachtarbeit bleibt grundsätzlich ausgeschlossen

Auch bei nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen bestehen besondere Schutzvorschriften hinsichtlich der Arbeitszeiten.

Grundsätzlich dürfen Jugendliche nicht zwischen 20 Uhr und sechs Uhr morgens beschäftigt werden. Für Jugendliche unter 16 Jahren gilt dieses Verbot uneingeschränkt.

In bestimmten Fällen können Jugendliche ab 16 Jahren im Rahmen eines zulässigen Schichtdienstes bis 23 Uhr tätig werden. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Da viele Fitness- und Gesundheitsanlagen ihre Hauptbetriebszeiten in den Abendstunden haben, ist dieser Aspekt bei der Personaleinsatzplanung besonders zu berücksichtigen.

Besonderheiten beim Urlaub

Minderjährige Arbeitnehmer haben einen höheren gesetzlichen Urlaubsanspruch als volljährige Beschäftigte.

  • bis 16 Jahre: 30 Werktage
  • bis 17 Jahre: 27 Werktage
  • bis 18 Jahre: 25 Werktage


Maßgeblich ist jeweils das Alter des Jugendlichen am 1. Januar des Kalenderjahres. Arbeitgeber sollten dies bei der Urlaubsplanung berücksichtigen, um spätere Nachforderungen oder arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Kein gesetzlicher Mindestlohn für Minderjährige

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Vergütung minderjähriger Beschäftigter.

Für Personen unter 18 Jahren – ohne abgeschlossene Berufsausbildung – besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Arbeitgeber sind daher nicht verpflichtet, minderjährigen Beschäftigten den jeweils geltenden Mindestlohn zu zahlen.

Unabhängig davon können tarifvertragliche Regelungen, betriebliche Vereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge höhere Vergütungen vorsehen.

Arbeitgeber tragen besondere Verantwortung

Wer Minderjährige beschäftigt, übernimmt besondere Schutz- und Fürsorgepflichten. Betreiber sollten daher vor Beginn der Tätigkeit stets das Alter sowie gegebenenfalls den Schulstatus überprüfen und dokumentieren.

Empfehlenswert ist die Vorlage einer Kopie des Ausweises oder der Geburtsurkunde sowie einer aktuellen Schulbescheinigung. Zudem sollte die Zustimmung der Erziehungsberechtigten schriftlich eingeholt werden.

Darüber hinaus sind die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes einzuhalten und im Betrieb zugänglich zu machen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

Fazit für die Praxis

Die Beschäftigung von Jugendlichen kann für Fitness- und Gesundheitsanlagen ein wertvolles Instrument der Nachwuchsgewinnung sein. Gleichzeitig stellt das Jugendarbeitsschutzgesetz hohe Anforderungen an Arbeitgeber. Insbesondere bei Ferienjobs, Schülerpraktika und sonstigen Aushilfstätigkeiten sollten Betreiber die zulässigen Tätigkeiten und Arbeitszeiten sorgfältig prüfen. Wer die gesetzlichen Vorgaben beachtet, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern kann junge Menschen frühzeitig für die vielfältigen Berufsperspektiven der Branche begeistern.

Diesen Artikel kannst du folgendermaßen zitieren:

Cihan, G. (2026). Jung und motiviert – aber nicht grenzenlos einsetzbar. fitness MANAGEMENT international, 4 (186), 60-62.

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Für fitness MANAGEMENT berichtet

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