Bei nahezu allen Verträgen bestehen für die Vertragsparteien vertragliche Schutzpflichten, bei denen es sich um sog. schuldrechtliche Nebenpflichten aus dem jeweiligen Vertrag handelt.
Diese Schutzpflichten sind z. B. Aufsichts- und Überwachungspflichten. Sie enthalten das Gebot an die Vertragspartner, sich bei der Durchführung des Vertrages so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden.
Schutzpflichten des Studiobetreibers
Beim personallosen Studiobetrieb beziehen sich die Aufsichts- und Überwachungspflichten überwiegend auf die Räumlichkeiten und Gerätschaften, da es dort kein angeleitetes Training durch Personal gibt. Es darf demnach weder von den Räumlichkeiten noch von den Geräten eine Gefahr ausgehen.
Gegenüber bekanntermaßen gesundheitlich angeschlagenen Mitgliedern und auch bei minderjährigen Mitgliedern besteht eine gesteigerte Aufsichts- und Schutzpflicht des Studios. Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Betreten des Studios und nicht erst mit dem Beginn des Trainings.
Sind bei minderjährigen Mitgliedern die Eltern anwesend, so trifft diese eine Aufsichtspflicht. Sind Minderjährige ohne Eltern im Studio besteht eine gesteigerte Schutzpflicht des Studios.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Umfangs etwaiger Pflichten auch auf die Erwartungshaltung der Kunden abgestellt, die sich aus der Werbung des Studios und vor allem aus dem Mitgliedschaftsvertrag ergibt.
Der Mitgliedschaftsvertrag sollte daher die Konstellation des personallosen Betriebs optimal abdecken sowie auch die verwendeten Werbeaussagen, Aushänge und Hinweise im Studio.
Entscheidend sind Voraussetzungen im konkreten Einzelfall
Jeder Nutzer eines personallosen Fitnessstudios geht – zu Recht – davon aus, dass die Räumlichkeiten im Hinblick auf mögliche Beschädigungen, Gefahrenquellen durch Vandalismus (z. B. einen zersplitterten Spiegel oder Glasflaschen), Unfallrisiken, die Funktionsfähigkeit der Geräte, Wartungsintervalle, Reinigungsarbeiten, das Auffüllen der Automaten usw. regelmäßig überprüft werden.
Deshalb muss der Betreiber eines (personallosen) Fitnessstudios seine Räumlichkeiten und Geräte in einem funktionsfähigen Zustand bewahren und im erforderlichen Umfang mögliche Gefahrenquellen beseitigen, um Verletzungsgefahren zu minimieren. Die Anzahl der Kontrollroutinen ist an den individuellen Voraussetzungen des konkreten Einzelfalls zu bestimmen.
Lies außerdem den ersten Teil der Reihe 'Smart-Gyms & Haftung' für weitere Rechtstipps bei personalarmen Studiobetrieb.
Das tatsächliche Durchführen der Kontrollen sollte beweissicher dokumentiert werden, damit die Überwachung dieser Pflichterfüllung im Streitfall nachgewiesen werden kann.
Daran anknüpfend stellt sich die Frage, ob auch die Trainingsfläche zu überwachen ist, was natürlich dem Konzept des personallosen Studiobetriebes zuwiderlaufen würde. Generell besteht keine Kontrollpflicht; jedoch ist dies nicht nur allgemein zu beantworten (Was ist üblich?), sondern auch konkret anhand der individuellen Studiogegebenheiten.
Wenn z. B. viele minderjährige Jugendliche oder junge Erwachsene trainieren und im personallosen Studiobetrieb zusammenkommen, spricht vieles dafür, dass in einem solchen Studio eine mindestens punktuelle Kontrolle in regelmäßigen Abständen erforderlich ist.
Haftung des Studiobetreibers bei Gesundheitsschäden
Beim Training im Studio kann es zu Verletzungen infolge falscher Benutzung von Geräten oder infolge falscher Ausführung von Übungen wegen fehlerhafter Einweisung oder unterlassener Aufklärung kommen; ferner zu Sturzschäden wegen herumliegender Gewichte oder Stolperfallen sowie Verletzungen aufgrund mangelhaft gewarteter Geräte.
Selbst wenn ein Mitglied im Studio verunfallt, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Haftung des Studiobetreibers, weil das Mitglied mit üblichen Gefahrenquellen, z. B. durch herumliegende Gewichte, rechnen muss. Bei jedem Unfall oder Schadensereignis ist auch stets ein eventuelles Mitverschulden des Mitglieds zu prüfen. Liegt ein Mitverschulden vor, kann sich selbst ein bestehender Schadensersatzanspruch bis auf Null reduzieren.
Im Falle eines Schadensereignisses drohen nicht nur zivilrechtliche Ansprüche, sondern gegebenenfalls kommt auch eine strafrechtliche Haftung in Betracht. Diese könnte etwa eine fahrlässige Körperverletzung, aber auch im Extremfall eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen (unterlassene Aufsicht) sein.
Einsatz von Videokameras sinnvoll?
Nahezu alle Landesdatenschutzbeauftragten sehen den Einsatz von Videokameras als kritisch und halten ihn überwiegend sogar für unzulässig. Das Argument lautet stets, dass Videokameras nicht erforderlich sind, weil auch Personal zur Überwachung eingesetzt werden kann.
Ein vom DSSV mitbeauftragtes Rechtsgutachten (verfügbar im internen Bereich des DSSV e. V.) kommt zu dem Ergebnis, dass Videoüberwachungssysteme und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten in der Regel nicht mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar sind.
Der Grund für diese Nichtkonformität ist, dass es an einer für die entsprechende Datenverarbeitung notwendigen Rechtsgrundlage fehlen dürfte. Eine insoweit in Betracht kommende Einwilligung ist aufgrund der Alternativlosigkeit nicht freiwillig. Darüber hinaus dürften die betroffenen Rechte der von der Videoaufzeichnung erfassten Personen die Interessen des Fitnessstudios an der Überwachung überwiegen.
Angesichts dessen würden Fitnessstudiobetreiber in der Europäischen Union, die ein solches nicht konformes Videoüberwachungssystem implementieren, einem erheblichen Risiko von Sanktionen durch die Datenschutzbehörde und Schadensersatzansprüchen der betroffenen Personen ausgesetzt sein.
Zur Einordnung der Höhe solcher Sanktionen: In einem aktuellen Fall wurden wegen Videoüberwachung in einem Fitnesscenter Geldbußen in Höhe von 19.600 Euro zuzüglich Verfahrenskosten verhängt, d. h. insgesamt 20.583,50 Euro. Daher empfiehlt das Rechtsgutachten auf Videoüberwachung zu verzichten.
Das Rechtsgutachten zum personallosen Studiobetrieb ist hier im internen Bereich des DSSV verfügbar.
Kurz gesagt: Die neue EU-Norm regelt eine Videoüberwachung in Fitnessstudios, obwohl diese gegen Datenschutzregeln verstoßen könnte.
Da die Auswirkungen im Fall eines Datenschutzverstoßes gravierend sein können, hat das DIN in der deutschen Version extra einen Warnhinweis eingefügt, der auf mögliche rechtliche Probleme sowie die ablehnende Haltung Deutschlands hinweist.
Haftungsrechtlich sollte zudem bedacht werden, dass – losgelöst von der datenschutzrechtlichen Zulässigkeitsfrage – vorhandene Kameras im Studio eine bestimmte Erwartungshaltung der Kunden begründen. Wenn Kameras dort hängen, wird der Kunde erwarten, dass im Fall eines Unfalls oder eines gesundheitlichen Zusammenbruchs dies gesehen und Hilfe geschickt wird. Damit erhöhen Kameras die haftungsrechtlichen Risiken für den Studiobetreiber.
Fazit
Im Ergebnis ist es in Deutschland rechtlich grundsätzlich zulässig, ein Fitnessstudio personallos zu betreiben und keine permanenten Kontrollen der Trainingsfläche durchzuführen. Zu berücksichtigen ist aber stets die konkrete Situation vor Ort, sodass sich die Feststellung einer pauschalen Zulässigkeit verbietet.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sind alle erforderlichen und wirtschaftlich zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Dritte vor Gefahren zu schützen. Die Fitnessanlage und sämtliche vorgehaltenen Geräte müssen einen sicheren und intakten Zustand aufweisen, damit für die Trainierenden von den Räumen und Geräten keine Gefahren ausgehen.
Nicht sämtlich denkbare und fernliegende Gefahren müssen ausgeschlossen werden: Es sind lediglich die Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger Studiobetreiber für notwendig und ausreichend hält, um die regelmäßig vorkommenden Gefahren von Dritten abzuwenden.
Im Studio vorhandene Videokameras sind Chance und Aufgabe zugleich. In Deutschland gibt es eine ganze Reihe von Entscheidungen gegen Betreiber von Fitnessanlagen wegen Videoüberwachung, die mit fünfstelligen Geldbußen einhergingen. Die stets bestehenden datenschutzrechtlichen Herausforderungen außen vor gelassen, erwartet ein Kunde, dass – wenn Kameras im Studio hängen – diese auch gesichtet werden und im Schadensfall zeitnah Hilfe entsendet wird.
Diesen Artikel kannst du folgendermaßen zitieren:
Geisler, H. (2025). Nebenpflichten des Studiobetreibers. fitness MANAGEMENT international, 6 (182), 56–58.

