Management, DSSV | Autor/in: Andrea Elbl |

Der korrekte Umgang mit trans* Personen

Zum 1. November 2024 soll das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft treten. Es wird die Korrektur des Geschlechtseintrags und die Änderung der Vornamen im Personenstandsregister neu regeln. In diesem Zusammenhang kommt vermehrt die Frage nach dem korrekten Umgang mit trans* Personen im Fitnessstudio auf. DSSV-Juristin Andrea Elbl erläutert den Inhalt des neuen Gesetzes sowie seine Auswirkungen für den Studiobetrieb.

Das Selbstbestimmungsgesetz kommt: Der korrekte Umgang mit trans* Personen. DSSV-Juristin Andrea Elbl beantwortet die wichtigsten Fragen.

Um der Thematik gerecht zu werden, soll zunächst eine Einordnung der Begrifflichkeiten erfolgen, da für den korrekten Umgang zwingend bestimmte Informationen erforderlich sind.

Was sind trans* Personen?

Trans* ist ein Oberbegriff und bezeichnet Menschen, die sich nicht mit dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht identifizieren. So ist beispielsweise eine trans* Frau eine Frau, deren Geschlechtseintrag bei der Geburt männlich war.

Aber auch 'nicht binäre' Menschen, die sich also weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlen, fallen unter diesen Begriff. Nicht gemeint sind beispielsweise Transvestiten, d. h. Menschen, die nur die Kleidung des anderen Geschlechts tragen.

Situation vieler trans* Personen

Trans* Personen erleben im Alltag häufig Diskriminierung. Schwierig und lang ist derzeit auch das Verfahren der Körperveränderung. So bedarf es der Psychotherapie und es muss ein Alltagstest bestanden werden. Weitere Punkte sind das Kostenübernahmeverfahren, die Begutachtung und letztlich die geschlechtsangleichende OP.

Geschützt sind trans* Personen durch das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Das Gesetz soll sie vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bzw. ihrer sexuellen Identität schützen.

Wesentlicher Inhalt des Selbstbestimmungsgesetzes

Das Selbstbestimmungsgesetz wird das aktuell noch geltende Transsexuellengesetz ersetzen. Wesentliche Neuerung ist, dass künftig eine 'Erklärung mit Eigenversicherung' reicht, um eine Änderung des Geschlechtseintrags und Vornamens im Personenstandsregister zu bewirken.

Es wird weder ein Gerichtsverfahren nötig sein noch die Einholung von Sachverständigengutachten. Die Änderung soll drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt gemeldet werden. Es wird eine einjährige Sperrfrist für eine erneute Erklärung geben.

Für Minderjährige bis 14 Jahre sollen nur die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben können. Minderjährige ab 14 Jahren sollen die notwendige Erklärung selbst abgeben können; die Erklärung bedarf aber der Zustimmung der Sorgerechtsberechtigten.

Als weitere Regelung ist die Eintragung als 'Elternteil' in Geburtsurkunden vorgesehen: Eltern soll die Eintragung 'Elternteil' anstelle von 'Vater' oder 'Mutter' in der Geburtsurkunde ihrer Kinder ermöglicht werden.

Auswirkungen des neuen Gesetzes

Das neue Selbstbestimmungsgesetz wird sowohl das private Hausrecht als auch die Vertragsfreiheit unberührt lassen. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wird von diesem Gesetz nicht berührt. Im Ergebnis heißt dies, dass sich die Rechtslage in Bezug auf den auch heute schon korrekten Umgang mit trans* Personen nicht ändern wird!

Der korrekte Umgang

Zunächst sollten alle Beteiligten – insbesondere die Mitarbeiter – bezüglich der Thematik sensibilisiert werden. So sollten alle Mitarbeiter selbstverständlich den Namen und die Pronomen, mit denen sich die Person vorstellt, akzeptieren.

Nicht nur bei Mitgliedern, auch bei Bewerbern und Mitarbeitern muss auf den korrekten Umgang geachtet werden. Bei der Bewerbung einer äußerlich erkennbaren trans* Person auf eine Arbeitsstelle gilt, wie bei anderen Bewerbern auch, dass für den Fall, dass der Bewerber – unabhängig davon, dass es sich um eine trans* Person handelt – nicht geeignet erscheint, eine Absage ohne Angabe eines Grundes zulässig ist.

Vertragsschluss und Mitgliedschaft

Meldet sich eine trans* Person online an und das Studio bestätigt die Mitgliedschaft, liegt ein wirksamer Vertrag vor. Meldet sich eine trans* Person aber direkt im Studio und der Inhaber hat Bedenken, dann stellt sich die Frage, ob in jedem Fall ein Vertragsschluss erzwungen werden kann.

Diese Rechtsfrage ist noch nicht abschließend geklärt. Es stehen sich dabei zwei Punkte gegenüber: zum einen die verfassungsrechtlich begründete Privatautonomie des Unternehmers, d. h. die Freiheit, nicht zu einem Vertragsschluss verpflichtet zu werden; zum anderen das ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattete Verbot der Diskriminierung.


Über die Autorin

Andrea Elbl war 20 Jahre lang als Rechtsanwältin in unterschiedlich ausgerichteten Kanzleien tätig; davon war sie 13 Jahre selbstständig. Seit März 2015 berät sie als Teil der Rechtsabteilung des DSSV in Hamburg die Mitglieder in Rechtsfragen, wobei ihr Schwerpunkt auf dem Fitness-
studiovertragsrecht liegt.

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Mittlerweile geht die Meinung in der Rechtsprechung eher dahin, dass ein sogenannter Kontrahierungszwang besteht. Ein Kontrahierungszwang oder auch Abschlusszwang beschreibt die Rechtspflicht einer Partei (Studiobetreiber), das vertragliche Angebot (Mitgliedschaft) einer anderen Partei anzunehmen.

Dies gilt allerdings nur, wenn es ohne die Diskriminierung zum Vertragsschluss gekommen wäre und wenn die Erbringung der Leistung noch möglich ist.

Toiletten, Duschen, Umkleiden

Als praxisnahe Lösungen für Sanitärbereiche bieten sich Unisextoiletten bzw. All-Gender-Toiletten an, sofern dies baulich möglich ist. Als Ausweichmöglichkeit könnte die (vorübergehende) Benutzung der Behindertentoilette vorgeschlagen werden, allerdings nur mit Einverständnis der trans* Person.

Einige Studios – vorrangig in Großstädten – bieten bereits gesonderte Nutzungszeiten nur für trans* Personen als geschützten Raum an. Denkbar ist auch eine Saunanutzung erst nach geschlechtsangleichender OP.

Fallbeispiel: reines Frauenstudio

Mehrfach wurde bei den Juristen des DSSV bereits eine Lösung für das Szenario angefragt, dass eine trans* Frau (noch mit männlichen Geschlechtsmerkmalen) Zutritt zu einem reinen Frauenstudio verlangt.

Grundsätzlich ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt, wobei sich dieser insbesondere aus dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit ergeben kann (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGG). Als Beispiel sind die getrennten Öffnungszeiten in der Sauna für Frauen und Männer anzuführen.

Eine begründete Ablehnung – bezogen auf eine Ungleichbehandlung – kann aufgrund des besonderen Geschäftsmodells ausnahmsweise gerechtfertigt sein, da die Dienstleistung nur bestimmten Personengruppen angeboten wird. Allerdings handelt es sich bei einer trans* Frau, auch ohne angleichende OP, rechtlich um eine Frau.

Praxisnahe Lösung

Wenn eine trans* Frau mit männlichen Geschlechtsmerkmalen Zutritt zu einem Frauenstudio verlangt, könnte daher eine eingeschränkte Mitgliedschaft angeboten werden, wonach der Zutritt zur Sauna, den Umkleiden und Duschen erst möglich ist, wenn die angleichende OP erfolgt ist.

Damit wäre der Vorhalt der pauschalen Diskriminierung unberechtigt. Es sei denn, es gibt baulich beispielsweise die Möglichkeit von Einzelduschen.


Fazit

Durch das neue Selbstbestimmungsgesetz ändert sich hinsichtlich des korrekten Umgangs mit trans* Personen rechtlich nichts; es wird in erster Linie lediglich die Änderung des Geschlechtseintrags und Vornamens erleichtert.

Wenn das Studio heute schon angemessen, individuell und mit Fingerspitzengefühl agiert, dürfte im Einzelfall jeweils eine Lösung gefunden werden.


Zu allen rechtlichen Fragen rund um den Studioalltag bietet die Rechtsabteilung des DSSV im Rahmen einer bestehenden Mitgliedschaft die Möglichkeit, eine kostenlose rechtliche Erstberatung mit Einschätzung der Rechtslage zu erhalten, beispielsweise nach Erhalt einer Attestkündigung, zur Überprüfung von Vertragsklauseln oder zu arbeitsrechtlichen Themen.

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