Abmahnfalle Bildrechte
Auf der Suche nach passender, anschaulicher Werbung passiert es auch in den besten Studios immer wieder: Sie werden wegen Verletzung von Bildrechten abgemahnt. Den Anwälten und den Urhebern ist es dabei völlig egal, ob die Auszubildenden in Unwissenheit ein Bild aus dem Netz heruntergeladen haben oder ob der Studioleiter selbst ein kleines, verstecktes Bild zur Unterstreichung seines neuen Ernährungsprogrammes auf die Homepage gestellt hat.
Da grundsätzlich alle Bilder urheberrechtlich geschützt sind und derjenige, der das Bild angefertigt hat, bestimmen kann, in welchem Umfang es genutzt und veröffentlicht werden darf, können diese Urheber auch Maßnahmen ergreifen, um ihr Recht an diesem Bild zu schützen.
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Meistens greifen die Urheber dabei auf sog. Rechteverwerter zurück, die die Bilder für sie zum Kauf anbieten (iStock, Shutterstock etc.), gleichzeitig beauftragen sie auch spezielle Anwälte (sog. Abmahnanwälte), die die Bilder im Netz aufspüren und kontrollieren, ob die jeweiligen Verwender diese auch rechtmäßig erworben haben.
1. Fehler bei erworbener Lizenz
Häufige Fehler sind, dass eine Lizenz für das verwendete Bild gar nicht vorliegt, der Rahmen einer erteilten Lizenz überschritten wird und/oder der Urheber nicht oder falsch benannt ist.
1.1 Umfang einer Lizenz
Selbst wenn eine Lizenz erworben wurde, muss, wenn z. B. die Rechte an einer Bildveröffentlichung in einem Printmedium erworben wurden, darauf geachtet werden, dass dieses Bild nicht auch für eine Online-Kampagne verwendet wird.
Plant man eine umfassende Nutzung des Bildes, muss beim Vertragsschluss darauf geachtet werden, dass alle denkbaren Varianten abgedeckt werden. Auch wenn das Bild bearbeitet werden soll, muss dafür ein Bearbeitungsrecht existieren.
1.2 Benennung des Urhebers
Auch die Benennung des Urhebers bleibt nach Erwerb einer Lizenz noch verpflichtend. Der Nutzer des lizenzierten Bildes muss grundsätzlich den Urheber angeben, unabhängig davon, ob das Bild in einem Print- oder Online-Medium verwendet wird.
Dabei ist es meistens vorgegeben, wie die Urheberschaft zu kennzeichnen ist. Gibt es keine vertraglichen Vorgaben, ist gesetzlich nur der Name des Urhebers anzugeben (§ 13 Urhebergesetz). Nur wenn der Urheber gegenüber dem Verwender ausdrücklich (am besten schriftlich) darauf verzichtet, ist die Angabe nicht erforderlich.
Bilderdatenbanken sehen meist vor, dass der Urheber namentlich und die Quellenangabe (also die Plattform, von der das Bild bezogen wurde) zu nennen sind.
2. Lizenzfreie Bilder?
Achtung: „lizenzfrei“ heißt nicht, dass die Fotos kostenlos benutzt werden dürfen; „lizenzfrei“ bedeutet, dass eine meist einmalige Nutzungsgebühr zu entrichten ist. Dafür kann das Bild dann zeitlich unbeschränkt mehrfach und in verschiedenen Medien (zum Beispiel: Website, Werbebroschüre, Flyer, Visitenkarte, sonstiges Printmedium) kommerziell genutzt werden.
Um die richtige Art der Lizenz zu wählen bzw. um herauszufinden, um welche Art von Lizenz es sich handelt, ist es wichtig, den Umfang der Nutzungsrechte vor dem Bilderwerb in den Nutzungsbedingungen des Anbieters nachzulesen. Lizenzfreie Bilder räumen außerdem keine exklusiven Rechte ein. Das heißt, andere Käufer können an dem Bild dieselben Nutzungsrechte erwerben.
3. Bilderverwendung ohne Lizenz
Wenn keine vom Urheber erteilte Erlaubnis zur Nutzung (sogenannte Lizenz) vorliegt, geschieht häufig dreierlei:
- Der unberechtigte Verwender wird aufgefordert, einen (meist zu hohen) Preis für das von ihm genutzte Bild zu bezahlen.
- Der tätige Anwalt verlangt den Ersatz seiner Kosten.
- Das Studio wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
3.1 Wert des Bildes
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nutzung eines fremden Bildes ohne Erlaubnis schuldet der Nutzer dem Rechteinhaber gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG Schadensersatz. Das Gesetz (§ 249 BGB) stellt klar, dass der Zustand wiederherzustellen ist, der ohne die Urheberrechtsverletzung bestehen würde.
Dazu kann der Rechteinhaber zumindest die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) verlangen. Es muss kein tatsächlicher Schaden nachgewiesen werden; vielmehr wird eine Lizenzgebühr geltend gemacht, die der Rechteinhaber auch bei rechtmäßiger Lizenzierung hätte verlangen können.
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Bei der Bemessung der korrekten Lizenzgebühr muss genauer hingeschaut werden: Zwar werden hier von der Rechtsprechung unterschiedliche Kriterien aufgestellt, wie z. B. den „am Markt üblichen Wert“ oder die „wirtschaftliche Bedeutung“. Jedoch läuft die Bemessung des Wertes darauf hinaus, welches Honorar tatsächlich für das Bild gefordert wird.
Der (unberechtigte) Nutzer bleibt allerdings berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass bei rechtmäßiger Nutzung des Bildes ein niedrigeres Honorar zu zahlen gewesen wäre. Dazu muss recherchiert werden, zu welchem Preis das Bild auf welcher Plattform gehandelt wird.
Über die Autorin
Gülizar Cihan, DSSV-Juristin: Als selbstständige Rechtsanwältin war Gülizar Cihan jahrelang in verschiedenen Fachrichtungen tätig. Gleichzeitig war sie einige Zeit in einem mittelständischen Unternehmen rechtsberatend aktiv.
Seit August 2021 gehört sie zur Rechtsabteilung des DSSV und berät die Mitglieder vor allem in verwaltungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen.
Tel.: 040 - 766 24 00, E-Mail: jurist@dssv.de
Lässt sich hier nichts feststellen oder nicht mit dem Rechteinhaber verhandeln, muss spätestens das befasste Gericht die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter umfassender Würdigung der gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung bemessen.
Als Ansatzpunkt für die richterliche Schadensschätzung dienen dabei häufig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (mfm-Tabellen) und die Dauer der Nutzung.
Wichtig: Studioinhaber sollten unbedingt sofort nach dem Bild und dem handelsüblichen Preis suchen. In diesem Punkt besteht die größte Chance, mit den „Abmahnanwälten“ zu verhandeln und u. U. das Honorar merklich zu reduzieren.
3.2 „Aufwendungsersatz“ des Anwaltes
Die Höhe der Rechtsanwaltskosten richtet sich nach dem Streitwert. Der Streitwert richtet sich dabei wiederum maßgeblich nach der Anzahl der verwendeten Bilder. In Bezug auf die Angemessenheit des Gegenstandswertes für ein Bild gibt es eine differenzierte Rechtsprechung.
Grundsätzlich setzt die Mehrzahl der Gerichte einen Streitwert von 2.000 EUR (Anwaltskosten im außergerichtlichen Verfahren lt. RVG 2024 = 280 EUR) bis hin zu 6.000 EUR (Anwaltskosten im außergerichtlichen Verfahren lt. RVG 2024 = 627 EUR) für die unerlaubte Veröffentlichung eines Bildes als angemessen an.
3.3 Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Der Unterlassungsanspruch ist darauf gerichtet, weitere Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen zu verhindern. Er besteht verschuldensunabhängig, d. h. ungeachtet dessen, ob der Verletzer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Voraussetzung ist nur, dass ein Bild in rechtswidriger Weise verbreitet wurde.
Aufgrund der (bereits nach einem erstmaligen Rechtsverstoß!) bestehenden Wiederholungsgefahr steht dem Rechteinhaber zugleich auch ein Unterlassungsanspruch zu. Der Anspruch zielt darauf, dass eine verbindliche Erklärung dahingehend abgegeben wird, künftig die Rechtsverletzung nicht noch einmal zu begehen.
Hier muss sich der Inanspruchgenommene zweierlei genau ansehen. Zum einen muss geprüft werden, ob das Bild tatsächlich auf der Website, in Printmedien etc. verwendet worden ist. Zum anderen ist zu prüfen, welche Strafe festgelegt werden soll. Häufig werden hier hohe vierstellige Vertragsstrafen festgelegt.
Achtung: Die einer Abmahnung beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nie ungeprüft unterzeichnet werden. Sie geht in der Regel viel zu weit. Die Erklärungen enthalten grundsätzlich mehr Verpflichtungen als eigentlich notwendig (u. a. auch die Begleichung der Anwaltskosten).
Außerdem ist es ebenfalls möglich, die konkrete Vertragsstrafensumme durch den sogenannten Hamburger Brauch zu ersetzen. Damit wird keine fixe Vertragsstrafe in die Unterlassungserklärung aufgenommen, sondern eine Formulierung, die eine gerichtliche Überprüfung zulässt.
Anstatt einer Formulierung wie: „Für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von 4.000 EUR zu bezahlen“, kann man alternativ einsetzen: „Für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung ist eine von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen zu bestimmende und vom zuständigen Amts- oder Landgericht überprüfbare Vertragsstrafe zu bezahlen“.
4. Problem: rechtsmissbräuchliche Abmahnungen
Unter „missbräuchlichen Serienabmahnungen“ versteht man, wenn massenhaft gleichlautende Abmahnungen an viele Unternehmen verschickt werden und es dem Abmahnenden nicht um die Herstellung rechtmäßiger Zustände bzw. Wahrung seiner Rechte geht, sondern um die Einkünfte aus Abmahnkosten und Vertragsstrafen (Beispiel aus der Vergangenheit: Google Fonts).
Das Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch (Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs) erlaubt es nur einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände, die beim Bundesamt für Justiz geführt wird, und direkten Mitbewerbern, Markeninhabern oder Urhebern, Abmahnungen zu versenden.
Liegt ein Missbrauchsfall vor, kann der zu Unrecht Abgemahnte den Ersatz der Kosten verlangen, die ihm durch die missbräuchliche Abmahnung entstanden sind. Dazu zählen insbesondere die eigenen Anwaltskosten.
Wenn Indizien aus der nachfolgenden Liste vorliegen, kann man von einem Missbrauch ausgehen:
- wenn die Geltendmachung der Ansprüche vor allem dazu dient, Geld einzufordern (Aufwendungen, Kosten der Rechtsverfolgung oder Zahlung einer Vertragsstrafe)
- wenn der Abmahnende eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht
- wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße nicht im Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht
- wenn anzunehmen ist, dass der Abmahnende das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt
- wenn der Abmahnende den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt
- wenn offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden
- wenn eine Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht
- wenn mehrere Zuwiderhandlungen einzeln abgemahnt werden, obwohl sie zusammen hätten abgemahnt werden können
5. Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild
Vor der Verwendung eines Bildes, das z. B. selbst im Studio aufgenommen wurde, sind auch die Rechte der Personen zu klären, die auf dem Bild abgebildet und erkennbar sind. Hintergrund ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Danach darf jede Person selbst und allein bestimmen, ob und inwieweit sie abgebildet werden möchte bzw. ob und wo das Bild veröffentlicht werden darf.
Solche Punkte regelt der Fotograf gewöhnlich in einem sogenannten Model-Release-Vertrag. Es sollte daher auch immer mit der jeweiligen Bildquelle (z. B. Fotograf oder Bilddatenbank) abgeklärt werden, ob und in welche Nutzungsarten die abgebildete Person eingewilligt hat.
Auch wenn Studioinhaber Bilder von den eigenen Mitarbeitern oder Mitgliedern veröffentlichen wollen, sollte ein Model-Release-Vertrag geschlossen werden.
Zu allen rechtlichen Fragen rund um den Studioalltag bietet die Rechtsabteilung des DSSV im Rahmen einer bestehenden Mitgliedschaft die Möglichkeit, eine kostenlose rechtliche Erstberatung mit Einschätzung der Rechtslage zu erhalten, beispielsweise nach Erhalt einer Attestkündigung, zur Überprüfung von Vertragsklauseln oder zu arbeitsrechtlichen Themen.
Diesen und weitere Artikel finden Sie in der fMi 05/2024 & für Abonnenten EXKLUSIV vorab.
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