Anbieterqualifikation nach § 20 SGB V wird neu geregelt
Am 13. 04. war der DSSV Diskussionspartner bei der Veranstaltung „Weiterentwicklung der Anbieterqualifikationen im Leitfaden Prävention“ des GKV-Spitzenverbands in Berlin.

Im Leitfaden Prävention ist u. a. geregelt, welche Qualitätskriterien Präventionsmaßnahmen nach § 20 SGB V erfüllen müssen, damit sie von den gesetzlichen Krankenkassen bezuschusst werden können. Ein zentrales Kriterium ist dabei die Qualifikation der Anbieter.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) informierte über geplante Änderungen bezüglich der erforderlichen personalen und fachlichen Kompetenzen zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen nach § 20 SGB V in den Handlungsfeldern Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtmittelkonsum, die vom DSSV ausdrücklich begrüßt werden.
Zukünftig sollen neben staatlich anerkannten Berufs- und Studienabschlüssen im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten auch sonstige Qualifikationen anerkannt werden, sofern sie bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen. Diese sollen nun im nächsten Schritt als Mindeststandards hinsichtlich Inhalt und Umfang definiert werden. Geplant ist eine Verabschiedung der Neuregelung im September 2018.
Weitere Informationen bekommen Sie beim DSSV.
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