Fitness, Gesundheit, Management | Autor/in: Sabine Kind |

Primärpräventive Maßnahmen nach § 20 SGB V

Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) haben es sich zur Aufgabe gemacht, die Gesundheit und das Wohlbefinden ihrer Mitglieder zu fördern. Die in § 20 SGB V festgelegten Grundsätze zur Primärprävention werden im „Leitfaden Prävention“ des GKV-Spitzenverbandes in einen klaren Kriterienkatalog umgesetzt. Welche Aspekte werden hier aufgeführt und was bedeutet dies für die Praxis? Der nachfolgende Beitrag nimmt sich dieser Frage an.

Sabine Kind, M.A. Gesundheitsmanagement, DHfPG- und BSA-Akademie-Dozentin im Fachbereich Gesundheitswissenschaften über den 'Leitfaden Prävention' der GKV.

Durch § 20 Abs. 1 SGB V macht der Gesetzgeber die Primärprävention zu einer verpflichtenden Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen. Leistungen zur Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen leisten (GKV-Spitzenverband, 2018, S. 6).

Die in § 20 SGB V festgelegten Grundsätze werden im „Leitfaden Prävention“ des GKV-Spitzenverbandes in einen klaren Kriterienkatalog umgesetzt. Anbieter, die Maßnahmen zur Primärprävention in Kooperation mit den gesetzlichen Krankenkassen durchführen wollen, müssen diese Qualitätskriterien erfüllen (GKV-Spitzenverband, 2018).

Prävention und zugehörige Handlungsfelder

Primärprävention richtet sich an gesunde Personen bzw. Personen ohne Symptomatik. Das Ziel von primärpräventiven Maßnahmen ist die Verhinderung des Entstehens von Krankheiten (Leppin, 2014, S. 37). Von Sekundärprävention spricht man im Frühstadium einer Krankheit mit dem Ziel, eine Chronifizierung zu vermeiden. In der Praxis ist eine trennscharfe Differenzierung von Primär- und Sekundärprävention nicht immer möglich. Beispielsweise sind Risikofaktoren und Krankheiten oft nicht voneinander zu trennen. So kann zum Beispiel Bluthochdruck als Risikofaktor oder aber als eigenständige Krankheit bewertet werden.

Nicht-infektiöse chronisch degenerativen Erkrankungen

Die Anforderungen an die Prävention von Erkrankungen haben sich gewandelt. Während im 19. Jahrhundert der Fokus auf den Infektionskrankheiten lag, rückten im Laufe der Zeit die nicht-infektiösen chronisch degenerativen Erkrankungen immer weiter in den Vordergrund.

Die bedeutsamsten dieser Krankheitsgruppen werden im „Leitfaden Prävention“ des GKV-Spitzenverbandes aufgegriffen und als Ziel für primärpräventive Interventionen genannt:

  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Adipositas
  • Krankheiten des Skeletts, der Muskeln und des Bindegewebes
  • Psychische/psychosomatische Krankheiten

Nur Angebote, die in den nachfolgenden Handlungsfeldern (mit den dazugehörigen Präventionsprinzipien) stattfinden, werden von der GKV finanziell gefördert.

Kriterien im Rahmen des GKV-Leitfadens

Für primärpräventive Maßnahmen werden zu jedem Handlungsfeld hinsichtlich der Zielgruppen, Zielsetzungen (konkret und messbar), Inhalte, Methodik und Anbieterqualifikationen genaue Vorgaben gemacht. Voraussetzung für die Durchführung einer präventiven Intervention ist grundsätzlich, dass sich die Wirksamkeit der Intervention z. B. in wissenschaftlichen Studien oder Metaanalysen erwiesen hat (GKV-Spitzenverband, 2018, S. 51).

In Tabelle 2 sind die bis zum 30. September 2020 geltenden Regelungen dargestellt.

Bedeutung für die Praxis

Präventionskurse nach § 20 SGB V können sowohl von den Krankenkassen selbst als auch von externen Anbietern durchgeführt werden. Zu den externen Anbietern gehören z. B. Fitness-/Gesundheitsstudios oder Sportvereine. Möchte ein externer Anbieter einen Präventionskurs im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen durchführen, so muss das Kursprogramm den Qualitätskriterien der GKV im „Leitfaden Prävention“ entsprechen und eine Zulassung bei der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) im Online-Verfahren beantragt werden (Dold, Wilhelmi & Bockermann, 2014). Die ZPP prüft anhand der für die einzelnen Präventionsprinzipien festgelegten Qualitätskriterien, ob die geplante Maßnahme diese Kriterien erfüllt. Erfolgt die Anerkennung, werden der entsprechende Kurs und der dazugehörige Anbieter in die Angebotsstruktur der Krankenkasse (bzw. aller an der ZPP beteiligten Kassen) aufgenommen (Dold et al., 2014). Neben Angaben zum Kursprogramm muss u. a. der Name des Kurses, das Handlungsfeld und Präventionsprinzip angegeben werden. Weitere Unterlagen, die einzureichen sind:

  • Stundenbilder (Beschreibung der Ziele und Inhalte sowie Beschreibung des Aufbaus der einzelnen Kursstunden)
  • Teilnehmerunterlagen, die die Teilnehmer im Kurs erhalten

Ein beispielhafter Auszug aus einem Kurskonzept zur Sturzprophylaxe ist in Tabelle 3 dargestellt.

Fazit

Anbieter, die Maßnahmen zur Primärprävention in Kooperation mit den gesetzlichen Krankenkassen durchführen wollen, müssen die aufgeführten Qualitätskriterien erfüllen. Nur so ist langfristig zu gewährleisten, dass die Maßnahmen qualitätsgesichert umgesetzt werden und einen (wahrscheinlichen) gesundheitlichen Nutzen für die Teilnehmer bedingen.

Über die Autorin

Sabine Kind, M. A. Gesundheitsmanagement, ist an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement (DHfPG) und ihrem Schwesterunternehmen BSA-Akademie als Dozentin im Fachbereich Gesundheitswissenschaften und UV-Schutz tätig. Des Weiteren ist sie Autorin von Fachartikeln und gefragte Expertin zu Fitness- und Gesundheitsthemen.

Auszug aus der Literaturliste

Dold, M., Wilhelmi, S. & Bockermann, C. (2014). Qualitätsgesicherte Präventionskurse – Krankenkassen gründen Zentrale Prüfstelle Prävention. In: Präventionsbericht 2014. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung: Primärprävention und Betriebliche Gesundheitsförderung. Berichtsjahr 2013 (S. 27–29). Essen. Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS); GKV-Spitzenverband.

Für eine vollständige Literaturliste kontaktieren Sie bitte marketing@dhfpg-bsa.de.

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