Fitness, Markt, DSSV | Autor/in: Andrea Elbl |

Neues Gesetz für faire Verbraucherverträge – Mitgliedsverträge jetzt anpassen

Nur noch bis zum 28. Februar 2022 dürfen die bewährten Laufzeitverträge mit einer fixen Verlängerung für Mitgliedschaften in Fitnessstudios abgeschlossen werden. Mit Wirkung zum 1. März 2022 sind die gesetzlich zulässigen Laufzeiten und Kündigungsfristen durch das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge erheblich geändert worden. Zum 1. Juli 2022 ist zudem ein sogenannter Kündigungsbutton auf der Studiowebsite einzurichten.

Ab 1. März 2022 gilt das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge, dadurch verändern sich gesetzlich zulässige Laufzeiten und Kündigungsfristen für Mitgliedsverträge.

Noch regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für Dauerschuldverhältnisse, worunter auch Fitnessstudioverträge fallen, dass eine Erstlaufzeit von maximal zwei Jahren zulässig ist. Eine stillschweigende Verlängerung darf jeweils maximal ein Jahr betragen und die maximale Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

Rechte der Verbraucher:innen gestärkt

Mit dem ab 1. März 2022 gültigen Gesetz für faire Verbraucherverträge werden derartige Laufzeiten und Kündigungsfristen zukünftig nicht mehr zulässig sein. Begründet wird das Gesetz damit, dass die Rechte der Verbraucher:innen gegenüber der Wirtschaft gestärkt werden sollen.

Zukünftig sind nur noch Fitnessstudioverträge (Dauerschuldverhältnisse) mit folgenden Parametern zulässig:

  • Die Erstlaufzeit darf weiterhin maximal 24 Monate betragen. Diese Erstlaufzeit ist an keinerlei weitere Bedingungen geknüpft. Es muss weder ein Kündigungshinweis an das Mitglied kurz vor Ablauf erfolgen, noch muss ein Einjahresvertrag angeboten werden oder ähnliches.
  • Die Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit darf maximal einen Monat betragen.
  • Eine stillschweigende Verlängerung des Fitnessstudiovertrages nach der Erstlaufzeit ist in Verträgen, die ab dem 1. März 2022 abgeschlossen werden, ist nur noch dann zulässig, wenn diese Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit – also ohne eine feste weitere Laufzeit – erfolgt und dem Mitglied das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis (jederzeit) mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.

Neu: der Kündigungsbutton

Im neuen Paragraf 312k BGB wurde – insbesondere für online abgeschlossene Verträge – eine weitere Änderung vorgenommen: Wenn es Mitgliedern ermöglicht wird, über eine Website einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, muss das Studio sicherstellen, dass die Mitglieder auf dieser Website auch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung über eine Kündigungsschaltfläche abgeben können (Kündigungsbutton).

Die Vorschrift zur Einrichtung eines Kündigungsbuttons gilt ab 1. Juli 2022. Besonders zu beachten ist: Falls auf der Website der vorgeschriebene Kündigungsbutton nicht fristgerecht eingerichtet wird, können Verbraucher:innen das Vertragsverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.


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Regelungen für bestehende Verträge

Hinsichtlich der Laufzeiten und Kündigungsfristen gelten die bis zum Tag des Inkrafttretens abgeschlossenen Vereinbarungen weiter; es gibt keine rückwirkende Anwendung des Gesetzes. Wer also noch am 28. Februar 2022 einen Vertrag mit einer zweijährigen Laufzeit mit Verlängerungen von jeweils einem Jahr abschließt, kann diesen Vertrag fortführen, bis er gekündigt wird.



Online-Kündigung für alle Verträge

Die Regelungen zu der neu geschaffenen Kündigungsmöglichkeit auf der Website gelten hingegen auch für alle bis dahin über Websites abgeschlossenen Verträge. Das heißt, ab dem 1. Juli 2022 – wenn also der Kündigungsbutton Pflicht wird – muss auch für bereits heute elektronisch abgeschlossene Verträge die Möglichkeit angeboten werden, über die Website zu kündigen.

Zusätzlich muss auch Mitgliedern, die ihren Vertrag vor Ort im Studio abgeschlossen haben, diese Kündigungsmöglichkeit über die Website eingeräumt werden!


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Kein Abtretungsverbot in AGB

Im neuen Gesetz für faire Verbraucherverträge wurden darüber hinaus weitere Neuerungen beschlossen: So kann das Recht von Verbraucher:innen, ihre Geldforderungen gegenüber Unternehmen an Dritte abzutreten, grundsätzlich nicht mehr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam ausgeschlossen werden.

Dies hat z. B. Relevanz in Bezug auf einige im Internet vertretene Firmen, die Rückforderungen an sich abtreten lassen, die aus Beiträgen von Trainierenden entstanden sind, die während der Lockdowns eingezogen worden waren.


 

Über die Autorin

Andrea Elbl, DSSV-Juristin: Zu allen rechtlichen Fragen rund um den Studioalltag bietet die Rechtsabteilung des DSSV im Rahmen einer bestehenden Mitgliedschaft die Möglichkeit, eine kostenlose rechtliche Erstberatung mit Einschätzung der Rechtslage zu erhalten, beispielsweise nach Erhalt einer Attestkündigung, zur Überprüfung von Vertragsklauseln oder zu arbeitsrechtlichen Themen.

Tel.: 040 - 766 24 00, E-Mail: jurist@dssv.de


 

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