Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit stellen Arbeitgeber in Physiotherapiepraxen vor rechtliche und organisatorische Anforderungen. Die Vorgaben aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erfordern eine frühzeitige und strukturierte Umsetzung im Arbeitsalltag.
Mitteilung der Schwangerschaft, Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Mit der Mitteilung der Schwangerschaft greifen die Schutzpflichten des Arbeitgebers; entscheidend ist der Zeitpunkt der Kenntnis. Erste zentrale Maßnahme ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG. Gerade in Physiotherapiepraxen bestehen erhöhte Risiken, etwa durch körperliche Belastungen wie Heben von Patienten oder Infektionsgefahren im direkten Kontakt.
Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob eine sichere Weiterbeschäftigung möglich ist. Das Mutterschutzgesetz sieht in § 13 MuSchG dabei eine klare Rangfolge vor: Zunächst ist der Arbeitsplatz anzupassen, etwa durch Reduzierung belastender Tätigkeiten oder organisatorische Änderungen. Ist dies nicht ausreichend, kommt eine Umsetzung auf einen geeigneten, weniger belastenden Arbeitsplatz in Betracht.
Erst wenn beide Optionen ausscheiden, ist ein betriebliches Beschäftigungsverbot zulässig; daneben kommen auch individuelle ärztliche Beschäftigungsverbote in Betracht. Dieses dient ausschließlich dem Gesundheitsschutz der werdenden Mutter, welche gemäß § 18 MuSchG einen Anspruch auf Mutterschutzlohn hat.
Mutterschutzfristen und Arbeitsorganisation
Die gesetzlichen Schutzfristen beginnen sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, § 3 Absatz 1 MuSchG. In dieser Phase besteht ein relatives Beschäftigungsverbot – die Mitarbeiterin darf nur tätig werden, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.
Nach der Geburt gilt gemäß § 3 Absatz 2 MuSchG ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Für Arbeitgeber ist diese Phase verbindlich einzuplanen, da eine Beschäftigung rechtlich ausgeschlossen ist.
Gerade in therapieintensiven Betrieben ist es empfehlenswert, frühzeitig Vertretungslösungen zu organisieren, um Behandlungsausfälle zu vermeiden und die Kontinuität der Patientenversorgung sicherzustellen.
Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Mutterschutz
Ein wesentlicher Aspekt des Mutterschutzes ist das umfassende Kündigungsverbot gemäß § 17 MuSchG. Dieses beginnt mit der Schwangerschaft – vorausgesetzt, sie ist dem Arbeitgeber bekannt oder wird diesem binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt – und endet vier Monate nach der Entbindung.
Auch eine verspätete Mitteilung der Schwangerschaft kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn die Arbeitnehmerin die Fristversäumnis nicht zu verschulden hat (z. B. bei Unkenntnis über die Schwangerschaft).
Für Arbeitgeber bedeutet dies eine erhebliche Einschränkung. Selbst bei betrieblichen Umstrukturierungen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig. Nur in Ausnahmefällen kann eine Kündigung mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen, was in der Praxis jedoch selten durchsetzbar ist.
Urlaubsansprüche während Schwangerschaft und Mutterschutz
Während der gesamten Schwangerschaft sowie während der Mutterschutzfristen entstehen Urlaubsansprüche unverändert weiter (§ 24 MuSchG). Auch Zeiten eines Beschäftigungsverbots gelten als reguläre Beschäftigungszeiten.
In der Praxis führt dies häufig dazu, dass sich Urlaubsansprüche ansammeln, insbesondere wenn vor Beginn der Mutterschutzfrist kein vollständiger Urlaub genommen werden konnte. Arbeitgeber sollten dies frühzeitig berücksichtigen, da nicht genommener Urlaub nach der Rückkehr gewährt werden muss.
Elternzeit und ihre betrieblichen Auswirkungen
Im Anschluss an den Mutterschutz besteht Anspruch auf Elternzeit nach § 15 BEEG. Sie kann bis zu drei Jahre pro Kind dauern und bis zum 8. Lebensjahr des Kindes flexibel aufgeteilt werden. Die Elternzeit ist innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn, danach spätestens 13 Wochen vor ihrem Beginn anzumelden.
Für Arbeitgeber bedeutet die Elternzeit eine oft längerfristige Abwesenheit, sodass eine frühzeitige Abstimmung zur Dauer und Lage der Elternzeit für die Personalplanung entscheidend ist. Mit der Anmeldung greift zudem der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG, bereits acht Wochen vor Beginn.
Während der Elternzeit können Arbeitnehmer nach § 15 BEEG eine Teilzeittätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden verlangen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Zugleich eröffnet dies auch für Arbeitgeber eine wertvolle Möglichkeit, qualifiziertes Personal zumindest anteilig im Betrieb zu halten.
Während der Elternzeit kann gemäß § 17 BEEG der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat um ein Zwölftel gekürzt werden. Voraussetzung ist jedoch eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers; andernfalls bleibt der volle Anspruch bestehen. Bereits entstandener Resturlaub bleibt erhalten.
Nach der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr in das Arbeitsverhältnis mit einer gleichwertigen Tätigkeit. Gerade in kleineren Praxen ist eine frühzeitige Abstimmung zum Wiedereinstieg wichtig, insbesondere wenn zwischenzeitlich Ersatzpersonal eingesetzt wurde.
Fazit
Ein rechtssicherer Umgang mit Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit erfordert von Arbeitgebern eine frühzeitige Planung sowie die konsequente Umsetzung der Vorgaben aus MuSchG und BEEG. Wer Schutzpflichten, Kündigungsschutz und Urlaubsregelungen systematisch berücksichtigt, schafft sowohl Rechtssicherheit als auch stabile Abläufe im Praxisbetrieb.
Bei allen rechtlichen Fragen im Praxis- oder Studioalltag können sich Mitglieder des DSSV an die Rechtsabteilung wenden und dort im Rahmen ihrer Mitgliedschaft eine kostenlose Erstberatung mit Einschätzung der Rechtslage in Anspruch nehmen.
Diesen Artikel kannst du folgendermaßen zitieren:
Hecher, A. (2026). Mutterschutz und Elternzeit in der Praxis. medical fitness and healthcare, 1/2026, 54–55.


