DSSV | Autor/in: fM Redaktion |

Fitnessstudiovertragsrecht und Arbeitsrecht in Zeiten von Corona

Studios während des Corona-Lockdowns: Der DSSV hat im April 2020 erstmalig Webinare zu den Themen Fitnessstudiovertragsrecht und Arbeitsrecht angeboten. Dabei wurde den Teilnehmern unter anderem ein umfangreicher Überblick über die Auswirkungen auf die Mitgliedschaften, Kurzarbeit, besondere Beschäftigungsverhältnisse geboten.

Fitnessstudiovertragsrecht und Arbeitsrecht – Unterstützung in der Corona-Krise mit Webinaren des DSSV

Für DSSV-Mitglieder wurde am 8. April 2020 erstmalig ein Webinar zum Thema 'Fitnessstudiovertragsrecht in Zeiten der Corona-Krise' angeboten. Das Interesse war groß, was die Zahl von knapp 200 Anmeldungen verdeutlichte.

Andrea Elbl, Juristin des DSSV, erläuterte zunächst in einem halbstündigen Vortrag die aktuelle Rechtslage unter Berücksichtigung der vielfältigen Auswirkungen angesichts der behördlich angeordneten Schließung der Fitnessstudios von Mitte März bis Anfang Juni 2020.

Auswirkungen auf die Mitgliedschaften

Dabei ging es in erster Linie darum, wie sich die Schließung auf die Mitgliedschaften auswirkt, ob also beispielsweise ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht oder sich das Laufzeitende durch die vorübergehende Schließung nach hinten verschiebt.

In beiden Fällen lautete die Antwort: 'Nein'. Die vorübergehende bundesweite Schließung – ein bisher einmaliger Vorgang – hat keine der Vertragsparteien zu vertreten und stellt nach Einschätzung des DSSV keinen wichtigen Grund für eine Sonderkündigung dar; ein Abwarten bis zur Wiedereröffnung ist zumutbar.

Laufzeiten und Trainingsguthaben

Auch verschiebt sich das Laufzeitende nicht automatisch um die Zeit der Schließung nach hinten. Wenn also die aktuelle Laufzeit beispielsweise ursprünglich Ende Februar 2021 endet, so ist dies auch weiterhin der Fall; es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf eine Verschiebung.

Vereinbarungen erhalten Zahlungen

Für die Zeit der Schließung werden beide Seiten von ihren Verpflichtungen frei. Den Teilnehmern des Webinars wurden aber Möglichkeiten aufgezeigt, wie sie dennoch zwecks Erhaltung der Liquidität Vereinbarungen mit ihren Trainierenden treffen können, wonach trotz Schließung weiter gezahlt wird; etwa durch die Vereinbarung von Trainingsguthaben, die angehängt an die aktuelle Laufzeit abtrainiert werden können oder durch Ruhezeitenvereinbarungen in diversen Ausgestaltungen.

Ein weiterer Themenblock widmete sich der Problematik der Rückbuchungen bei Widerspruch durch das Mitglied, den in diesem Zusammenhang entstehenden Bankgebühren und insgesamt dem SEPA-Lastschriftmandat.

Einzelfragen zur Schließung

Interessiert zeigten sich die Teilnehmer auch abseits des Vertragsrechts hinsichtlich der Möglichkeiten einer Soforthilfe und deren Voraussetzungen, aber auch beispielsweise in Bezug auf die Frage, ob während der Schließung Mitarbeiter im Studio trainieren bzw. unter welchen Bedingungen sie Online-Videos drehen dürfen. Auch mögliche Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz waren ein Thema.

Arbeitsrecht in der Corona-Krise

Im zweiten DSSV-Webinar am 16. April 2020 berichtete Rechtsanwältin Iris Borrmann zum Thema 'Arbeitsrecht' über die derzeit gültigen Erleichterungen für die Studios bei der Gehaltszahlung für Mitarbeiter.

Thema Kurzarbeit

Zunächst wurden die Grundlagen des aktuell wichtigsten Instruments, des Kurzarbeitergeldes, erörtert. Die Bundesregierung hatte hierzu in einem sogenannten Sozialpaket ein besonderes 'Corona-Kurzarbeitergeld' aufgelegt, dass bereits dann angezeigt werden kann, wenn es bei nur 10 Prozent der Mitarbeiter zu einem Arbeitsausfall von 10 Prozent kommt.

Dies ist bei allen geschlossenen Studios zweifelsfrei der Fall. Auch die Sozialversicherungsbeiträge können für die Zeit des Ausfalls erstattet werden.

Vereinbarungen Kurzarbeitergeld

Notwendige Voraussetzung für die Anzeige der Kurzarbeit und die anschließende Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nach wie vor eine individuelle Vereinbarung, die das Einverständnis des Mitarbeiters über den Erhalt von Kurzarbeitergeld beinhaltet.

Es wurde zunächst das konkrete Prozedere erörtert: Anzeige der Kurzarbeit, Berechnung und Auszahlung des gekürzten Entgeltes durch den Inhaber und anschließender Antrag auf Erstattung des ausgezahlten Geldes.

Auch Fragen der Berechnung, wenn nicht Kurzarbeit '0' angemeldet wird, sondern der Mitarbeiter für einige Stunden arbeitet und die entsprechenden Dokumentationsverpflichtungen (Arbeitszeitnachweise) wurden beantwortet.

Besondere Beschäftigungsverhältnisse

Die besonderen Beschäftigungsverhältnisse der geringfügig Beschäftigten, der Auszubildenden und der dualen Studenten wurden ebenfalls besprochen. Während es bei 450-Euro-Kräften rechtlich klar ist, dass diese kein Kurzarbeitergeld erhalten können, da für sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, wurde die Stellung der dualen Studenten, die diese Abgaben bezahlen, differenzierter bewertet.

Sachsen erstattet Kosten

Die Ausbildungsvergütung für reguläre IHK-Auszubildende muss hingegen immer für sechs Wochen fortgezahlt werden, danach können auch diese zu Kurzarbeit angemeldet werden.

Lediglich das Bundesland Sachsen hat bisher zugesagt, diese Kosten auf Antrag zu erstatten.

Urlaub und Feiertage während der Kurzarbeit

Zu den Themen Urlaub und Feiertage während der Kurzarbeit wurden viele Fragen gestellt. Wichtig ist, dass bereits beantragter und genehmigter Urlaub genauso zu gewähren ist.

Geplatzte Urlaubsreisen sind kein Grund, den genehmigten Urlaub einseitig zurückzuziehen.

Auch die Herausrechnung von Feiertagen für das Kurzarbeitergeld ist für Studios, die an Feiertagen nicht schließen und ihre Mitarbeiter regulär beschäftigen, irrelevant; hier kann die übliche Arbeitszeit angesetzt werden.

Kündigung während der Kurzarbeit

Unterschätzt wurde das Problem der Kündigung während der Kurzarbeit. Da das Kurzarbeitergeld gerade für den Erhalt des Arbeitsplatzes gewährt wird, wird bei einer Kündigung durch den Inhaber ab dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt, sondern das reguläre Gehalt ausgezahlt. Dies gilt auch für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

Abschließend wurden noch weitere Fragen über die Genehmigung systemrelevanter Nebentätigkeiten und die Möglichkeit der Aufstockung des Kurzarbeitergeldes erörtert.

Das Fazit und der Blick in die Zukunft

Bereits bei Anmeldung konnten die Teilnehmer ihre Fragen stellen, die von den Referentinnen dann im Rahmen des Vortrags beantwortet wurden. Von dieser Möglichkeit wurde seitens der Mitglieder rege Gebrauch gemacht.

Aber auch während des Webinars neu aufgetretene Fragen konnten im Chatforum gestellt werden und wurden direkt im Anschluss – sichtbar für alle Teilnehmer – beantwortet.

Positives Feedback

Gerade die Fragen der Teilnehmer stellten sich für die Juristinnen des DSSV als besonders hilfreich dar, sodass konkret auf die Punkte eingegangen werden konnte, die tatsächlich der Mehrheit der Teilnehmer 'unter den Nägeln brannten'.

Insgesamt wurden die DSSV-Webinare äußerst positiv beurteilt und werden in Zukunft sicher als schnelle, kontaktarme Informationsmöglichkeit für eine Vielzahl von Teilnehmern genutzt werden.

Fragen?

Zu allen rechtlichen Fragen rund um den Studioalltag bietet die Rechtsabteilung des DSSV im Rahmen einer bestehenden Mitgliedschaft die Möglichkeit, eine kostenlose rechtliche Erstberatung mit Einschätzung der Rechtslage zu erhalten, beispielsweise nach Erhalt einer Attestkündigung, zur Überprüfung von Vertragsklauseln oder zu arbeitsrechtlichen Themen.

Tel.: 040-766 24 00, E-Mail: jurist@dssv.de

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