Noch immer kein Ende in Sicht

Mehr als sechs Jahre nach Beginn der Pandemie ist das Kapitel Corona-Hilfen für viele Fitnessstudios noch immer nicht abgeschlossen.
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Grauer Gymnastikball, blaue Trainingsmatte, Stepper und zwei Hanteln vor einer weißen Ziegelwand. Rechts oben das Logo des DSSV.
Bei der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen können die Zuordnung von Mitgliedsbeiträgen und eine vollständige Dokumentation für Fitnessstudios entscheidend sein
Mehr als sechs Jahre nach Beginn der Pandemie ist das Kapitel Corona-Hilfen für viele Fitnessstudios noch immer nicht abgeschlossen. Insgesamt wurden bundesweit rund 130 Milliarden Euro an Corona-Wirtschaftshilfen ausgezahlt. Allein auf die Überbrückungshilfen I bis IV sowie die November- und Dezemberhilfe entfielen rund 60 Milliarden Euro. Die Überbrückungshilfen sollten insbesondere laufende Fixkosten bei erheblichen Umsatzeinbrüchen auffangen, während die November- und Dezemberhilfe vor allem Unternehmen unterstützte, die von den damaligen Schließungen betroffen waren.

Einige Schlussabrechnungen führen weiterhin zu Ablehnungs- und teilweise erheblichen Rückforderungsbescheiden. Aktuell geht es bei Fitnessstudios insbesondere um die Frage, wie Mitgliedsbeiträge aus den behördlich angeordneten Schließungszeiten als Umsatz zu behandeln sind. 

Erfreulich ist: Das Wirtschaftsministerium einiger Länder und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat bestätigt, dass die besonderen Regelungen für Fitnessstudios weiterhin Teil der Verwaltungspraxis sind.

Umsätze aus Schließungsmonaten richtig angeben

Grundsätzlich gilt also weiterhin: Zurückgezahlte oder gutgeschriebene Beiträge sind nicht als Umsatz anzusetzen. Jahres- und Halbjahresbeiträge müssen den jeweiligen Monaten zugeordnet werden. Beiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Leistungszeitraum gezahlt wurden, können im Schließungsmonat ebenfalls außer Betracht bleiben. 

Und das ist der entscheidende Punkt bei vielen Rückforderungen – der Nachweis für spätere Leistungszeiträume oder Kompensationsleistungen war laut Bewilligungsstelle nicht ausreichend.

Auf die richtige Dokumentation kommt es an

Besonders wichtig ist deshalb die Dokumentation. Ist aus den Unterlagen nicht erkennbar, dass Beiträge erstattet, gutgeschrieben oder einem späteren Leistungszeitraum zugeordnet wurden, kann die Bewilligungsstelle vom Umsatz im Monat des Zahlungseingangs ausgehen. Rückforderungen können daher auch auf einer unklaren oder unvollständigen Zuordnung beruhen.

Betroffene Studios sollten entsprechende Bescheide umgehend prüfen und die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe beachten. Im Fokus stehen die konkrete Umsatzberechnung und die Zuordnung der Mitgliedsbeiträge. Vertragsunterlagen, Mitgliederinformationen, Verlängerungsvereinbarungen, Gutschriften, Erstattungsbelege, Kontoauszüge und Buchungsunterlagen können entscheidend sein.

 Bei einer pauschalen Anrechnung der Beitragseingänge sollte ausdrücklich eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Förderbedingungen und Sonderregelungen verlangt werden.

Diesen Artikel kannst du folgendermaßen zitieren:

Wulf, A. (2026). Noch immer kein Ende in Sicht. fitness MANAGEMENT international, 5 (187), 58.

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