Risiko der Scheinselbstständigkeit: Beschäftigung externer Fachkräfte im Studio
Viele Fitnessstudios sind ständig auf der Suche nach neuen Trends und attraktiven Angeboten für ihre Mitglieder. Gerade im Gesundheits- und Kursbereich oder auf dem weiten Feld des Personal Trainings werden häufig externe Fachleute verpflichtet, die aber nicht dauerhaft (sozialversicherungspflichtig) beschäftigt werden sollen. Da viele Kräfte sich auf einzelne Bereiche spezialisiert haben, wollen die Studios bei der Vertragsgestaltung flexibel bleiben.

Update 09.10.2023: In einer aktuellen Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG, L 7 BA 72/23 B ER) geht es ebenfalls um das Thema Scheinselbständigkeit von Fitnesstrainern. Da die Berichterstattung dazu bei Redaktionsschluss der fMi 05/2023 noch nicht vorlag, haben wir die Mitteilung des LSG München hier für Sie verlinkt.
Auf der Suche nach einer Form der Vereinbarung, die es erlaubt, spezielle und ggf. zeitlich limitierte Angebote von Spezialisten oder Selbstständigen anzubieten, stoßen die meisten Studios über kurz oder lang auf sogenannte Freie oder Honorarkräfte. Übrigens ist es nicht nur in der Fitness- und Gesundheitsbranche, sondern auch in der Bildungsbranche üblich, auf Rechnung zu arbeiten und Honorarverträge zu schließen. Allerdings ist die Zusammenarbeit mit Honorarkräften finanziell äußerst risikoreich.
Was passieren kann:
- Prüfung der Deutschen Rentenversicherung
- Durchführen der Statusklärung
- Feststellung des „abhängigen Beschäftigungsverhältnisses“ eines Trainers
Betriebsprüfung
Angenommen der Studioinhaber schließt einen Honorarvertrag mit einem Kurstrainer und dieser bietet vier Jahre lang erfolgreich Kurse im Studio an. Arbeitgeber müssen regelmäßig alle vier Jahre im Rahmen einer Betriebsprüfung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (RV) nachweisen, dass sie die einbehaltenen Sozialabgaben vorschriftsmäßig ermittelt und in richtiger Höhe abgeführt haben.
Wird erst im Nachhinein festgestellt, dass ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, droht die Nachzahlung aller Sozialversicherungsbeiträge der Beschäftigung von rückwirkend bis zu vier Jahren. Wird ein Vorsatz festgestellt, können sogar Ansprüche von bis zu 30 Jahren geltend gemacht werden.
Scheinselbstständigkeit
Die Überprüfung der Rentenversicherung findet nach der Maßgabe des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch statt. Dort werden die Vorschriften für die Sozialversicherung gesetzlich geregelt. Ausschlaggebend für die Prüfung, ob es sich um einen echten Selbstständigen oder um einen Scheinselbstständigen handelt, ist zunächst die relativ kurze Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV:
§ 7 SGB IV (Beschäftigung)
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Über die Anhaltspunkte, die nach der Vorgabe des Gesetzestextes für ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis sprechen, sind nicht nur endlose Abhandlungen geschrieben worden, sondern sie wurden auch von der Rechtsprechung ausgelegt und erläutert.
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Achtung: Die Bezeichnung einer Tätigkeit (z. B.: „Vertrag freier Mitarbeiter“, „Honorarvertrag“) kann den Beschäftigungsstatus nicht festlegen, sie hat lediglich eine Indizwirkung.
Kriterien, an denen eine Selbstständigkeit scheitert
Die übliche Argumentation der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB), die zur Einschätzung der Scheinselbstständigkeit führt, ist die folgende:
Beschäftigter ist, wer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Das ist natürlich immer der Fall, wenn eine Person Leistungen erhält, die nur im Arbeitsverhältnis gewährt werden, wie beispielsweise Urlaub und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall.
Die persönliche Abhängigkeit erfordert weiter eine Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung.
Im Gegensatz dazu würde eine freie Einteilung der Arbeitszeit, eine freie Gestaltung der Arbeitsleistung, das Tragen eines eigenen, erheblichen Unternehmerrisikos eine selbstständige Tätigkeit bedeuten.

Über die Autorin
Iris Borrmann, DSSV-Juristin, ist seit 1993 als Rechtsanwältin zugelassen und hat seitdem sowohl als Anwältin in einer arbeitsrechtlich ausgerichteten Kanzlei als auch in der Mitgliederberatung eines Verbandes gearbeitet. Ihr Schwerpunkt ist das Arbeitsrecht. Seit Oktober 2016 ist sie als Syndikusanwältin für den DSSV tätig und berät Sie zu allen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis zu Ihren Beschäftigten.
Allerdings wird zusätzlich immer noch das unternehmerische Risiko, das für die zu beurteilende Person besteht, berücksichtigt. Das Bundessozialgericht (BSG) betonte bereits in einer frühen Entscheidung, dass es ein maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.
Eingliederung in die Organisation des Weisungsgebers
Bei Fitnessstudios wird von Gerichten immer wieder bemängelt, dass wegen der Kurspläne und Öffnungszeiten Zeit und Ort nicht frei gewählt werden können.
Möglichkeit (Ort/Zeit/Art der Arbeitsleistung):
Wenn allerdings ein Trainer mit einem Angebot an das Studio herantritt und dem Studio freie Termine anbietet, begibt er sich aus freien Stücken zu seinen Konditionen an einen bestimmten von ihm gewählten Ort. So trat z. B. ein Trainer mit folgendem Angebot an ein Studio heran:
„Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin XY, habe eine Ausbildung im Bereich Z und bin Z-lizenzierter Trainer. Ich könnte bis Oktober dieses Jahres jeden Montag und Donnerstag jeweils um 17, 18 oder 19 Uhr meine Rückenkurse auch in Ihrem Studio anbieten. Ich bringe das nötige Equipment und meine Musik mit. Pro Kurs berechne ich eine Gebühr von XXX,–. Bei einer Anmeldezahl von unter fünf Teilnehmern stelle ich dem Studio frei, den Kurs ersatzlos zu streichen. Sie müssten mir dann bitte lediglich 24 Stunden vor Beginn des Kurses die Anzahl der Anmeldungen mitteilen. Gern höre ich von Ihnen, wenn Ihnen mein Vorschlag gefällt.“
Leider ist dieser Fall noch nicht von der Rentenversicherung geprüft worden. Durch ein solches Angebot würden jedoch die Argumente im Hinblick auf die Weisungsgebundenheit in Bezug auf Zeit, Ort und Inhalt der Leistung entfallen.
Allerdings achtet die Rentenversicherung auch auf kleinere Details: Wenn etwa der Trainer ein T-Shirt des Studios trägt, die Hanteln oder Yogamatten mitbenutzt oder im Firmen-PC nach der Teilnehmerliste sucht, sind dies gleich Hinweise auf seine Eingebundenheit in die Organisation des Inhabers.
Kriterium „unternehmerisches Risiko“
Zu dem wichtigsten Kriterium einer Selbstständigkeit gehört das unternehmerische Risiko der Honorarkraft. Das unternehmerische Risiko soll nach einem Urteil des BSG nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit sein, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R).
Selbst die Existenz einer Provisionsregelung kann einen Unterschied machen.
Das unternehmerische Risiko wird in den meisten Fällen nicht anerkannt, wenn der Trainer kein eigenes Kapital mit dem Risiko des Verlustes einsetzen muss. Da hier unterschiedlich streng beurteilt wird, ist auf jeden Fall zu prüfen, ob weitere Honorartätigkeiten für andere Studios vorhanden sind.
Die Bindung an nur einen Vertragspartner ist ein deutliches Indiz für Scheinselbstständigkeit. Hat der Honorartrainer hingegen einen angestellten Mitarbeiter, der ihn im Bedarfsfall vertreten kann, spricht dies wiederum für eine Selbstständigkeit.
Statusfeststellungsverfahren
Das Risiko, dass im Nachhinein Sozialversicherungsbeiträge für die Dauer von vier Jahren nachgezahlt werden müssen (die Summen sind meistens mindestens fünfstellig), kann man lediglich minimieren, indem man vor Aufnahme der Tätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren durchführt.
Auch die Honorarkraft selbst kann allein ein solches Verfahren durchführen lassen. Es lohnt sich daher, zu fragen, ob der freie Mitarbeiter bereits seinen Status hat feststellen lassen.
Hierbei sollte man darauf achten, dass die Feststellung des Status aktuell ist; im Zweifel kann auch der Auftraggeber, in diesem Fall der Studiobetreiber, selbst noch ein Statusverfahren durchführen lassen.
Stellt die DRB eine Selbstständigkeit fest, kann der Honorartrainer bedenkenlos als solcher tätig werden.
Zu allen rechtlichen Fragen rund um den Studioalltag bietet die Rechtsabteilung des DSSV im Rahmen einer bestehenden Mitgliedschaft die Möglichkeit, eine kostenlose rechtliche Erstberatung mit Einschätzung der Rechtslage zu erhalten, beispielsweise nach Erhalt einer Attestkündigung, zur Überprüfung von Vertragsklauseln oder zu arbeitsrechtlichen Themen.
Diesen und weitere Artikel finden Sie in der fMi 05/2023 & für Abonnenten EXKLUSIV vorab.
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