Steuern & Recht
Vorsicht beim Abschluss von 24-Monatsverträgen!
Patrick Gaul, INKASSO BECKER WUPPERTAL GmbH & Co. KG
Immer wieder landen Streitfälle vor Gericht, in denen Mitglieder die Verträge der Studiobetreiber anfechten. In fast allen Fällen geht es dabei um die Zahlung der Beiträge. Daher ist es für den Studioinhaber sehr wichtig, dass er wichtige rechtliche Spielregeln beim Vertragsabschluss einhält. In den meisten Fitnessverträgen findet man zwei verschiedene Felder, um ein Datum einzutragen. Zum einen wird vertraglich der Beginn einer Mitgliedschaft festgelegt, zum anderen leistet das Mitglied seine Unterschrift neben dem Ort auch mit dem Unterschriftsdatum.
|
Vertragsabschluss = Unterschriftsdatum:
|
15.04.
|
|
Vertragsbeginn = eingetragener Beginn:
|
01.05.
|
|
Vertragslaufzeit:
|
24 Monate
|
|
Vertragsende:
|
30.04.
|
Auf den ersten Blick scheint der Vertrag rechtsgültig abgeschlossen zu sein, beim genaueren Hinsehen stellt sich jedoch die Frage, ab wann die vertragliche Bindung eigentlich eintritt? Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof schon vor längerer Zeit geäußert und grundsätzlich festgestellt, dass der Vertragsabschluss entscheidend ist.
Für das oben genannte Beispiel bedeutet dies, dass sich das Mitglied bereits am 15.04. an den Vertrag gebunden hat und dieser damit die maximal zulässige Laufzeit von 24 Monaten überschreitet. Im Detail hat dieser Vertrag eine Laufzeit von 24 Monaten plus 15 Tagen. Damit der Studiobetreiber im Streitfall nicht den Kürzeren zieht, kann man den Vertrag zum Beispiel taggenau beginnen lassen. Wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, bietet sich auch der Abschluss von 23-Monatsverträgen an.
www.inkassobecker.de
Steuern & Recht
Aktuelle Rechtsurteile
Betriebsfest: Fußballgucken mit den Angestellten
Als Betriebsausgaben gelten auch Aufwendungen für betriebliche Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter. Eine Betriebsveranstaltung bleibt lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn
| • |
die Teilnahme allen Arbeitnehmern offensteht;
|
| • |
pro Jahr nur höchstens zwei Betriebsveranstaltungen stattfinden;
|
| • |
die einzelne Betriebsveranstaltung pro Arbeitnehmer höchstens 110 EUR brutto kostet (Freigrenze).
|
Dabei spielt die Dauer der Betriebsveranstaltung keine Rolle und kann auch nach 24 Uhr enden.
|
Bei der Freigrenze von max. 110 EUR ist zu beachten:
|
| • |
Der Betrag von 110 EUR darf nicht überschritten wer den, da ansonsten der gesamte Betrag lohnsteuer- pflichtig ist.
|
| • |
Sind auch Angehörige von Mitarbeitern (Ehegatten, Kinder oder Lebenspartner) eingeladen, werden die auf den Angehörigen entfallenden durchschnittlichen Kosten dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.
|
| • |
Es sind alle Aufwendungen zu berücksichtigen, die üblicherweise bei einer Betriebsveranstaltung anfallen.
|
Auch kleine Unternehmen können Betriebsfeste veranstalten. Die Anzahl der Mitarbeiter spielt bei der steuerlichen Beurteilung keine Rolle.
GmbH-Neugründung im Handelsregister anmelden
Es handelt sich bei einer GmbH nicht um eine Fortführung der Geschäfte, sondern um eine Neugründung, wenn diese durch Austausch der Gesellschafter und der Geschäftsführung, der Änderung des Gesellschaftszwecks und der Verlegung praktisch „entleert“ wird. Dies entschied das Oberlandesgericht München (Az. 23 U 2814/09). Daher ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Unterbleibt dieses, kommt es zu einer entsprechenden Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung und führt zu einer zeitlich unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter.
Abmahnung kann nicht durch „ernsthaftes Gespräch“ ersetzt werden
Ein Arbeitgeber versuchte in einem Gespräch seinem Arbeitnehmer deutlich zu machen, dass er von ihm künftig ein korrektes Arbeitsverhalten erwarte. Der Arbeitnehmer hatte mehrmals erst nach Beginn der Kernarbeitszeit seine Arbeit aufgenommen. Als er erneut verspätet zur Arbeit erschien, wurde ihm fristlos gekündigt. Die fristlose Kündigung wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 6 Sa 270/09) für unwirksam erklärt. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitnehmer zuerst hätte abgemahnt werden müssen. Eine Abmahnung, in der das Fehlverhalten beschrieben und auf eine Kündigung bei weiterem Zuwiderhandeln hingewiesen wird, könne durch ein informelles Gespräch nicht ersetzt werden.
Kündigungszugang durch Aushändigung an Ehegatten
Ein Arbeitgeber kündigte einer Arbeitnehmerin und händigte einem Kollegen die Kündigung aus, der diese noch am 31.01. dem Ehemann der gekündigten Mitarbeiterin übergab. Die Ehefrau bekam das Kündigungsschreiben angeblich erst am 01.02. von ihrem Ehemann ausgehändigt. Die Arbeitnehmerin war nun der Meinung, dass die Kündigungsfrist nicht, wie im Kündigungsschreiben angegeben, zum 29.02., sondern erst zum 31.03. abliefe.
Das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 2 Sa 210/09) war anderer Ansicht und stellte fest, dass der Ehegatte eines Arbeitnehmers auch außerhalb der gemeinsamen Wohnung als Empfangsberechtigter anzusehen sei. Für die Berechnung der Kündigungsfrist sei daher unerheblich, wann die Kündigung tatsächlich ausgehändigt wird.
Rentenversicherungspflicht für Franchise-Nehmer
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI kann ein Selbstständiger rentenversicherungspflichtig sein, wenn er keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Auf seinen Gewinn muss der Unternehmer dann den vollen Beitragssatz von 19,9 % an die Rentenversicherung zahlen. Das Bundessozialgericht (Az. B 12 R 3/08 R) hatte nun darüber zu entscheiden, ob auch Franchise-Nehmer unter diese Vorschrift fallen.
Das Bundessozialgericht stellte fest, dass sogenannte Ein-Mann-Franchise-Nehmer ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer wirtschaftlich vollständig von ihrem Franchise-Geber abhängig und daher als „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ auch sozial schutzbedürftig seien. Im weitesten Sinne ist der Franchise-Geber entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch als (einziger) Arbeitgeber anzusehen, obwohl der Franchise-Nehmer nicht von ihm, sondern von seinen Kunden bezahlt wird.
Gründungszuschuss: Nicht nur bei nahtlosem Anschluss an Arbeitslosengeld
Auch wenn zwischen Ende der Arbeitslosigkeit und Beginn der Selbstständigkeit maximal ein Monat liegt, kann ein Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit noch gezahlt werden. Dies entschied das Bundessozialgericht (Az. B 11 AL/11/09 R). Es vertrat die Meinung, dass es nicht schädlich wäre, wenn zwischen Ende der Arbeitslosigkeit und Beginn der Selbstständigkeit einige Tage lägen. Ein nahtloser Anschluss sei nicht unbedingt erforderlich. Ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangegangenen Anspruch auf Arbeitslosengeld reiche aus. Solange ein Zeitraum von etwa einem Monat nicht überschritten ist, sei der enge Zusammenhang gewahrt.
Elterngeld: Berechnung bei Selbstständigen
Während für die Berechnung der Höhe des Elterngeld normalerweise das Einkommen der letzten 12 Monate herangezogen wird (§ 2 Abs. 1 S. 1 BEEG), wird bei Selbstständigen das Einkommen des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums berücksichtigt (§ 2 Abs. 9 S. 1 BEEG). Dies bestätigte auch das Sozialgericht München (Az. S 30 EG 176/08) und verwies darauf, dass Angestellte bereits wenige Tage nach Abschluss eines Arbeitsmonats eine Entgeltbescheinigung als Nachweis über die Höhe des Einkommens vorlegen können. Bei Selbstständigen kann der Nachweis nur zeitversetzt erbracht werden und unterliegt häufig zufälligen Schwankungen.
Selbstständige: Mutterschutzrechte?
Wie das Europäische Parlament in einer Pressemitteilung veröffentlichte, ist eine Modernisierung des seit 1986 bestehenden Gesetzes zum Sozialschutz für selbstständig Erwerbstätige und ihre regelmäßig im Betrieb mitarbeitenden Partner geplant. Ihnen soll die Möglichkeit gegeben werden, einem Sozialversicherungssystem für Mutterschutz, Krankheit, Invalidität und Alter beizutreten. Dabei sollen die Mitgliedstaaten individuell entscheiden, ob dieses auf verpflichtender oder freiwilliger Basis erfolgt. Zunächst ist geplant, dass selbstständige Frauen bzw. Frauen, die regelmäßig selbstständig erwerbstätigen Partnern im Betrieb zur Hand gehen, mindestens 14 Wochen Mutterschutzleistungen erhalten sollen.
Sollte der Europäische Rat den vom Europäischen Parlament beschlossenen Text annehmen, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, alle Änderungen der Richtlinien umzusetzen (bis zu vier Jahre, „wenn die Mitgliedstaaten auf Schwierigkeiten stoßen“ bei der Umsetzung des Rechts auf Sozialschutz für selbstständig Erwerbstätige und Ehe- bzw. Lebenspartner von Selbstständigen).