
Steuern & Recht
Aktuelle Rechtsprechung
Keine abziehbare Vorsteuer bei Versicherungssteuer
Auf seine Berufshaftpflichtversicherung musste ein Selbständiger Versicherungssteuer zahlen, die er als gezahlte Versicherungssteuer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend machte. Dieses begründete er damit, dass es sich um eine „gesetzlich geschuldete Steuer“ gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG handelte und somit als Vorsteuer abziehbar sei. Der Bundesfinanzhof (AZ. V B 119/09, BFH/NV 2011 S. 460) lehnte den Abzug der Versicherungssteuer ab. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass es sich hier um keine Mehrwertsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt. Die Versicherungssteuer sei keine allgemeine Steuer, die alle wirtschaftlichen Vorgänge in Deutschland erfasst, auch wenn sie zufällig mit 19 % genauso hoch ist.
Firmenfitness-Vertrag ist Arbeitslohn
Schließt ein Arbeitgeber mit einem Fitness-Studio einen Firmenfitness-Vertrag ab, um den Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, zu vergünstigten Mitgliedsbeiträgen zu trainieren, entsteht ein geldwerter Vorteil, der steuerpflichtig ist. Das Finanzgericht Bremen entschied (Az. 1 K 150/09), dass der Besuch eines Fitness-Studios nicht der Vermeidung drohender spezifisch berufsbedingter Krankheiten diene, sondern ausschließlich der körperlichen Ertüchtigung und Regeneration. Zudem besuchten die Arbeitnehmer das Fitness-Studio außerhalb ihrer Arbeitszeit, sodass alle Voraussetzungen für einen geldwerten Vorteil gegeben seien.
Kündigung der Mitgliedschaft wegen Schwangerschaft
Der Kunde kann eine Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio vorzeitig kündigen, wenn er wegen einer Erkrankung keinen Sport an den Fitnessgeräten mehr ausüben kann. Vor dem Amtsgericht München (Az. 251 C 26718/09) ging es nun darum, ob diese Regelung auch bei Schwangerschaft gilt. Das Amtsgericht stellte zwar fest, das eine Schwangerschaft keine Erkrankung sei, aber eine außerordentliche Kündigung trotzdem möglich sei, wenn dargelegt werden kann, dass es angesichts der Schwangerschaft belastend und nicht zumutbar sei, sportlich tätig zu sein.
Keine Kündigung der freiwilligen Rentenversicherung bei finanziellen Engpässen
Innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit können sich Selbstständige auf Antrag für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 13 R 741/10) hatte eine Klage abgewiesen, in der es darum ging, dass eine Unternehmerin sich zunächst für eine Antrag auf Pflichtversicherung entschieden hatte, aber nach einigen Jahren aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten die Beiträge nicht mehr aufbringen konnte und daher die Mitgliedschaft kündigen wollte. Das Landessozialgericht stellte fest, dass die Versicherungspflicht zwar eine freiwillige Entscheidung sei, aber sobald eine Mitgliedschaft bestehe, gelten dieselben Pflichten wie für andere Pflichtversicherte auch. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass eine freiwillige Kündigung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist. Lediglich wenn die selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird, ende auch die Pflichtmitgliedshaft.
Aus für ELENA, aber nicht für ELStaM
Laut einer gemeinsamen Pressemitteilung des Wirtschafts- und Arbeitsministeriums soll das ELENA-Verfahren kurzfristig eingestellt werden. Begründung: „Der Datenschutz ist nicht ausreichend gewährleistet.“ Ein entsprechender Gesetzesentwurf zur Aufhebung des ELENA-Verfahrens liegt dem Parlament vor und soll erst nach der Sommerpause beschlossen werden. Das bedeutet: Solange das Gesetz noch in Kraft ist, gelten die Meldepflichten weiter. Alle bereits aufgelaufenen Datensätze sollen gelöscht werden, sobald das Gesetz verabschiedet wird.
Aber neben ELENA gibt es auch noch das eigenständige Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStaM). Es handelt sich hierbei um zwei völlig unabhängige Datenbanken, ohne Datenaustausch untereinander. Während das ELENA-Verfahren der zusätzlichen Datenerhebung für verschiedene sozialversicherungsrechtliche Zwecke dient, damit verschiedene Behörden auf diese Daten zugreifen können, werden mit dem ELStaM-Verfahren nur Daten erhoben, die auch bisher schon für den Lohnsteuerabzug erhoben wurden. Auf die gespeicherten Daten hat ausschließlich die zuständige Finanzverwaltung Zugriff. Einzige Ausnahme: Elektronisch oder über ihr Finanzamt können Arbeitnehmer einsehen, welche elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale über sie gespeichert sind.
Keine Lohnsteuerkarte für Azubis
In einer Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 30.06.11 wird darauf hingewiesen, dass ab 2011 eine Vereinfachungsregel für Auszubildende gilt, bei der eine Lohnsteuerkarte nicht erforderlich ist: Auszubildende können dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt. Gleichzeitig müssen sie dem Arbeitgeber die 11-stellige Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Der Arbeitgeber kann dann nach Steuerklasse 1 die entsprechende Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen. Diese Regelung gilt für alle Auszubildenden, die erstmalig in 2011 eine Ausbildung beginnen.
Fahrt zur Berufsschule gilt als Dienstreise
Das Finanzgericht München (Az. 10 K 1056/09) entschied, dass Fahrten zur Berufsschule steuerlich als Dienstreise gelten und nicht mehr als Fahrt zur Arbeitsstätte. Für Auszubildende bedeutet das: Sie dürfen eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenen Kilometer ansetzen. Da es für Dienstreisen eine sogenannte „Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen“ gibt, können sie diese ebenfalls geltend machen.
Voraussetzungen:
• Die Unterrichtszeit plus Pausen plus Hin- und Rückfahrt betragen mindestens 8 Stunden.
• Die Berufsschule darf sich nicht am gleichen Standort wie der Ausbildungsbetrieb befinden, damit die Fahrt zur Berufsschule als Dienstreise gilt. Berufsschule und Ausbildungsbetrieb müssen weit genug auseinander liegen (können aber auch in der gleichen Stadt liegen) und der Auszubildende muss zwei unterschiedliche Strecken fahren.
Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen:
| Abwesenheit von zu Hause |
Pauschale
pro Tag |
| 8 bis < 14 Std. |
6 EUR |
| 14 bis < 24 Std. |
12 EUR |
| 24 Std. |
24 EUR
(nur bei mehrtägigen Dienstreisen) |