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Positionspapier des DSSV

Seit Jahren fordert der DSSV – Arbeitgeberverband deutscher Fitness- und Gesundheits-Anlagen die Politik auf, sich der mehr als berechtigten Probleme der klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) anzunehmen, wenn es darum geht, Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) zu etablieren.

Bundesvereinigung

Betriebliche Gesundheitsförderung praxisgerecht gestalten 

Seit Jahren fordert der DSSV – Arbeitgeberverband deutscher Fitness- und Gesundheits-Anlagen die Politik auf, sich der mehr als berechtigten Probleme der klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) anzunehmen, wenn es darum geht, Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) zu etablieren. 

Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), deren Mitglied der DSSV ist, kritisiert, dass die Umsetzung von  BGF für KMU mit einigen Hürden verbunden ist. Eine Verbesserung der Rahmenbedingungen halten sowohl die BDA als auch der DSSV für erforderlich. 

Aus Anlass der Bundestagswahlen am 24.09.2017 unterstrich der DSSV seine diesbezüglichen Forderungen und nahm hierzu mit dem folgenden Positionspapier Stellung.

Am 24. November 2016 hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitsgeberverbände (BDA) ein Positionspapier zur praxisgerechteren Ausgestaltung der bestehenden Lohnsteuerregelung für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG) veröffentlicht.  

Der DSSV als Arbeitgeberverband der deutschen Fitness- und Gesundheits-Anlagen begrüßt die darin enthaltenen Lösungsvorschläge der BDA und nimmt mit speziellem Bezug zur Bewegungsförderung am Arbeitsplatz zu dieser Thematik ebenfalls Stellung.  

Zusammenhänge von Arbeit und Gesundheit erkennen

Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) tragen wesentlich zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit bei. Ziel hierbei ist es, krankheitsbedingte Ausfallzeiten auf ein Minimum zu reduzieren und die Mitarbeiter möglichst bis zum Renteneintritt gesund, fit und leistungsfähig zu halten. Aufgrund des demografischen Wandels, der Verlängerung der Lebensarbeitszeit und des zunehmend schwerer zu deckenden Fachkräftemangels wird dies immer wichtiger. 

Der moderne Arbeitsalltag ist von Bewegungsmangel geprägt, was Gesundheitsprobleme und Erkrankungen begünstigt. Die mit Abstand größte Bedeutung für Arbeitsunfähigkeit und Frühverrentung haben die Muskel-Skelett-Erkrankungen. Auch Herz-Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen beeinträchtigen die Arbeitsfähigkeit wesentlich. Hinzu kommt, dass zukünftig mit höheren Krankenständen zu rechnen ist, da die Belegschaften immer älter werden. Die Förderung der körperlichen Aktivität stellt insofern ein zentrales Handlungsfeld der BGF dar und eine zunehmende Zahl von Unternehmen beteiligt sich freiwillig mit vielfältigen Aktivitäten.

Rahmenbedingungen zur Bewegungsförderung im Kontext Betrieb stärken

Mit dem Präventionsgesetz (§ 20 SGB V) wurden die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, Maßnahmen der BGF zu finanzieren. Damit hat sich die Ausgangslage für die Durchführung von Aktivitäten zur Bewegungsförderung in Betrieben zwar verbessert, die praktische Umsetzung ist jedoch mit einigen Hürden verknüpft. So unterstützen Krankenkassen Aktivitäten der BGF nur zeitlich befristet. Außerdem müssen diese definierten Qualitätskriterien entsprechen und in ein Gesamtkonzept eingebunden sein. Aktivitäten externer Anbieter und deren individuumsbezogene Abrechnung sind von einer Förderung ausgeschlossen. Vor allem kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) stoßen hier aufgrund begrenzter Ressourcen oft an ihre Grenzen.  

Eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für BGF könnte die Bereitschaft der Unternehmen zu mehr Eigeninitiative, auch unabhängig von Unterstützungsleistungen der Krankenkassen, deutlich steigern. Für den Erfolg von Interventionen zur Bewegungsförderung ist entscheidend, dass Unternehmen eigene Lösungen im unmittelbaren betrieblichen Umfeld entwickeln – ggf. mit externer Unterstützung. Selbst wenn initiale Maßnahmen über die gesetzlichen Krankenkassen angestoßen werden, bleibt die Frage wie diese für einen nachhaltigen Gesundheitseffekt dauerhaft weitergeführt werden können.

Wirksamkeit von Bewegungsinterventionen beachten

Betrachtet man die gesundheitliche Wirksamkeit von Bewegungsinterventionen, so versprechen strukturierte und regelmäßig durchgeführte Trainingsprogramme in Form von präventivem Ausdauer- und Krafttraining den größten Nutzen, um Muskel-Skelett-Erkrankungen sowie Herz-Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen zu vermeiden. 

Krankenkassengeförderte Präventionskurse sind in der Regel von kurzer Dauer und enthalten nur eine begrenzte Anzahl an Übungseinheiten. Ein gewünschter Gesundheitsnutzen kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn eine nachhaltige und dauerhafte Fortsetzung des Bewegungsprogramms gewährleistet wird. Individualisierte Trainingsinterventionen, wie sie in Fitness- und Gesundheitseinrichtungen durchgeführt werden können, zeigen eine hohe wissenschaftliche Evidenz und können insofern eine sinnvolle Folgemaßnahme darstellen.

Umsetzungsprobleme in der betrieblichen Praxis berücksichtigen 

Im Jahr 2009 hat die Politik Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes und zur BGF bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und beitragsfrei gestellt. Hierbei muss jedoch stets geprüft werden, ob diese Leistungen den Qualitätsanforderungen des § 20 SGB V genügen (siehe § 3 Nr. 34 EStG). Gewährt der Arbeitgeber Zuschüsse zu Bewegungsinterventionen, die zwar nachweislich gesundheitsförderlich sind, jedoch nicht den Kriterien nach ?§ 20 SGB V entsprechen, sind diese Ausgaben als geldwerter Vorteil und demzufolge als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig zu betrachten.  

Der Qualitätsnachweis gemäß § 20 SGB V und die Einhaltung der Freibetragsregelung sind mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden. So müssen z. B. die Beteiligungsquoten dokumentiert und die Maßnahmenkosten jedem Mitarbeiter zugeordnet werden. Wird die 500 Euro Grenze bei einem Mitarbeiter überschritten, muss die konkrete Höhe dieses geldwerten Vorteils ermittelt werden und für den entsprechenden Betrag besteht Steuer- und Beitragspflicht.  

Entscheidet sich ein Unternehmen, seinen Mitarbeitern die Beiträge für ein aus gesundheitlicher Sicht hochgradig wirksames präventives Training in einer geeigneten Fitness- und Gesundheitseinrichtung zu finanzieren, so entspricht dies nicht den Kriterien des § 20 SGB V, stellt von vornherein einen geldwerten Vorteil dar und unterliegt der Steuer- und Beitragspflicht.

In beiden Fällen bedeutet dies in letzter Konsequenz, dass der Nettolohn des Arbeitnehmers durch die Teilnahme an Maßnahmen zur BGF sinkt, was den eigentlichen Sinn konterkariert.

Neue Lösungsansätze zur Bewegungsförderung im Kontext Betrieb ermöglichen 

Über den Arbeitslohn hinausgehende freiwillige Leistungen von Arbeitsgebern zur Bewegungsförderung und damit zur Reduktion arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sollten prinzipiell von der Lohnsteuer- und Sozialversicherpflicht befreit sein. Die betragsmäßige Begrenzung auf 500 Euro pro Mitarbeiter und Jahr sollte ersatzlos gestrichen werden. 

Neben Leistungen, die den Kriterien des § 20 SGB V entsprechen, sollten Maßnahmen, deren gesundheitliche Wirksamkeit wissenschaftlich nachgewiesen ist, ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden. Ein präventives Kraft- und Ausdauertraining in einem Fitness- oder Gesundheitsstudio ist als solche Maßnahme zu werten. Um im Sinne des Gesetzgebers zu gewährleisten, dass nur qualitätsgesicherte Leistungen steuer- und beitragsfrei sind, könnten geeignete Unternehmen ihre Angebotsqualität anhand einer Zertifizierung nach DIN 33961 für Fitnesseinrichtungen nachweisen. Hierdurch ist die Qualität der Einrichtung in Bezug auf Ausstattung und Dienstleistung, wie auch hinsichtlich der Trainerqualifikationen und Betreuungsstandards sichergestellt.  

Für die Unternehmen würde dies Rechtssicherheit in punkto Steuerbefreiung bedeuten. Unter Beachtung einer hohen Qualität könnten so die Rahmenbedingungen für Maßnahmen zur Bewegungsförderung von Betrieben verbessert und die Teilnahmebereitschaft bei den Mitarbeitern gesteigert werden.

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