Offizielles Organ DSSV e.V.


Steuern & Recht
Aktuelle Rechtsprechung

Vorzeitige Kündigung der Mitgliedschaft bei berufsbedingtem Umzug
Das Amtsgericht München (Az. 212 C 15699/08) entschied, dass der berufsbedingte Umzug in eine andere Stadt zur fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio führen kann. Im vorliegenden Fall schloss die spätere Beklagte im Januar 2006 eine Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von 24 Monaten in einem Fitness-Studio ab. Im Juni 2006 kündigte sie den Vertrag zum Ende August 2006, da sie aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels ihres Ehemanns von München nach Wien verzog. Der Inhaber des Fitness-Studios akzeptierte die Kündigung nicht und verlangte die vereinbarten Gebühren bis Januar 2008, da es sich bei dem Fitnessvertrag um einen Mietvertrag handle und das Risiko des Umzugs allein Sache der Beklagten sei. Seine Klage wurde jedoch vom Amtsgericht München abgewiesen.
Es handle sich bei einem Fitnessvertrag um ein Dauerschuldverhältnis und sei darüber hinaus ein sogenannter gemischt typischer Vertrag, der Elemente des Miet-, aber auch des Dienstvertragsrechts enthalte. Nach § 314 BGB können Dauerschuldverhältnisse bei vorliegen eines wichtigen Grunds gekündigt werden. Ein solcher Grund liege vor, wenn unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessenlage die Fortsetzung des Vertrags für eine Seite nicht zumutbar sei. Hier sei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, da die Beklagte aufgrund des Umzugs angesichts der Entfernung das Fitnessangebot praktisch gar nicht mehr nutzen könne. Grundsätzlich könne eine etwas weitere Anreise zugemutet werden, aber die Entfernung Wien/München gehe über eine zumutbare Anreiseentfernung hinaus. Ein ähnliches Urteil wurde auch bereits vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az. 6 U 164/93) gefällt.

Unbefugte Gerätenutzung führt zu schuldhafter Selbstgefährdung
Das Oberlandesgericht (Az. 6 U 212/08) entschied, dass kein Schadenersatz bei Verletzungen, die durch unbefugtes Nutzen von Trainingsgeräten entstehen, zu leisten sei. Der Inhaber von Fitnesstrainingsgeräten haftet somit nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht, wenn ein Laufband ohne Einweisung eigenmächtig in Betrieb genommen wird und es deshalb zu einem Unfall kommt. Im vorliegenden Fall befand sich die Ehefrau des Klägers in krankengymnastischer Behandlung und nahm an einem Funktionstraining teil. Neben anderen Fitnessgeräten befand sich im Praxisraum auch ein Laufband. Die Praxisräume mit den Trainingsgeräten durfte die Patientin jederzeit besuchen. Da das Laufband jedoch nicht zum Trainingsplan gehörte, war auch keine Einweisung in die Funktionsweise des Laufbands erfolgt. Bei Inbetriebnahme des Laufbandes verlor sie das Gleichgewicht, stürzte und quetschte sich die linke Hand.
Die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wies das Landgericht Oldenburg ab. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Verletzte nur die Geräte benutzen dürfe, für die sie eine Einweisung erhalten habe. Der Beklagte habe keine besonderen Vorkehrungen gegen die unbefugte Benutzung treffen müssen. Ebenso könne nicht verlangt werden, dass ständig eine Aufsichtsperson die unbefugte Benutzung verhindere. Vielmehr habe sich die Klägerin schuldhaft selber gefährdet.

Bei nicht rechtzeitig erteiltem Arbeitszeugnis Schadensersatz möglich
Einen Anspruch auf Schadensersatz hat ein Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber ihm nicht innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt und dadurch eine Bewerbung scheitert. Der Arbeitnehmer muss jedoch zuvor die Erteilung des Arbeitszeugnisses angemahnt haben. (Urteil des LAG Schleswig-Holstein, Az. 1 Sa 370/08)

Fortbildung an einem Urlaubsort absetzbar
Die Ausgaben für eine Fortbildung sind selbst dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar, wenn die Fortbildung an einem typischen Urlaubsort stattfindet. Diese Entscheidung begründete der Bundesfinanzhof (Az. II R 63/07) damit, dass ein Urlaubsort als Tagungsort kein Grund sei, den beruflichen Anlass der Fortbildungskosten anzuzweifeln. Entscheidend sei vielmehr, ob das Fortbildungsprogramm den Tag fülle und ob der Steuerzahler seine Teilnahme lückenlos nachweisen könne. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger Teilnehmerverzeichnis vom Veranstalter abgestempelte Testatkarten sowie handschriftliche Mitschriften vorlegen. Somit konnte er zweifelsfrei nachweisen, dass er während der gesamten Fortbildung vor- und nachmittags Vorträge besucht hatte. Dieses reichte den Richtern aus, um die Werbungskosten anzuerkennen.

Kündigung bei dauernd zu später Lohnzahlung zulässig
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 3 Sa 701/08) gab einer Arbeitnehmerin Recht, die zunächst ihren Arbeitgeber abgemahnt und dann eine fristlose Eigenkündigung ausgesprochen hatte, weil der Arbeitgeber in einem Zeitraum von zehn Monaten den Lohn andauernd zu spät oder nur teilweise ausgezahlt hatte. Zusätzlich verlangte die Arbeitnehmerin Schadensersatz und eine Abfindung. Das Gericht stimmte beiden Forderungen zu. Der Arbeitnehmerin stehen der Arbeitslohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu. Zusätzlich müsse der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen, weil er seine vertraglichen Pflichten verletzt habe. Die Argumentation des Arbeitgebers, dass die Firma in finanziellen Schwierigkeiten stecke, ließen die Richter nicht gelten, da auch im Arbeitsrecht gelte, dass Geldmangel den Schuldner nicht entlaste.

Umsatzbeteiligung ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Im vorliegenden Fall erhielt ein Angestellter neben seinem Festgehalt eine Umsatzbeteiligung. Da die Abschlags- und Endzahlungen für die Umsatzbeteiligung in einigen größeren Beträgen gezahlt wurden, wurden diese Zahlungen vom Arbeitgeber in der Gehaltsabrechnung jeweils als laufender Arbeitslohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze des einzelnen Monats berücksichtigt. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) beanstandete diese Vorgehensweise in einer Betriebsprüfung. Die Umsatzbeteiligung wurde als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt eingeordnet, die Zahlungen rechnerisch jeweils auf die Monates bis zum Zeitpunkt der Zahung verteilt und dementsprechend Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Das Bundessozialgericht bestätigte diese Vorgehensweise (Az. B 12 KR 18/08R).

Inhaberwechsel im Fitness-Studio kein zulässiger Kündigungsgrund
Das Landgericht Stuttgart (Az. 5 S 199/06) entschied, dass die Mitglieder eines Fitness-Studios einen Inhaberwechsel in der Regel nicht dazu nutzen können, eine langfristige Vertragsbindung zu lösen. Im vorliegenden Fall übernahm ein neuer Inhaber das Fitness-Studio und erweiterte das Kursangebot. Trotzdem kündigte ein Mitglied wegen des Inhaberwechsels die Mitgliedschaft und wurde vom neuen Inhaber auf Weiterzahlung der monatlichen Beiträge verklagt.

Das Landgericht Stuttgart entschied, dass der Inhaberwechsel nicht zur Kündigung der Mitgliedschaft berechtige, da der neue Inhaber durch die Übernahme des Fitness-Studios in die alten Verträge eingestiegen sei. Es handle sich hier um einen gemischten Vertrag für den mietrechtliche Vorschriften anzuwenden seien. Das Kursangebot hätte im Vergleich zu den Öffnungszeiten des Fitness-Studios einen zeitlich geringeren Umfang. Anders könnte es sein, wenn mit dem Inhaberwechsel eine Einschränkung oder Änderung des Angebots einherginge. Dem Mitglied stünden dann vertragliche Rechte zu, möglicherweise bis hin zur Kündigung.


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