
Gleichbehandlungsgesetz
Muss man jeden aufnehmen?
Ein Amtsgericht verurteilte ein Fitness-Studio, einen männlichen Kunden aufzunehmen (Amtsgericht Hagen 140 C 26/08 vom 09.06.08). Das vorgenannte Urteil gibt Anlass zu überlegen, inwieweit die Entscheidungsfreiheit eines Fitness-Studios, einen Vertrag mit einem Kunden abzuschließen, durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt ist. Muss es jeden Kunden, der Mitglied werden will, aufnehmen? Wen kann es mit welcher Begründung ablehnen? .
Assessorin jur. Regina Wahl, INKASSO BECKER WUPPERTAL GmbH
Der Sachverhalt
Einem Mann wurde die Aufnahme in das Fitness-Studio verweigert mit der Begründung, man habe derzeit nicht die gewünschte Quote an weiblichen Mitgliedern. Hieraus zog das Gericht den Schluss, die Nichtaufnahme des Interessenten beruhe auf dem Geschlecht des Mannes. Er wurde also aus einem der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz genannten Gründen, nämlich wegen seines Geschlechts, benachteiligt. Zwar gab das Fitness-Studio im Laufe des Rechtsstreits bekannt, dass letztendlich nicht das Geschlecht den Ausschlag für die Nichtaufnahme des Mannes gegeben habe, sondern sein „unsympathisches, schroffes und beleidigendes Verhalten“ sowie verbale Entgleisungen gegenüber Mitarbeitern. Den Beweis dieses behaupteten Verhaltens des Klägers und potentiellen Mitglieds konnte das Studio nicht führen. So blieb es bei der festgestellten Benachteiligung des Klägers wegen des Geschlechts.
Das Urteil
Das Amtsgericht Hagen entschied in der angeführten Entscheidung, dass das beklagte Fitness-Studio den Kläger zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen hat und sprach ihm darüber hinaus ein Schmerzensgeld von 50 EUR zu. Die Verurteilung des Fitness-Studios stützte das Amtsgericht auf Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das AGG ist seit August 2006 in Kraft und setzt Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft in deutsches Recht um. Ziel dieses Gesetzes ist die Verhinderung von Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts oder der sexuellen Identität.
Zu bedenken ist, dass keine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt, wenn eine Ablehnung aufgrund einer Differenzierung aus anderen als den aufgeführten Kriterien erfolgt. Hat das Fitness-Studio z. B. Kenntnis, dass der potenzielle Kunde bereits in einem anderen Studio in Zahlungsrückstand ist oder dass er in der Vergangenheit häufig Streit angezettelt hat bzw. ist es offensichtlich, dass er es mit der Hygiene nicht genau nimmt, kann das Aufnahmebegehren abgelehnt werden. Dies ist auch möglich, wenn das potenzielle Mitglied ein durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geschütztes Merkmal trägt, also z. B. behindert ist.
Das Fazit
Ein Fitness-Studio muss bereits bei der Vertragsanbahnung die Benachteiligungskriterien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beachten und darf eine ablehnende Entscheidung nicht auf die darin aufgeführten Benachteiligungsgründe stützen. Selbstverständlich sind die aufgelisteten Kriterien auch im Rahmen des weiteren Vertragsverhältnisses z. B. bei einer Beitragserhöhung zu berücksichtigen. Auch hier darf keine Benachteiligung z. B. wegen des Geschlechts durch einen höheren Beitrag nur für Männer erfolgen.
Ist ein Vertrag geschlossen, darf dieser auch nicht unter Heranziehung eines der geschützten Benachteiligungsgründe gekündigt werden.
Steuern & Recht
Preisangabe ist Pflicht
Ein Interessent kommt zu Ihnen ins Studio und interessiert sich für eine Mitgliedschaft. Er fragt die Kraft am Check-In nach den Preisen. Darauf entgegnet der Mitarbeiter: „Moment bitte, ich hole Herrn/Frau ... Er/Sie kann Ihnen alle Fragen zu einer Mitgliedschaft beantworten.“ So oder so ähnlich läuft es in fast jedem Studio ab. Aber ist das richtig?
Nach der Preisangabenverordung ist jeder der mit „... Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt,...“ verpflichtet, die Preise anzugeben und zwar einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 1 Preisangabenverordnung).
Die Preisübersicht muss so angebracht sein, dass jeder der das Studio aufsucht, ohne jemanden fragen zu müssen, sich einen Überblick über die Kosten einer Mitgliedschaft verschaffen kann. Es genügt somit nicht, wenn die Preise erst beim Verkaufsgespräch dem Interessenten mitgeteilt werden. Sollte gegen die Preisangabenverordnung verstoßen werden, so können die Gewerbeaufsichtsämter Bußgelder verhängen. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.
Studioinhaber sollten also darauf achten, dass die Preise im Studio so ausliegen, dass sich jeder eine Übersicht über die verschieden Mitgliedstarife verschaffen kann. Denn auch in Fitness-Studios kann es zu Kontrollen kommen.
Aktuelle Urteile
Umfangreiche Steuerentlastungen vom Bundestag beschlossen
Der Bundestag hat am 19. Juni 2009 mit dem Bürgerentlastungsgesetz Steuerentlastungen beschlossen, denen der Bundesrat am 10. Juli 2009 zugestimmt hat. So sollen gesetzlich wie privat Versicherte ihre Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung ab 01. Januar 2010 steuerlich als Sonderausgaben voll absetzen können, sofern die Versicherungsleistungen im Wesentlichen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen. Beitragsanteile, die einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz (z. B. Beiträge für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus) beinhalten, sind weiterhin nicht abziehbar.
Erstmals sollen auch privat Krankenversicherte die Beiträge für mitversicherte Ehegatten/Lebenspartner sowie für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld besteht, steuerlich vollständig absetzen können. Soweit kein Krankengeld enthalten ist, gelten die Prämien des am 01. Januar 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben. Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung sind ebenfalls in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
Änderung des Kontopfändungsschutzes für Selbstständige ab 2010
Der Bundestag hat am 23. April 2009 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Kontopfändungsschutzes beschlossen, dem der Bundesrat am 15. Mai 2009 zugestimmt hat. Somit unterliegen die Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit demselben Pfändungsschutz wie Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung oder aus Sozialleistungen. Wie das Bundesjustizministerium in einer Pressemitteilung vom 15. Mai 2009 mitteilte, sollen Schuldner ohne aufwändiges und bürokratisches Verfahren Pfändungsschutz für die Geldmittel erhalten, die sie für den existenziellen Lebensbedarf (z. B. für Mietzahlungen, Energiekosten, Versicherungen, etc.) benötigen. Da aber auch die Interessen der Gläubiger gewahrt werden sollen, ist künftig nur noch in Ausnahmefällen die Kündigung von Girokonten wegen des Zugriffs von Gläubigern möglich. Bisher führt die Pfändung eines Girokontos dazu, dass dieses vollständig blockiert ist.
Da in Zukunft jede natürliche Person ein bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto führen kann, sind somit erstmals auch die Girokonten von Selbstständigen geschützt. Allerdings treten diese Änderungen voraussichtlich erst Mitte 2010 in Kraft.


