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Steuern & Recht
Schwanger im Job

Berufstätige Schwangere stehen unter besonderem Schutz – ihnen darf z. B. nicht gekündigt werden. Für Studioinhaber ist das Thema Schwangerschaft doppelt interessant: zum einem bezogen auf die weiblichen Mitglieder, zum anderen bezogen auf die Mitarbeiterinnen.

Schwangerschaft bei weiblichen Mitgliedern
Es kommt hin und wieder vor, dass ein Mitglied ein Attest vorlegt, worin dem Mitglied vom Arzt bescheinigt wird, dass es aufgrund einer Schwangerschaft kein Sport mehr treiben darf. Das Mitglied möchte aus diesem Grund den Vertrag fristlos kündigen. Häufig wird eine Schwangerschaft als außerordentlicher Kündigungsgrund betrachtet. Das Amtsgericht Spandau sah dies bei seiner Urteilsfällung am 17. Februar 2009 (Az. 7 C 547/08) anders.

In diesem Fall hatte eine Frau aufgrund ihrer Schwangerschaft ihren 24-monatigen Fitness-Vertrag außerordentlich kündigen wollen. Das Studio verwies jedoch auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei Vorliegen einer Schwangerschaft der Vertrag ruhend gestellt werden konnte. Das Mitglied ließ die Beiträge jedoch zurückbuchen – das Studio forderte das Mitglied auf, die Beiträge zu bezahlen. Da das Mitglied mittlerweile mit mehr als zwei Zahlungen schuldhaft in Zahlungsverzug war, wurde der Gesamtbeitrag fällig. Das Mitglied weigerte sich weiterhin. Daraufhin verklagte das Studio sein Mitglied auf Zahlung aller ausstehenden Beiträge nebst Zinsen sowie der außergerichtlichen Kosten – und es bekam in allen Punkten Recht.

Das Gericht sah keine Benachteiligung nach § 307 BGB. Das Mitglied hatte die Möglichkeit, eine beliebige Erstlaufzeit in das Vertragsformular einzusetzen. Des Weiteren gab das Studio in seinen Vertragsbedingungen mehrere Möglichkeiten an, auf schwangerschaftsbedingte, vorübergehende Verhinderungen zu reagieren.

Schwangerschaft bei Mitarbeiterinnen
In jedem Unternehmen, in dem weibliche Mitarbeiter tätig sind, muss das Mutterschutzgesetz aushängen. Prinzipiell müssen Studiobesitzer die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin dem Amt für Arbeitsschutz melden (§ 5 MuSchG). Des Weiteren gilt ein Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor, und acht Wochen nach der Geburt. Durch das Umlageverfahren „U2“ entstehen Arbeitgebern für diese 14 Wochen keine Kosten. Die werdende Mutter bekommt ein einkommensabhängiges Mutterschaftsgeld. Die Differenz bis zur Höhe des durchschnittlichen Nettolohns müssen Anlagenbetreiber zunächst zahlen – diese Leistungen bekommen sie durch das Umlageverfahren jedoch zu 100 % erstattet.

Besonderer Schutz für Schwangere
Schwangere dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen. Genauso sind Arbeiten untersagt, bei denen sie dauernd hocken oder in gebückter Haltung arbeiten müssen. Dies könnte z. B. das Abhalten von Kursen, insbesondere Kurse wie Bauch, Beine, Po sein. Nach Ablauf des fünften Monats dürfen Schwangere u. a. keine Arbeiten mehr ausüben, bei denen sie ständig stehen müssen. Allerdings ist diese Beschäftigungsart nur untersagt, wenn vier Stunden überschritten werden (§ 4 MuSchG).

Auch für stillende Mütter gibt es besondere Schutzvorschriften, die Studiobesitzer im Mutterschutzgesetz nachlesen können. Beachtet werden sollte auch, dass werdende und stillende Mütter nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen.

Das komplette Urteil steht DSSV-Mitgliedern unter www.dssv.de im geschützten Bereich als Download zur Verfügung. Auch was Arbeitgeber über Elternzeit, die Handhabung mit Resturlaub und Teilzeitarbeit während der Elternzeit zu beachten haben, ist dort nachzulesen.


Wir sind ein expandierendes Dienstleistungsunternehmen im Bereich Gesundheit, Fitness und Prävention und suchen zur weiteren Verstärkung unseres motivierten Teams ab sofort mehrere Mitarbeiter im Vertrieb (m/w) für das Vertriebsgebiet Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und NRW.